Die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B gehört aufgrund der ihr vom Besoldungsgesetzgeber ausdrücklich beigelegten Funktion als "grund-gehaltsergänzend" sachlich zum Grundgehalt.
Die Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-ordnung bemißt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen des statusrechtlichen Amts und des Verwendungsamts unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B.
Urteil des 2. Senats vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 31.98 -
I. VG Köln vom 21.12.1995 - Az.: VG 15 K 5528/93 -
II. OVG Münster vom 29.07.1998 - Az.: OVG 12 A 1204/96 -