1. Wohngebäude im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist auch ein gemischt genutztes Gebäude, wenn die Wohnnutzung im Verhältnis zu den anderen Nutzungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
2. Bei der Festsetzung der zulässigen Grundfläche durch eine absolute Quadratmeterzahl (Größe der Grundfläche gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) muss ein - jeweils auf das Baugrundstück bezogenes - "Summenmaß" für alle baulichen Anlagen, die beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagen, festgesetzt werden. Ob eine auf die einzelnen Anlagen oder Anlagentypen (wie Hauptgebäude) bezogene Festsetzung als ergänzende Regelung zulässig ist, bleibt offen.