1. Die Zulage nach § 48 Abs. 2 Satz 2 TV-L können ebenso wie die nach Satz 1 nur Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O beanspruchen, nicht aber Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen im Sinne des Abschnitts D des Teils II der Anlage 1a zum BAT/BAT-O.
2. Gebietet bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut der tarifliche Gesamtzusammenhang eine bestimmte Auslegung, kann das Gegenteil nicht auf den Willen der Tarifvertragsparteien gestützt werden, sofern dieser nicht objektivierbar in dem Tarifvertrag zum Ausdruck gekommen ist.