§ 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG erfaßt auch den Wissenschaftsimport von Hochschule zu Hochschule. Der Arbeitgeber kann auf der Grundlage des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG bis zur Höchstgrenze von 5 Jahren mehrere befristete Arbeitsverträge abschließen (§ 57 c Abs. 2 HRG). Liegen die Voraussetzungen des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG von vornherein vor (Einbringung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in die Forschungsarbeit), so kann der Arbeitgeber auf diesen Befristungsgrund bei befristet abgeschlossenen Anschlußverträgen auch dann zurückgreifen, wenn er zunächst die Befristung auf die Drittmittelfinanzierung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG gestützt hat.