Die Bemessung der Entschädigung für ein Unternehmensgrundstück, das als Folge einer in der NS-Zeit erfolgten Schädigung eines jüdischen Unternehmens zwar grundsätzlich zurückzugeben wäre, aber wegen eines Ausschlussgrundes nicht zurückzugeben ist, richtet sich jedenfalls dann nach den Regeln über die Entschädigung für Grundvermögen (§§ 1, 2 NS-VEntschG i.V.m. § 3 EntschG), wenn sich der schädigende Zugriff auf das Grundstück beschränkte.