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BSG – Urteil, B 13 RJ 19/05 R vom 12.12.2006

Rechtsgebiete:SGB VI, SGB X, RRG, WFG, RuStFöG, GG
Schlagworte:Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, Anhebung der Altersgrenze, Zugangsfaktor, Kündigung, Sozialplan, Verfassungsmäßigkeit
Stichwort:Zugangsfaktor
Leitsatz:1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass bei der Vertrauensschutz-(Übergangs-)regelung des § 237 Abs 4 S 1 Nr 3 SGB VI nur diejenigen Versicherten von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer AItersrente wegen Arbeitslosigkeit ausgenommen werden, die 45 Jahre anrechenbare Pflichtbeitragszeiten aufweisen.

2. Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass bei der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit der Rentenabschlag auch noch nach Ausgleich der individuellen Vorteile aus einer längeren Rentenbezugsdauer weiter geführt wird (Anschluss an BSG SozR 4-2600 § 237 Nr 2 und Fortführung von BSG SozR 4-2600 § 77 Nr 1 und SozR 4-2600 § 237 Nr 6).
Volltext: BSG - Urteil, B 13 RJ 19/05 R




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