Das Rechtsmittel der Anschlussberufung ist unstatthaft, soweit das Berufungsgericht zuvor den Antrag des Anschlussberufungsführers auf Zulassung der Berufung wegen desselben Teils des Streitgegenstandes abgelehnt hat.
Zur Frage, ob das Gebiet Berg-Karabach einen eigenständigen, insbesondere von Aserbaidschan unabhängigen Staat darstellt.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im (früheren) Staatsverband der UdSSR innerhalb der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik autonome Region Berg-Karabach aufgrund des sowjetischen Staatsrechts oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen von Aserbaidschan dauerhaft getrennt hat.
Grundsätzlich bedeutsame Änderungen der Sachlage, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten sind und von diesem daher nicht berücksichtigt wurden, rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, sofern die darauf abstellenden Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt wurden.
Die mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung bewirkte Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) tritt ein, sobald sich das Zulassungsgericht seiner Entscheidung - etwa durch Aufgabe zur Post - "entäußert", nicht erst zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses an die Beteiligten.
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst auch Verletzungen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) als Verfahrensrecht, soweit diese zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses Anlass geben. Dies ist dann der Fall, wenn auf der Grundlage ausschließlich der (unzureichenden) Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts die Begründung seines Urteils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.
Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann auch nach Ablauf der 3-Monatsfrist nach § 80b Abs. 1 VwGO beantragt oder angeordnet werden.
Wird die Berufung zugelassen, ist regelmäßig auch einem Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
Fehlt es bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen die in einem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, an der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG, handelt es sich insoweit um den Fall einer Nichtentscheidung, nicht jedoch um die Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO.
I. Im Verfahren der Revisionsbeschwerde entscheidet ein Senat des Bundesarbeitsgerichts auch dann in der nach § 77 Satz 2 ArbGG vorgeschriebenen Besetzung, wenn er bei einem anderen Senat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG anfragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. § 45 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist nicht anzuwenden, soweit er die Beschlußfassung in der für Urteile erforderlichen Besetzung vorschreibt.
II.1. Der Sechste Senat möchte die Auffassung vertreten, daß eine Zulassung der Berufung in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen wirksam ist, ohne daß es darauf ankommt, ob die Verkündung nur versehentlich unterblieben ist. Er folgt damit dem Ersten Senat, der dies für die nach denselben Grundsätzen zu beurteilende Revisionszulassung angenommen hat (vgl. BAG Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 AZR 372/95 - AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979).
2. Der Sechste Senat weicht dadurch von der Rechtsprechung des Vierten Senats ab, nach der an dem Grundsatz festzuhalten ist, daß die Zulassung einer Revision zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Urteil bedarf und nur ausnahmsweise auch dann wirksam ist, wenn sie vom Gericht beschlossen, aber versehentlich nicht verkündet und dies in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl. Urteil vom 23. November 1994 BAGE 78, 294 ff. = AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979; Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Urteil vom 9. Juli 1997 - 4 AZR 780/95 - AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Dieser Auffassung hat sich der Siebte Senat angeschlossen (vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 7 AZR 984/93 - AP Nr. 6 zu § 41 SGB VI).
3. Der Sechste Senat fragt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG 1979 an, ob der Vierte und der Siebte Senat an ihrer Rechtsauffassung festhalten.
Aktenzeichen: 6 AZB 48/97 (A)
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Beschluß vom 19. Juni 1998
- 6 AZB 48/97 (A) -
I. Arbeitsgericht
Mainz
- 4 Ca 3413/95 -
Urteil vom 22. Mai 1996
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 11 Sa 842/96 -
Beschluß vom 20. November 1997