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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 3 LB 103/03 vom 24.10.2003

Rechtsgebiete:Vorbemerkungen BBesO A und B, GG, BRRG, VwGO, BBesG, BeamtVG, Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Schlagworte:Beamtenrecht, Versorgung, Ruhegehalt, ruhegehaltfähige Zulage, Marinezulage, zulageberechtigende Verwendungszeiten, Soldat auf Zeit, Beamter, Unterbrechung, amtsgemäße Versorgung
Stichwort:zulageberechtigende Verwendungszeiten
Leitsatz:Ist bei der Berechnung des Ruhegehaltes die sogenannte Marinezulage nach Nr. 9a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom (künftig: Vorbemerkungen) zu berücksichtigen, so sind für den erforderlichen 10-jährigen Verwendungszeitraum verschiedene Verwendungszeiten als Beamter oder Soldat auf Zeit zu addieren; dazwischenliegende Unterbrechungen (durch eine Angestelltenzeit) sind unerheblich.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 3 LB 103/03




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