Früheres MfS-Vermögen ist nur dann neuen öffentlichen oder sozialen Zwecken i.S. von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EV zugeführt worden, wenn die neue Nutzung auf Dauer angelegt war und sich in der Außenwelt - sei es durch vertragliche Abmachungen oder hoheitliche Entscheidungen, sei es durch Änderungen tatsächlicher Art - manifestiert hat. Das Kriterium der Beständigkeit verlangt eine stichtagsgerechte Fixierung der Zweckbestimmung in einer Weise, die die Verwirklichung und Beibehaltung dieses Zweckes nicht in das Belieben des Begünstigten stellt.
Beschluß des 3. Senats vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 100.98 -
I. VG Berlin vom 30.03.1998 - Az.: VG 27 A 219.94 -