1. Die Privilegierung von nahen, in Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen beim gesetzlichen Forderungsübergang ist auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden.
2. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht - in Abgrenzung zu einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft - nur dann, wenn die Verbindung der Beteiligten auf Dauer angelegt ist und eine gleichgelagerte Beziehung zu weiteren Personen ausschließt.
3. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Lebenspartner ein gemeinsames Kind haben oder eine wechselseitige Befugnis zur Verfügung über Vermögensgegenstände eingeräumt wurde.
1. Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei.
2. Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.
3. Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist.
1. Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen in den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück befindet, zu ersetzen sind - im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen und bedarf dann der für Eheverträge in § 1410 BGB bestimmten Form (im Anschluss an BGH NJW 1997, 2239).
2. Allein aufgrund einer nach dieser Maßgabe formnichtigen privatschriftlichen Vereinbarung der Eheleute lässt sich in einer solchen Konstellation ohne zusätzliche Anhaltspunkte eine Ehegatteninnengesellschaft nicht annehmen.
"Eine im Scheidungsverbund ergangene Entscheidung, dass der Versorgungsausgleich aufgrund einer entsprechenden ehevertraglichen Regelung nicht stattfindet, erwächst in materielle Rechtskraft und steht einem späteren isolierten Versorgungsausgleichsverfahren entgegen, wenn in der Entscheidung im Scheidungsverbund eine materiellrechtliche Prüfung der Wirksamkeit des Ehevertrages erfolgt ist, auch wenn diese nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entsprechen konnte."
1. Bei der notariellen Beurkundung von Eheverträgen über die Abwandlung des gesetzlichen Güterstandes ist der Geschäftswert dann, wenn sich die Änderung auf bestimmte Gegenstände beschränkt, nach § 39 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 KostO ohne Schuldenabzug zu ermitteln.
2. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so hat die Bewertung in Anwendung von § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu erfolgen. Allfälligen Unsicherheiten bei der Bewertung einzelner Gegenstände - z.B. Möglichkeit einer Wertveränderung von zum Vermögen eines der Ehegatten gehörenden Geschäftsanteilen; Möglichkeit der Enterbung oder des Nichterlebens des Erbfalls - ist durch einen Abschlag Rechnung zu tragen.
3. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so ist bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen einer KG deren Aktivvermögen ohne Abzug der Verbindlichkeiten anzusetzen.
1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 EStG.
2. Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.
§ 17 II HöfeO findet zugunsten des Ehegatten des Übergebers auch bei Übergabe an einen Abkömmling keine entsprechende Anwendung, so dass der Ehegatte Ergänzungsabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO bis zum tatsächlichen Erbfall (Tod des Übergebers) zurückstellen muss. Das ändert aber nichts daran, dass bei der Ermittlung der auf weichende Abkömmlinge entfallenden Erbquote im Rahmen von Ergänzungsabfindungsansprüchen gegen den Übernehmer aus §§ 13, 17 II HöfeO der Erbanteil des Ehegatten rechnerisch zu berücksichtigen ist.
Bei Unsicherheit darüber, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen. Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung der Beteiligten auszuräumen.
Zur stichtagsbezogenen Bewertung einer Unterbeteiligung an einer GmbH & Co KG bei zeitnahem Gesamtverkauf aller KG-Anteile und Berücksichtigung latener Ertragssteuer.
Ein Ehegatte ist grundsätzlich zur Herausgabe der ihm nach ehelicher Zusammenveranlagung gemäß § 37 Abs. 2 AO hälftig zugeflossenen Steuererstattung verpflichtet, nachdem über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Eine zwischen den Eheleuten - insbesondere im Rahmen einer arbeitsteiligen Ehe - im Innenverhältnis vereinbarte hälftige Teilung der Steuererstattung steht dem Rückforderungsanspruch nach § 134 InsO nicht entgegen.
Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.
Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.
1. Werden Wirtschaftsgüter zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs, mit dem bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft der sich bis dahin ergebende Zugewinn ausgeglichen werden soll, übertragen, handelt es sich um einen (objektiv) unentgeltlichen Vorgang und um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
2. Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße Erwerbschance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist.
Bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG sind die Anfangsvermögen und die diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich der Geldentwertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu indexieren.
Ein Rückforderungsrecht des Schenkers, das nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen des Vertrages bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beschenkten entstehen soll, kann durch eine Vormerkung gesichert werden.
Eine ehebedingte Zuwendung ist ein familienrechtlicher Vertrag eigener Art, der darauf ausgerichtet ist, die eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft auszugestalten und zu sichern. Eine solche Zuwendung hat ihren Grund in der Ehe und geht von ihrem Fortbestand aus. Verspricht ein Ehegatte dem anderen mit Rücksicht auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren eine unentgeltliche Zuwendung, handelt es sich nicht um eine ehebedingte Zuwendung sondern um eine Schenkung.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Hausratsteilung einerseits und Zugewinn andererseits unterliegt unterschiedlichen Verfahrensordnungen. Die gemeinsame Geltendmachung ist nur im Scheidungsverbund zulässig.
Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 10 Abs. 2 HausrVO kann nicht getrennt geltend gemacht werden; sie dient der Ausgleichung, wenn eine wertmäßig gleiche Aufteilung durch das Gericht nicht möglich oder sinnvoll ist.
Zahlen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto ein und besteht Einigkeit, dass die gesparten Beträge dem Eheleben dienen sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen zusteht (§§ 741 ff BGB). Vereinnahmt ein Ehegatte vor der Trennung Sparbeiträge abredewidrig für sich, hat der andere Ehegatte aus § 749 BGB folgend einen Anspruch auf hälftige Auszahlung der vereinnahmten Gelder.
Versäumt ein Ehegatte, seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen, kann er dem Antrag des anderen Ehegatten auf Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie, die nahezu das gesamte Vermögen darstellt, nicht mehr gemäß § 771 ZPO widersprechen, denn er hat nach dem scheidungsbedingten Wegfall des Zustimmungserfordernisses gemäß § 1365 BGB kein die Veräußerung hinderndes Recht mehr. Eine Fortwirkung des Zustimmungserfordernisses wie in den Fällen der Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens aus dem Verbund ist nicht anzunehmen.
Der geschiedene Ehepartner kann während der Ehe gemachte unbenannte Zuwendungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Ausgleichungsanspruchs nur ausnahmsweise dann zurückfordern, wenn die güterrechtliche Lösung den im Einzelfall bestehenden Interessenskonflikt nicht zu erfassen vermag und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist.
Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.
Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Ermittlung des steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs ist der Nachlass i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG 1974 nicht um die Beträge zu erhöhen, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.
1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Neuberechnung des Geschäftswertes und Nachforderung von Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 -1 BvR 358/02-) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
2. Die Verpflichtung des Beschwerdegerichts, die Kostenberechnung bei seiner Entscheidung über eine Notarkostenbeschwerde selbst vorzunehmen, gilt dann nicht, wenn es für die Bestimmung des neuen Geschäftswertes weiterer Ermittlungen bedarf und diese effektiver durch den Notar durchgeführt werden können.
3. Die Bestimmung des § 39 Abs. 2 KostO gilt für den (generellen oder speziellen) Ehevertrag im Sinn der §§ 1408 ff. BGB, nicht den funktional erweiterten Ehevertrag.
4. Wird statt der bisherigen Zugewinngemeinschaft Gütertrennung in einer notariellen Urkunde vereinbart und eine Zahlung zum Ausgleich des Zugewinns, handelt es sich um gegenstandsgleiche Erklärungen im Sinn von § 44 Abs. 1 KostO. Die in derselben Urkunde enthaltenen Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Unterhalt im Fall von Scheidung/Getrenntleben sind gegenstandsverschieden nach § 44 Abs. 2 a KostO.
Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Bringt der Erbe sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine neu gegründete GmbH & Co. KG ein, an der die Kinder zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche wertmäßig über ihre Einlage hinaus am KG-Vermögen beteiligt werden, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, das zu einem laufenden Gewinn führt.
Eingetragene Lebenspartner stehen derzeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weder hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung noch bezüglich der Rentenberechnung Ehegatten gleich.