1) Die Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung durch die Teilungserklärung wird durch die Bezeichnung der einzelnen Räume in dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan nicht auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt.
2) Der Wohnungseigentümer ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Wohnnutzung die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern. Zulässig ist danach auch die Verlegung der Nutzung eines Raumes mit Sanitäreinrichtungen (hier: der Küche) in einen anderen Raum.
3) Dieses Recht des Wohnungseigentümers ist nur durch das Rücksichtnahmegebot gem. § 14 Nr. 1 WEG beschränkt, dessen Grenze nach den Umständen des Einzelfalls hier nicht überschritten worden ist.