1. Auf die einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn zugewiesenen Beamten finden die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, nicht aber tarifvertragliche Regelungen unmittelbar Anwendung.
2. Fahrten von beamteten Betriebsratsmitgliedern zu Betriebsratssitzungen können nur dann einen Anspruch auf Arbeitszeitausgleich begründen, wenn vergleichbare Fahrten zu Dienstgeschäften als Arbeitszeit anerkannt werden könnten.