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Zulassung der Beschwerde

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 AV 1.04 vom 04.03.2004

Rechtsgebiete:VwGO, GVG, WPflG
Schlagworte:Vorabentscheidung über den Rechtsweg, Zulassung der Beschwerde, keine Nichtzulassungsbeschwerde
Stichwort:Zulassung der Beschwerde
Leitsatz:Gegen eine Entscheidung über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 GVG ist die Beschwerde gemäß § 34 Satz 2 und 3 WPflG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG nur aufgrund Zulassung durch das Verwaltungsgericht gegeben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sieht das Gesetz nicht vor.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 AV 1.04



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 2196/01 vom 26.10.2001

Rechtsgebiete:VwGO, MuSchG
Schlagworte:Zulassung der Beschwerde, Anschlussrechtsmittel, Rechtsgestaltender Verwaltungsakt, Zulässigerklärung, Wirksamkeit, Aufschiebende Wirkung
Stichwort:Zulassung der Beschwerde
Leitsatz:Ein unselbständiger Anschlusszulassungsantrag im Beschwerdezulassungsverfahren ist unstatthaft.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 2196/01

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 2/01 vom 19.07.2001

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Anordnung, einstweilige, Glaubhaftmachung, Zulassung zum Studium, Zulassung der Beschwerde, ernstliche Zweifel, Darlegung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse
Stichwort:Zulassung der Beschwerde
Leitsatz:1. Führt der Antragsteller das Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes fort, obwohl dieses erledigt ist, so fehlt dem Antragsgegner für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht das Rechtsschutzinteresse.

2. § 158 Abs. 1 VwGO steht nicht entgegen, wenn der unterlegene Teil die Sachentscheidung anficht, um im Rechtsmittelverfahren die Erledigung der Hauptsache geltend zu machen und eine dementsprechende Kostenentscheidung zu erlangen. Dies setzt allerdings die Zulassung des Rechtsmittels voraus.

3. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss zwar nicht aus dem vom Rechtsmittelführer angeführten Grund, wohl aber aus einem anderen Grunde unrichtig ist, sofern diese Unrichtigkeit offensichtlich ist.

4. Entscheidet das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf einstweilige Zuweisung eines Studienplatzes erst mehrere Monate nach Antragstellung, so muss es vor der Entscheidung - gegebenenfalls erneut - eine aktuelle eidesstattliche Versicherung des Antragstellers darüber einholen, dass dieser zum Studium in dem begehrten Studiengang noch nicht an einer anderen Hochschule endgültig oder vorläufig zugelassen ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 2/01


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