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Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 5 AZR 363/98 vom 03.03.1999

Rechtsgebiete:Spielbankgesetz, GG, BGB, SGB, Tronc- u. Gehaltstarifvertrag
Schlagworte:Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc
Stichwort:Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc
Leitsatz:Leitsätze:

1. Nach § 6 Abs. 2 Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz ist der Spielbankunternehmer berechtigt, dem Tronc vor seiner Aufteilung auf das Personal die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Pflegeversicherung zu entnehmen. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

2. § 5 Ziff. 1 Buchst. l des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Spielbanken Bad Neuenahr und Bad Dürkheim schränkt das Recht des Spielbankunternehmers zur Entnahme der genannten Arbeitgeberbeiträge nicht weiter ein.

Aktenzeichen: 5 AZR 363/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 03. März 1999
- 5 AZR 363/98 -

I. Arbeitsgericht
Koblenz - Kammer Neuwied
- 7 Ca 1356/96 N -
Urteil vom 20. Februar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 9 Sa 797/97 -
Urteil vom 16. Februar 1998
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 363/98



BAG – Urteil, 5 AZR 567/96 vom 11.03.1998

Rechtsgebiete:Spielbanken NRW, GG
Schlagworte:Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc
Stichwort:Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Arbeitnehmer der Spielbanken werden im allgemeinen aus dem Tronc (Gesamtspendenaufkommen) bezahlt. Nach § 7 SpielbG NW ist der Spielbankunternehmer berechtigt, dem Tronc vorab die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entnehmen (Bestätigung und Weiterentwicklung von BAG AP Nr. 1, 2, 14 zu § 611 BGB Croupier). Er ist nicht berechtigt, dem Tronc die Schwerbehindertenabgabe zu entnehmen.

2. § 7 SpielbG NW ist wirksam. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.

3. Weitergehende Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG über die Troncverwendung. Diese schränkt das Recht des Spielbankunternehmers zur Entnahme der genannten Aufwendungen nicht weiter ein

Aktenzeichen: 5 AZR 567/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 11. März 1998
- 5 AZR 567/96 -

I. Arbeitsgericht
Minden
Urteil vom 22. Mai 1995
- 2 Ca 624/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 24. April 1996
- 14 Sa 1670/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 567/96

BAG – Urteil, 5 AZR 69/97 vom 11.03.1998

Rechtsgebiete:Spielbanken NRW, GG
Schlagworte:Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc
Stichwort:Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Arbeitnehmer der Spielbanken werden im allgemeinen aus dem Tronc (Gesamtspendenaufkommen) bezahlt. Nach § 7 SpielbG NW ist der Spielbankunternehmer berechtigt, dem Tronc vorab die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Kosten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungsverein zu entnehmen (Bestätigung und Weiterentwicklung von BAG AP Nr. 1, 2, 14 zu § 611 BGB Croupier).

2. § 7 SpielbG NW ist wirksam. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.

3. Weitergehende Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG über die Troncverwendung. Diese schränkt das Recht des Spielbankunternehmers zur Entnahme der genannten Aufwendungen nicht ein.

Aktenzeichen: 5 AZR 69/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 11. März 1998
- 5 AZR 69/97 -

I. Arbeitsgericht
Dortmund
Urteil vom 20. Dezember 1995
- 1 Ca 2151/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 13. November 1996
- 14 Sa 1088/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 69/97


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