Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den obersten Gerichtshof des Bundes ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde iSv. §§ 574 ff. ZPO nF.
Erschöpft sich die Begründung der Rechtsbeschwerde lediglich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ist die Rechtsbeschwerde nicht in zulässiger Weise begründet.