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Zugriffsdelikt

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Urteil, 7 A 141/08 vom 16.04.2008

Rechtsgebiete:BBG, BDG
Schlagworte:Disziplinarrecht, Zugriffsdelikt, Entfernung aus dem Dienst, Rangherabsetzung
Stichwort:Zugriffsdelikt
Leitsatz:Die im Einzelfall angemessene Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bestimmen.

Vergreift sich ein Beamter im Rahmen seiner Dienstausübung an ihm amtlich anvertrautem Geld, so ist "regelmäßig" die Entfernung aus dem Dienst unvermeidlich; diese "Regel" kann jedoch wegen des Vorliegens besonderer gewichtiger Entlastungsgründe widerlegt sein.

Einzelfall, in dem der Zugriff eines Obersekretärs auf 1.500,- EUR aus der von ihm verwalteten Kasse nicht zur Entfernung aus dem Dienst, sondern nur zur Rangherabsetzung geführt hat, weil das Dienstvergehen ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen aus der - objektiv nicht gerechtfertigten - Angst, sich in wirtschaftlich aussichtsloser Lage zu befinden, heraus darstellte.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 7 A 141/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 20 LD 6/06 vom 04.09.2007

Rechtsgebiete:NBG, NDiszNOG, NDO
Schlagworte:Dienstvergehen, außerdienstliches, Zugriffsdelikt
Stichwort:Zugriffsdelikt
Leitsatz:Entfernung aus dem Dienst wegen eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens; hier Veruntreuung einer hohe Summe durch eine Vielzahl von einzelnen Handlungen über einen Zeitraum von drei Jahren; Anwendung des alten Disziplinarrechts bei Fehlen der Ladung zur Vernehmung.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 20 LD 6/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 25.06 vom 24.05.2007

Rechtsgebiete:BDG
Schlagworte:Aberkennung des Ruhegehalts, "anerkannte Milderungsgründe", Beeinträchtigung des Vertrauens, Bemessungskriterien, Deutsche Bundespost, Diebstahl, Disziplinarbefugnis, Disziplinarklage, Disziplinarmaßnahme, Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Milderungsgründe, Persönlichkeitsbild des Beamten, Postunterdrückung, prognostische Gesamtwürdigung, Schwere des Dienstvergehens, umfassende Sachaufklärung, Vergleichsmaßstäbe, Verletzung des Postgeheimnisses, Zugriffsdelikt
Stichwort:Zugriffsdelikt
Leitsatz:Das Gewicht entlastender Gesichtspunkte muss umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelnen wiegt (wie Senatsurteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 und BVerwG 2 C 9.06 -).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 25.06

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 30.05 vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:BDG, VwGO, StGB
Schlagworte:Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte, Zugriffsdelikt, Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG, Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild des Beamten, Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände, anerkannte Milderungsgründe, Grundsatz "in dubio pro reo", erheblich verminderte Schuldfähigkeit, endgültiger Vertrauensverlust, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Bindungswirkung eines Geständnisses, Grundsatz der freien Beweiswürdigung, gesetzliche Beweisregeln
Stichwort:Zugriffsdelikt
Leitsatz:Das Geständnis eines Beamten, bestimmte Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, unterfällt nicht den Regeln über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gemäß §§ 104 ff. BGB. Vielmehr ist die Richtigkeit der zugestandenen Angaben nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 <258 ff.>). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen (wie Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 30.05


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