1. Der Senat verbleibt nach nochmaliger Sachprüfung bei der vom ihm vertretenen Rechtsauffassung (vgl BSG vom 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R), nach der die Angehörigen der Berufsgruppe der Diplom-Chemiker nicht zugleich einer der Berufsgruppen im Sinne des § 1 Abs 1 der ZAVtIVDBest 2, insbesondere auch nicht den Ingenieuren, zuzurechnen sind.
2. Für das Verständnis der Begriffe der ZAVtIVDBest 2 ist maßgeblich auf das Sprachverständnis der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, faktisch am 30.6.1990, abzustellen (Fortführung von BSG vom 7.9.2006 - B 4 RA 39/05 R).
1. Die persönliche Voraussetzung des fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllen nur solche Ingenieure, denen der Titel aufgrund eines (ingenieur-)technischen Hoch- oder Fachschulstudiums zuerkannt worden ist.
2. Die aufgrund eines postgradualen Studiengangs verliehene Zusatzbezeichnung "Fachingenieur" genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Die aufgrund eines agrarwissenschaftlichen Studiums verliehene Berufsbezeichnung "Diplom-Landwirt" bzw. "Diplom-Agraringenieur" entspricht der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" iS des § 1 Abs 1 der ZAVtIVDBest 2 nicht.
1. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" zu führen, setzt voraus, dass der Beschäftigte eine Fachschul- oder Hochschulausbildung durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat.
2. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur zu führen, wurde nicht staatlich verliehen sondern war durch die Wahrnehmung einer konkreten Arbeitsaufgabe in dem Arbeitsbereich "Konstruktion" bestimmt. Die in Arbeitsverträgen, Arbeitsbüchern und Sozialversicherungsausweisen aufgenommenen Berufsbezeichnungen haben insoweit indizielle Wirkung.
1. Ein in der DDR in der Rechtsform einer GmbH geführter Betrieb kann die betriebliche Voraussetzung iS des Rechts der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt haben, sofern es sich dem Betriebszweck nach um einen der im Versorgungsrecht abschließend benannten Betriebe gehandelt hat, die den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens gleichgestellt wurden.
2. Die im Versorgungsrecht nicht benannten Projektierungsbüros waren in der DDR nicht identisch mit den ausdrücklich gleichgestellten Konstruktionsbüros. Einer Einbeziehung von Projektierungsbüros durch eine den Text des Versorgungsrechts erweiternde Auslegung steht das aus dem Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages folgende Analogieverbot entgegen.
Absolventen eines abgeschlossenen technischen Studiums waren in der DDR zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur berechtigt, wenn sie den Nachweis des Abschlusses durch ein Ingenieurzeugnis einer Fachschule der DDR erbringen konnten (Fortführung von BSG vom 10.4.2002 - B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 8, BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 62/01 R, BSG vom 8.6.2004 - B 4 RA 61/03 R und BSG vom 29.7.2004 - B 4 RA 16/04 R).
1. Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hängt im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ua davon ab, dass am 30.6.1990 eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde (sachliche Voraussetzung).
2. Wurde am 30.6.1990 keine Arbeit verrichtet, ohne dass ein Fortsetzungstatbestand iS des § 3 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SozPflVV) erfüllt war, bestand am 1.8.1991 kein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage.