JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zulässigkeit des Antrags
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Beschlussverfahren, Zulässigkeit des Antrags, Beschlussfassung des Betriebsrats, Restmandat |
| Stichwort: | Zulässigkeit des Antrags |
| Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 62/05 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Klageerzwingungsverfahren, Zulässigkeit des Antrags, Bezugnahme auf Anlagen |
| Stichwort: | Zulässigkeit des Antrags |
| Leitsatz: | Im Klageerzwingungsverfahren kann zur Begründung des Antrags auf gerichtlcihe Entscheidung grundsätzlich nicht auf Anlagen und Aktenbestandteile Bezug genommen werden. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws 676/06 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Einhaltung der Beschwerdefrist, Zulässigkeit des Antrags |
| Stichwort: | Zulässigkeit des Antrags |
| Leitsatz: | Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat. Darzulegen ist, dass der Antragsteller alles getan hat, damit die Beschwerdeschrift bei der Beschwerdestelle eingeht. Gibt der Beschwerdeführer an, zu einem bestimmten Datum "Beschwerde eingelegt" zu haben, ist dieses als Posteinwurf der Beschwerdeschrift zu verstehen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 125/05 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Schlagworte: | Zulassungsantrag, Angriffe auf die Beweiswürdigung, Zulässigkeit des Antrags |
| Stichwort: | Zulässigkeit des Antrags |
| Leitsatz: | Enthält der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur Angriffe auf die Beweiswürdigung des tatrichterlichen Urteils, ist der Antrag unzulässig. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 472/04 | |
"Zulässigkeit des Antrags - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum