1. Anspruch auf den Vertrauensschaden nach § 48 VwVfG hat nicht nur, wer sein Vertrauen positiv betätigt; die Voraussetzungen können auch bei einer Unterlassung erfüllt sein.
2. Notwendig ist allerdings, dass die Unterlassung für den Vermögensschaden kausal ist.
Daran fehlt es, wenn der Käufer des Grundstücks auf eine erst beabsichtigte Planung vertraut und es unterlässt, gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche wegen einer zugesicherten Bebaubarkeit des Grundstücks geltend zu machen.