1. Ein Rechner (Personal Computer - PC - ) mit Internetzugang ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
2. Ein Rechtsanwalt, der einen Rechner mit Internetzugang in seiner Kanzlei einsetzt, hält ein Rundfunkempfangsgerät jedenfalls dann zum Empfang bereit, wenn er kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
3. Die Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners zum Rundfunkempfang begegnet in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Bei der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bezogenen Festlegung des Gemeindeanteils sind Maßnahmen zur Umsetzung der gemeindlichen Straßenplanung zu berücksichtigen, die konkret darauf schließen lassen, dass sich demnächst die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits in erheblicher Weise ändern wird. Betrifft diese Änderung den zu erwartenden Verkehr in ein bzw. aus einem Neubaugebiet, muss er jedenfalls solange unberücksichtigt bleiben, wie die Planung noch nicht rechtsverbindlich ist.
Zur Beitragsfähigkeit der Kosten für einen höhengleich mit der Fahrbahn ausgeführten Gehweg mit einer Breite von nur 0,60 m.
Grundstücke, die von der ausgebauten Straße her nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über eine von dieser Straße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlage erreichbar sind, unterliegen nicht als sogenannte Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht.
1. Für das Bestehen eines Vorteils i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA reicht es grundsätzlich, wenn ein Zugang (nicht eine Zufahrt) auf das Grundstück von der ausgebauten Straße aus genommen werden kann.
2. Zur (offen gelassenen) Frage der Erreichbarkeit (Zugang bzw. Zufahrt) des Grundstücks bei Wohn- im Vergleich zu Gewerbegrundstücken im Straßenausbaubeitragsrecht.
1. Eine Umgehung des Kündigungsverbots des § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer freiwillig einen Aufhebungsvertrag schließt, eine Beschäftigungsgesellschaft zwischengeschaltet ist und der Arbeitnehmer keine sichere Aussicht darauf hat, beim Bewerber eingestellt zu werden (BAG 23.11.2006 - 8 AZR 349/06).
2. Wird dem Arbeitnehmer ein dreiseitiger Vertrag, zwischen ihm, dem Insolvenzverwalter und der Beschäftigungsgesellschaft, sowie ein befristeter und ein unbefristeter Vertrag mit dem Erwerber zur Unterschrift vorgelegt mit der Aufforderung, abzuwarten, welchen Vertrag er gegengezeichnet zurückerhalte, kann von einer sicheren Aussicht auf Einstellung nicht ausgegangen werden, es handelt sich beim dreiseitigen Vertrag vielmehr um ein Risikogeschäft.
3. Der Arbeitnehmer kann im dreiseitigen Vertrag auf den Zugang der Annahmeerklärung durch Insolvenzverwalter und Beschäftigungsgesellschaft ausdrücklich aber auch konkludent verzichten.
Wird der einmalige Beitrag nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen ermittelt, entsteht die Ausbaubeitragspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist nicht bis zur Festlegung des Gemeindeanteils hinausgeschoben.
Bewertet der Träger einer Straßenausbaumaßnahme seine Eigenleistungen bei der Planung und/oder Bauleitung durch eigene Bedienstete unter Rückgriff auf fachlich einschlägige Honorar- bzw. Vergütungsvorschriften, muss er darin enthaltene Gewinnanteile und allgemeine Geschäftsunkosten unberücksichtigt lassen.
Zur Abgrenzung einer unselbständigen (und damit ausbaubeitragspflichtigen) von einer selbständigen privaten Verkehrsfläche vor einem Hauptbahnhofsgebäude.
Ein Hinterliegergrundstück unterliegt der Beitragspflicht für den Ausbau einer Straße, wenn diese nach der gemeindlichen Verkehrskonzeption (zumindest) einen Teil des von dem Hinterliegergrundstück ausgelösten Verkehrs bewältigen soll.
Ein Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a KAG, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, muss regelmäßig (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken sowie danach unterscheiden, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist nicht zu beanstanden, wenn die zu Beiträgen zu veranlagenden Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als 10 v. H. ausmachen (im Anschluss an OVG RP, 12 A 11979/00.OVG, AS 29, 97, ESOVGRP; 6 A 10938/05.OVG, ESOVGRP).
Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die gleichzeitig innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen i. S. d. § 10a Abs. 1 KAG liegen, werden grundsätzlich zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt, zumal vom Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für ihre Verschonung in § 10a Abs. 5 KAG geschaffen wurde.
1. Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Marktdefinition nach § 10 TKG, nämlich der Abgrenzung des relevanten Marktes (§ 10 Abs. 1) und der Prüfung seiner potentiellen Regulierungsbedürftigkeit (§ 10 Abs. 2), sowie bei der in diesem Rahmen durchzuführenden Marktanalyse gemäß § 11 TKG über einen umfassenden Beurteilungsspielraum.
2. Die Bundesnetzagentur kann einem marktmächtigen Unternehmen Gleichbehandlungs- und Zugangsverpflichtungen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots (§§ 19, 21, 23 TKG) in Ausübung ihres Regulierungsermessens unter Umständen auch dann auferlegen, wenn das Unternehmen die betreffenden Leistungen schon bislang freiwillig am Markt anbietet.
3. Im Rahmen der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen (§§ 30 ff. TKG) hat die Bundesnetzagentur bei der Auswahl zwischen den Regulierungsformen der Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht und der nachträglichen Entgeltregulierung zu prüfen, ob der bei der Genehmigung regelmäßig anzuwendende strenge Kostenmaßstab (§ 31 Abs. 1 Satz 1 TKG) zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich und angemessen ist oder ob insoweit eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe des § 28 TKG ausreicht.
Im Anfechtungsrechtsstreit eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine ihm auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht für Zugangsentgelte (§ 30 Abs. 1 Satz 1 TKG) ist ein Wettbewerbsunternehmen nur dann notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), wenn in der Regulierungsverfügung über seine subjektiven Rechte mitentschieden worden ist. Die Geltendmachung eines subjektiven Rechts auf Regulierung setzt regelmäßig die Stellung eines eigenen Sachantrages des Wettbewerbsunternehmens gegenüber der Bundesnetzagentur voraus (im Anschluss an Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - und Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 -).
1. Erlegt die Bundesnetzagentur einem Unternehmen, das auf einem nach §§ 10, 11 TKG regulierungsbedürftigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, Regulierungsverpflichtungen nach § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3 TKG auf, so kann ein Wettbewerbsunternehmen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) sein mit dem Ziel, die Auferlegung weitergehender Regulierungsverpflichtungen zu erstreiten. Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (§ 21 TKG), zur Herstellung von Transparenz (§ 20 TKG) und zur getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sind auch dem Schutz von Wettbewerbern zu dienen bestimmt.
2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat.
Durch die in § 10a KAG zur Erhebung wiederkehrender Beiträge eingeräumte Möglichkeit, eine aus allen Anbaustraßen in der Gemeinde oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile bestehende einheitliche öffentliche Einrichtung zu bilden, bleibt die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil erhalten. Diese Abgrenzbarkeit einzelner Gebietsteile ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen; daneben kann sie sich auch aus einer rechtlichen Aufteilung einer Gemeinde in Ortsbezirke ergeben.
Auch nach § 10a KAG setzt die Beitragspflicht - neben der Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit - die bauliche oder in ähnlicher Weise qualifizierte Nutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks voraus. Außenbereichsgrundstücke sind auch dann nicht beitragspflichtig, wenn sie bebaut sind.
Für eine Satzungsregelung, wonach Bruchzahlen, die sich bei der Ermittlung der der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche ergeben, auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden, fehlt die gesetzliche Grundlage.
Für einen Rechtsstreit auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, der gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte/Antragsgegnerin (Eigengesellschaft der Gemeinde) durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist (hier verneint).
Ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung) eine einheitliche Verkehrsanlage oder mehrere vorliegen, entscheidet sich nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung, da Fahrbahn und Gehwege auch bei der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nur in ihrer Gesamtheit eine beitragsfähige Anbaustraße bilden können (im Anschluss an OVG RP, 6 A 12088/04.OVG, KStZ 2005, 234, ESOVGRP).
Im Bereich der Versicherungsverträge geht die Verkehrssitte dahin, dass der Versicherer seinen Annahmewillen durch die Übersendung einer Police oder eines Nachtrags zu erklären pflegt. Eine allgemeine Verkehrssitte, dass eine Annahmeerklärung des Versicherers nicht zu erwarten sei, besteht hingegen nicht.
1. An der für die Heranziehung eines angrenzenden Grundstücks zur Straßenreinigungsgebühr erforderlichen vorteilhaften Beziehung des Grundstücks zur Straße fehlt es nicht bereits dann, wenn trotz objektiv die Schaffung einer Zufahrt oder eines Zugangs ermöglichender Grundstücksverhältnisse die vom Eigentümer vorgenommene bauliche Gestaltung die Eröffnung einer solchen Möglichkeit nur unter erheblichem Bauaufwand zulässt.
