1. Die Aufforderung der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister an ein in den Ruhestand versetztes Mitglied, ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen (§ 44 Abs. 2 SchfG), ist nicht selbständig anfechtbar (§ 44 a Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung ist im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Einbehaltung der Versorgungsbezüge zu überprüfen. Damit ist für den Betroffenen ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (Art. 19 Abs. 4 GG).
2. Das Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge (§ 44 Abs. 3 Alt. 2 SchfG) tritt ein, wenn die Aufforderung nach § 44 Abs. 2 SchfG rechtmäßig ist und wenn sie schuldhaft nicht befolgt worden ist. Nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt des Fristablaufs eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vorliegt.
1. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das vor der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO verkündet oder anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist, war auch nach der Änderung der Vorschrift beim Verwaltungsgericht einzureichen (BayVGH vom 7.10.2004 - 1 ZB 04.1811, Juris; vom 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279, Juris; a. A. OVG NRW vom 8.10.2004 DÖV 2005, 484; BayVGH vom 13.10.2004 - 3 ZB 04.2171, Juris).
2. Die neue Fassung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO, nach der eine isolierte Begründung beim Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, darf nach der gewohnheitsrechtlichen Übergangsregelung des intertemporalen Rechtsmittelrechts, wie sie in der - hier entsprechend anzuwendenden - Übergangsbestimmung des § 194 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck gekommen ist, nur auf Entscheidungen angewendet werden, die nach dem 31. August 2004 verkündet oder anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind.