Die im Einzelfall angemessene Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bestimmen.
Vergreift sich ein Beamter im Rahmen seiner Dienstausübung an ihm amtlich anvertrautem Geld, so ist "regelmäßig" die Entfernung aus dem Dienst unvermeidlich; diese "Regel" kann jedoch wegen des Vorliegens besonderer gewichtiger Entlastungsgründe widerlegt sein.
Einzelfall, in dem der Zugriff eines Obersekretärs auf 1.500,- EUR aus der von ihm verwalteten Kasse nicht zur Entfernung aus dem Dienst, sondern nur zur Rangherabsetzung geführt hat, weil das Dienstvergehen ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen aus der - objektiv nicht gerechtfertigten - Angst, sich in wirtschaftlich aussichtsloser Lage zu befinden, heraus darstellte.
Entfernung aus dem Dienst wegen eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens; hier Veruntreuung einer hohe Summe durch eine Vielzahl von einzelnen Handlungen über einen Zeitraum von drei Jahren; Anwendung des alten Disziplinarrechts bei Fehlen der Ladung zur Vernehmung.
Das Gewicht entlastender Gesichtspunkte muss umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelnen wiegt (wie Senatsurteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 und BVerwG 2 C 9.06 -).
Das Geständnis eines Beamten, bestimmte Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, unterfällt nicht den Regeln über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gemäß §§ 104 ff. BGB. Vielmehr ist die Richtigkeit der zugestandenen Angaben nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 <258 ff.>). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen (wie Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -).
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 <258 ff.>). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen.
Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie indiziert bei Zugriffsdelikten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt.
Im Fall der Spruchreife kann das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht selbst auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen.
Dienstentfernung eines Lehrers, der sich dadurch eines außer- und innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass er seiner Verwaltung unterliegende Vereinsgelder sowie ihm für eine Klassenfahrt überwiesene Schülergelder zur privaten Schuldentilgung verwendet hat.
Die für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderliche Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes setzt auch bei einem sog. Zugriffsdelikts neben der Schwere des Dienstvergehens eine umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469).
1. Der unberechtigte Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter (hier: Entwendung von Handys aus T-Punkt) stellt eine Verletzung im Kernbereich der Dienstpflichten dar.
2. Die für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderliche Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes setzt neben der Schwere des Dienstvergehens auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 - NVwZ 2006, 469).
1. Der Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
2. Offenbart das Verhalten des Beamten, dass ihm die Interessen des Dienstherrn gleichgültig sind und die beamtenrechtliche Treuepflicht für ihn keine Bedeutung mehr hat, mithin sein Verhalten als Loslösung von seinem Dienstherrn zu bewerten ist, entfällt auch die Grundlage für eine nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In einem solchen Fall ist er der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO nicht würdig.