2. Die entsprechend vorteilhafte Beziehung des Grundstücks zur Straße kann auch ohne Eröffnung eines solchen Zugangs oder einer solchen Zufahrt dann bestehen, wenn sich das Angrenzen an die Straße für die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks als vorteilhaft erweist (hier für die Nutzung eines Grundstücks zur Aufstellung von Plakattafeln als Werbeflächen bejaht).
1. Im Anfechtungsstreit oder im Verfahren über den Aussetzungsantrag eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine Regulierungsverfügung, nach der Entgelte für Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterliegen, sind Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens regelmäßig nicht notwendig beizuladen.
2. Bei der Interessenabwägung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO hat das als Gericht der Hauptsache zuständige Revisionsgericht zwar den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in dem mit der Revision angefochtenen Urteil eine aus seiner Sicht endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Ist unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und des Revisionsvorbringens der Beteiligten der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber weiter offen, so hat das Revisionsgericht im Eilverfahren eine vom Prozessausgang unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.
3. Ein spezialgesetzlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO gebotenen Interessenabwägung bei offenem Prozessausgang erhebliches Gewicht (im Anschluss an BVerwGE 123, 241).
Hat sich eine Gemeinde zu einer satzungsrechtlichen Verschonungsregelung i.S.d. § 10 Abs. 8 Satz 1 KAG entschieden, wonach Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt werden, darf sie nach der erstmaligen Herstellung und der Widmung einer weiteren Verkehrsanlage auf eine Verschonung auch der dort liegenden Grundstücke nur verzichten, wenn besondere Umstände eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Sind solche Umstände nicht gegeben, müssen die übrigen Beitragspflichtigen mit einer auch rückwirkenden Satzungsänderung rechnen, die diese Grundstücke in den Kreis der zeitweilig vom wiederkehrenden Beitrag verschonten einbezieht.
1. Unterschreibt zuerst der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme einen befristeten Arbeitsvertrag, dann reicht es für den notwendigen schriftlichen Vertragsschluss nicht aus, dass der Vertreter des Arbeitgebers diesen später in Abwesenheit des Arbeitnehmers vor Arbeitsaufnahme unterzeichnet. Die Annahmeerklärung muss dem Arbeitnehmer vielmehr zugehen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist dies vor Arbeitsaufnahme nicht der Fall, dann wird regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (in Anlehnung an BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923).
2. Es kann offenbleiben, ob der Arbeitnehmer auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB verzichten kann.
3. Ein solcher Verzicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer der Gang des Verfahrens (Zugang des schriftlichen Arbeitsvertrages erst nach Arbeitsaufnahme) erklärt wird und er hiergegen keinen Widerspruch erhebt. Selbst bei einem ausdrücklichen Einverständnis wäre weiterhin erforderlich, dass der Verzicht des Arbeitnehmers als Willenserklärung nicht nur der nicht unterschriftsberechtigten Personalreferentin, sondern auch dem abschlussbevollmächtigten Vertreter des Arbeitgebers zugeht.
1. Der Anspruch auf Umweltinformationen nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 steht auch denjenigen Körperschaften des öffentlichen Rechts zu, denen eine gegenüber der staatlichen Verwaltung weitgehend unabhängige Rechtsstellung eingeräumt ist (hier entschieden für einen Evangelischen Kirchengemeindeverband).
2. Auch kommunale Gebietskörperschaften können diesen Anspruch geltend machen, soweit die begehrten Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer Aufgabe im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung gesehen werden können.
Widerruft die Regulierungsbehörde aus Anlass einer erstmaligen Marktregulierung nach den Vorschriften des TKG 2004 - hier: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - frühere gesetzliche Regulierungsverpflichtungen, lässt sich dieser Widerruf unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in die Feststellung umdeuten, dass die betreffenden altrechtlichen Verpflichtungen durch den Erlass der neuen Regulierungsverfügung kraft Gesetzes erloschen sind. Zu einer solchen Feststellung kann die Regulierungsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet sein.
1. Ein in einem Mischgebiet gelegenes Grundstück ist - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan - erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die für eine Wohnnutzung ausreichende Möglichkeit gegeben ist, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten.
2. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil verlangt nicht, dass die Erschließungsanlage dem Mischgebietsgrundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ermöglicht. Ein Erschließungsvorteil liegt vielmehr darin, dass auf dem Grundstück überhaupt eine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen genehmigt werden müsste. Unerheblich ist, welche Nutzung auf dem Grundstück tatsächlich bereits verwirklicht ist.
3. Der in der Rechtsprechung entwickelte, zur Annahme des Erschlossenseins führende Ausnahmefall, dass die übrigen Eigentümer schutzwürdig erwarten dürfen, dass ein bebauungsrechtlich nicht erschlossenes Grundstück gleichwohl in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird, setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten Umstände vorliegen, die diese Erwartung stützen; bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen dafür nicht aus.
4. Auf die sog. Gegenrüge des Revisionsbeklagten zu unzutreffenden, insbesondere aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hat das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), von dem im Revisionsverfahren von den Beteiligten unstreitig gestellten Sachverhalt auszugehen.
Bei der Anmeldung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers, der auch Gesellschafter ist, zum Handelsregister ist der Zugang oder die Zustellung der Niederlegungserklärung gegenüber einem weiteren Gesellschafter durch Urkunden nachzuweisen.
Grundstücke unterliegen der Ausbaubeitragspflicht, wenn ihre rechtlich und tatsächlich bestehende Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Straße den Erfordernissen der erlaubten Nutzung genügt.
Auch eine Zweiterschließung muss grundsätzlich den gesamten Verkehr bewältigen können, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwarten ist. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Straßen einen Gewerbe- bzw. Industriekomplex ersichtlich jeweils zu einem Teil erschließen oder wenn ein gemeindliches Verkehrskonzept (z.B. ein Bebauungsplan oder ein Ausbaubeschluss) unterschiedliche Verkehrsanlagen jeweils für Teile des Gesamtverkehrs vorsieht.
1. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags eines Adressaten einer Fahrtenbuchauflage, er habe vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides keines der Schreiben erhalten, die die ermittelnde Verwaltungsbehörde zuvor an ihn gerichtet haben wolle, wenn diese Schreiben mit einfachem Brief und ohne "Ab-Vermerk" in der Verwaltungsakte versandt worden sein sollen.
2. Auch eine nicht zu widerlegende Behauptung des Fahrzeughalters, ihm seien vor der Zustellung des Bescheides mit der Fahrtenbuchauflage keine Schreiben zugegangen, die die ermittelnde Behörde als einfache Briefsendungen an ihn gesandt haben wolle, steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht von vornherein entgegen (wie HessVGH, Urt. v. 22.03.2005 - 2 UE 582/04 -, NJW 2005, 2411).
3. Die ermittelnde Behörde hat alle im Sinne des § 31a StVZO angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen, wenn die Ermittlungen so geführt worden sind, dass - aus der Sicht der Behörde - mit vertretbarem Aufwand erfahrungsgemäß ein hinreichender Aufklärungserfolg zu erwarten ist.
Die Klagefrist des § 4 KSchG in der seit 01. Januar 2004 gültigen Fassung findet auch auf vor dem 01. Januar 2004 zugegangene Kündigungen Anwendung. Die Klagefrist beginnt für diese Kündigungen am 01. Januar 2004 und endet am 31. Januar 2004.
Noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen können nicht Teil einer ausbaubeitragsrechtlichen Abrechnungseinheit sein.
Eigentümern bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage, die durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, steht keine die Ausbaubeitragspflicht auslösende dauerhaft gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu, sondern ein vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, das eine Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht ausschließt.
1. Aus § 31a StVZO kann nicht geschlossen werden, die wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ermittelnde Behörde sei verpflichtet, Anhörungsschreiben im Sinne des § 55 OWiG dem Fahrzeughalter zwecks Ermöglichung des Zugangsnachweises förmlich zuzustellen.
2. Die nicht zu widerlegende Behauptung des Halters, ihm seien "außerhalb des angefochtenen Bescheids" (nämlich der Fahrtenbuchauflage selbst) keine Schreiben zugegangen, die die ermittelnde Behörde als einfache Briefsendungen an seine korrekt angegebene Anschrift abgesandt haben wolle, steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht von vornherein entgegen.
3. Für die Beurteilung der Frage, ob die nach dem OWiG zuständige Behörde im Sinne des § 31a StVZO alle angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen hat, kommt es nicht auf eine erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung einsetzende Betrachtung an, sondern darauf, ob davor die Ermittlungen in einer Art und Weise geführt worden sind, die - aus der Sicht der Behörde - mit vertretbarem Aufwand erfahrungsgemäß einen hinreichenden Aufklärungserfolg verspricht.
