Für ein gerichtliches Verfahren, in dem der Betriebsrat hinsichtlich der dem Betrieb zugeordneten Beamten ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG geltend macht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG eröffnet.
Für Klagen eines angestellten "Geschäftsführers" einer Einzelhandelsfirma ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn die Vertragsparteien den Anstellungsvertrag als "Arbeitsvertrag" bezeichnet haben.
Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt nur vor, wenn der Auszubildende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Das kommt auch außerhalb der betrieblichen Berufsbildung gemäß § 1 Abs. 5 BBiG in Betracht.
Eine Bund-Länder-Streitigkeit darüber, ob eine entsprechende Anwendung des Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG eine verschuldensunabhängige Haftung der Länder für eine durch Mängel des ihnen obliegenden Vollzugs von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht ausgelöste finanzielle Belastung begründet, die gemeinschaftsrechtlich dem Bund auferlegt ist, ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.