1. Von den in § 37 Abs. 3 und 4 SVertO enthaltenen gesetzlichen Ermächtigungen, die Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren einem Gericht zuzuweisen, haben die Landesregierungen bisher noch keinen Gebrauch gemacht (anders hinsichtlich der Zuständigkeit für Seerechtliche Verteilungsverfahren).
2. Der gesonderte, auf das Dreifache erhöhte Höchstbetrag nach § 5 h Abs. 1 BinSchG gilt nur, wenn die Schäden durch gefährliche Güter verursacht wurden. Dies ist nicht der Fall, wenn der an einer Verladeanlage in einem Hafen entstandene Schaden nicht durch die gefährliche Ladung sondern durch den Schiffskörper herbeigeführt wurde.
3. In den Bereich der beschränkbaren Ansprüche fallen in jedem Falle auch solche wegen Ersatzes von Schäden, die bei Lade- und Löschvorgängen entstehen. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Schiff in Bewegung befindet.
Der Sachvortrag in der Antragsschrift eines Klageerzwingungsantrags genügt dem Erfordernis einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts dann nicht, wenn sich der Sachverhalt erst aus der Kenntnisnahme und dem Inhalt der Anlagen erschließen kann.
1. Die Errichtung einer vom Wohngebäude räumlich abgesetzten Garage ist nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig.
2. Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (Fortführung der jüngeren Rechtsprechung und ausdrückliche Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362).
Urteil des 4. Senats vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 -
I. VG Schleswig vom 27.08.1996 - Az.: VG 2 A 40/95 -
II. OVG Schleswig vom 12.06.1997 - Az.: OVG 1 L 290/96 -