4. Die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs ergänzt die für das Kraftfahrzeug bestehende Kennzeichnungspflicht; sie kann dem Halter aus besonderem Anlass auch dann befristet auferlegt werden, wenn diesem im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine nachweisbare Gelegenheit zur Äußerung gegeben war, eine zunächst unterbliebene Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG aber noch wirksam nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG).
1. Die im sogen. Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, hier einer Landesstraße, liegende Teilstrecke ist grundsätzlich mit der Folge keine zum Anbau bestimmte Straße, dass die angrenzenden Grundstücke für Straßenbaumaßnahmen auch an in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Teilanlagen nicht ausbaubeitragspflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn von diesen Grundstücken zulässigerweise Zugang zu diesen Teilanlagen, namentlich dem Gehweg, genommen werden kann.
2. Eine in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße als Mittel- bzw. Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg angelegte Grünanlage einschließlich befestigter Überfahrten zu den anliegenden Grundstücken ist ein wesentlicher Bestandteil weder der Fahrbahn noch des Gehwegs, sondern der gesamten Verkehrsanlage als solcher, so dass die diesbezüglichen Investitionsaufwendungen auf das Land als Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn und auf die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin für den Gehweg zu verteilen sind. Für die Kostenverteilung bietet sich bei Fehlen dahingehender Vereinbarungen beider Baulastträger eine entsprechende Anwendung der "Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen" (Ortsdurchfahrts-Richtlinien = ODR) an.
3. Den auf das Land entfallenden Kostenanteil kann die Gemeinde auch dann nicht über Ausbaubeiträge auf die grundsätzlich beitragspflichtigen Grundstücke umlegen, wenn sie mangels vorheriger Absprachen und Vereinbarungen mit dem Land gegen dieses keinen realisierbaren diesbezüglichen Erstattungsanspruch hat, ihr also insoweit tatsächlich ein Ausbauaufwand entstanden ist.
4. Eine Eckgrundstücksvergünstigung für Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage, vorliegend eine unselbständige Grünanlage, kann nur dann gewährt werden, wenn eine entsprechende Teileinrichtung auch bei der das jeweilige Grundstück zusätzlich erschließenden Verkehrsanlage vorhanden oder zumindest in einer rechtlich verbindlichen Weise geplant ist.
1. Zum Rechtsweg für eine Klage auf Entschädigung geschäftlicher Einbußen wegen Straßenarbeiten.
2. Ein Anspruch eines Straßenanliegers auf Entschädigung von geschäftlichen Einbußen wegen einer länger währenden Unterbrechung oder Erschwerung der Benutzung der Zufahrt bzw. des Zugangs durch Arbeiten an einem Abwasserkanal, die einer anderen Gemeinde nach bürgerlichem Recht gestattet worden sind, beurteilt sich jedenfalls dann ausschließlich nach § 15 Abs. 3 StrG, wenn die gestattende Gemeinde den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann.
3. Eine Existenzgefährdung eines Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 3 StrG liegt vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung erreicht wird. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Kosten gehört auch der Unternehmerlohn.
4. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG kann sich nur aus Arbeiten an der Straße ergeben, die einem Betrieb eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz unmittelbar vermittelt, nicht aber aus Arbeiten an anderen Straßen.
5. § 15 Abs. 3 StrG begründet keinen Entschädigungsanspruch für allgemein durch Straßenarbeiten entstandene ungünstige örtliche Verhältnisse wie etwa für einen durch die Arbeiten bedingten Mangel an öffentlichen Parkplätzen in unmittelbarer Betriebsnähe.
Ein sogenanntes Hinterliegergrundstück ist zu Straßenausbaubeiträgen gemäß § 11 Abs. 1, 3 KAG heranzuziehen, wenn eine Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße für das Grundstück besteht. Werden Hinterlieger- und Anliegergrundstück bei Eigentümeridentität als einheitliches Firmengelände genutzt, sind diese Voraussetzungen erfüllt.
Eine weitgehende Überbauung eines Anliegergrundstücks, die es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließt, sich vom Hinterliegergrundstück einen Zugang zur Straße zu verschaffen, schließt auch bei Eigentümeridentität die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße durch das Hinterliegergrundstück unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Schaffung einer Zufahrt aus.