1. Es kann nicht als Verstoß gegen nachwirkende Treuepflichten angesehen werden, wenn der ausgeschiedene Verwalter seine restlichen Vergütungsansprüche gegen einen auf Zahlung gerichteten Herausgabeanspruch aufrechnet.
2. Der Grundsatz, dass der Verwalter nicht befugt ist, wegen seiner Vergütungsansprüche auf die Instandhaltungsrücklage zuzugreifen, gilt nur für den amtierenden Verwalter (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2005, 628 = ZMR 2005, 468 = WuM 2005, 359 = OLG-Report 2005, 365), nicht aber für den ausgeschiedenen.