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Zugunstenverfahren

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 9 VH 1/07 R vom 02.10.2008

Rechtsgebiete:SGB X, BVG, SGG, MRK
Schlagworte:Kriegsopferversorgung - Beschädigtenversorgung - Schwerstbeschädigtenzulage - Zugunstenverfahren - nachträgliche Leistungsgewährung - Leistungsbeginn - wesentliche Änderung der Verhältnisse - überlange Verfahrensdauer
Stichwort:Zugunstenverfahren
Leitsatz:1. Die in § 48 Abs 4 S 1 iVm § 44 Abs 4 SGB X vorgesehene strikte zeitliche Grenze einer nachträglichen Leistungsgewährung wird im sozialen Entschädigungsrecht durch den auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abstellenden § 60 Abs 2 BVG verdrängt.

2. Wird ein Grundrentenbescheid gemäß § 44 Abs 1 SGB X teilweise zurückgenommen, so sind bei der nachträglichen Leistungsgewährung alle seit dem damaligen Bescheid eingetretenen, für den gesamten Versorgungsanspruch wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu berücksichtigen.

3. Eine förmliche Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer ist nach geltendem Recht ausgeschlossen; das Bundessozialgericht kann jedoch im Rahmen seiner Revisionsentscheidung über das Vorliegen eines entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrensmangels befinden.
Volltext: BSG - Urteil, B 9 VH 1/07 R



BSG – Urteil, B 2 U 24/05 R vom 05.09.2006

Rechtsgebiete:SGB X, SGG, SGB VII, RVO
Schlagworte:sozialgerichtliches Verfahren - richtige Klageart - kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung - richtige Rechtsanwendung - Verwaltungsakt - Bindungswirkung - gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Voraussetzung - sachlicher Zusammenhang - Lösung vom Betrieb - Leistungsabfall - Alkoholeinfluss - selbstgeschaffene Gefahr - Unfallkausalität
Stichwort:Zugunstenverfahren
Leitsatz:1. Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde (Abgrenzung von BSG vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 = BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33; Abgrenzung von BSG vom 3.4.2001 - B 4 RA 22/00 R = BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20).

2. Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluss stehender Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn der Betreffende so alkoholisiert war, dass er nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichteten Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war (Weiterführung von BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R = BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14).
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 24/05 R


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