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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 259/01 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, ROG, LSA-GO, GKG
Schlagworte:Windkraftanlage, Außenbereich, Eignungsgebiet, Veränderungssperre, Bauleitplanung, gemeindliche, Bebauungsplan, Negativplanung, Aufstellungsbeschluss, Planinhalt, positiver, Befangenheit, Ratsmitglied, Beratung, Zuhörerraum, Abstimmung, Bürgerfragestunde, Beratung, vorverlegte Mitwirkung, Streitwert
Stichwort:Zuhörerraum
Leitsatz:1. Ein Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollverfahren hat auch, wer - ohne selbst Eigentümer zu sein - einen Bauantrag gestellt hat, welchem wegen der angefochtenen Veränderungssperre kein Erfolg beschieden ist.

2. Wer selbst Grundstückseigentümer ist und deshalb durch § 31 GO LSA von jeder Mitwirkung oder Beratung im Rahmen der Bauleitplanung ausgeschlossen ist, wirkt an einer Beratung auch dann mit, wenn diese durch eine Diskussion innerhalb eines Tagesordnungspunkts "Bürgerfragestunde" gleichsam "vorverlegt" ist.

3. Die Veränderungssperre muss auch bei einer Bauleitplanung innerhalb eines Gemeindegebiets eine "positive Planungsabsicht" sichern und darf nicht bloß die Zahl der Windkraftanlagen innerhalb des gesamten Eignungsgebiets - soweit es zur Gemeinde gehört - beschränken wollen.

4. Zum Streitwert des Normenkontrollantrags gegen eine Veränderungssperre bei Windkraftanlagen
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 259/01




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