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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 14.07 vom 31.03.2008

Rechtsgebiete:TKG, VwGO
Schlagworte:Regulierungsverfügung, Zugang, Zugangsentgelt, Entgeltgenehmigungspflicht, Wettbewerb, Wettbewerber, Wettbewerbsunternehmen, Anfechtungsklage, Beiladung, notwendige Beiladung
Stichwort:Zugangsentgelt
Leitsatz:Im Anfechtungsrechtsstreit eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine ihm auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht für Zugangsentgelte (§ 30 Abs. 1 Satz 1 TKG) ist ein Wettbewerbsunternehmen nur dann notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), wenn in der Regulierungsverfügung über seine subjektiven Rechte mitentschieden worden ist. Die Geltendmachung eines subjektiven Rechts auf Regulierung setzt regelmäßig die Stellung eines eigenen Sachantrages des Wettbewerbsunternehmens gegenüber der Bundesnetzagentur voraus (im Anschluss an Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - und Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 -).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 C 14.07



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 VR 5.07 vom 13.06.2007

Rechtsgebiete:TKG, VwGO
Schlagworte:Entgeltregulierung, Zugang, Zugangsleistung, Zugangsentgelt, Genehmigung, Entgeltgenehmigung, Vorabgenehmigung, Ex-ante-Genehmigung, Beiladung, notwendige Beiladung, vorläufiger Rechtsschutz, einstweiliger Rechtsschutz, sofortige Vollziehung, Aussetzung, Abänderungsantrag
Stichwort:Zugangsentgelt
Leitsatz:1. Im Anfechtungsstreit oder im Verfahren über den Aussetzungsantrag eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine Regulierungsverfügung, nach der Entgelte für Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterliegen, sind Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens regelmäßig nicht notwendig beizuladen.

2. Bei der Interessenabwägung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO hat das als Gericht der Hauptsache zuständige Revisionsgericht zwar den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in dem mit der Revision angefochtenen Urteil eine aus seiner Sicht endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Ist unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und des Revisionsvorbringens der Beteiligten der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber weiter offen, so hat das Revisionsgericht im Eilverfahren eine vom Prozessausgang unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.

3. Ein spezialgesetzlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO gebotenen Interessenabwägung bei offenem Prozessausgang erhebliches Gewicht (im Anschluss an BVerwGE 123, 241).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 VR 5.07


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