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Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Beschwerdeschrift

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 11 Ta 254/07 vom 20.09.2007

Rechtsgebiete:SGB III, ZPO
Schlagworte:Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Beschwerdeschrift, Gründungszuschuss nach § 57 SGB III als einzusetzendes Einkommen i. S. von § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO
Stichwort:Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Beschwerdeschrift
Leitsatz:1. Die unterbliebene Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift steht der Zulässigkeit einer von der Partei selbst - ohne anwaltliche Vertretung - eingelegten Beschwerde (hier gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im Rahmen des PKH-Verfahrens) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Beschwerdeschrift den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lässt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112 f.).

2. Bei dem nach § 57 SGB III gewährten Gründungszuschuss handelt es sich jedenfalls insoweit um einzusetzendes Einkommen i. S. von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als er gemäß § 58 Abs. 1 SGB III in Höhe des Betrags geleistet wird, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 11 Ta 254/07




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