1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nur dann gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Bei wirtschaftlicher Identität hat eine Zusammenrechnung hingegen zu unterbleiben.
2. Begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich dieser Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch.