Fließt die letzte Krankengeldzahlung in einer Reihe kontinuierlicher Zahlungen erst im Monat nach der Fälligkeit zu, so ist das Krankengeld bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als laufende Leistung im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen.
1. Zinsgutschriften aus Sparguthaben sind Einnahmen in Geld und als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wenn sie diesem nach Antragstellung zugeflossen sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim verzinsten Kapital um Schonvermögen handelt.
2. Entfällt durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang, besteht kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume.
Bestand beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein vom Arbeitgeber nicht erfüllter Anspruch auf volles Arbeitsentgelt, so kann ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld nicht unter Annahme eines Härtefalls darauf gestützt werden, dass zum Bemessungszeitraum auch Zeiten heranzuziehen sind, in denen der Arbeitgeber noch volles Arbeitsentgelt gezahlt hat.
Die monatsweise Berücksichtigung von laufenden Einnahmen beim Arbeitslosengeld II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt auch bei Aufhebung und Rückforderung bereits bewilligter Leistungen.
1. Ob sog. realisierbare Unterhaltsansprüche als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Thüringer Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht anzusehen sind, ist zweifelhaft. Von einem realisierbaren Unterhaltsanspruch in diesem Sinne kann jedenfalls nur dann ausgegangen werden, wenn er auch der Höhe nach zweifelsfrei feststeht und dementsprechend ohne weiteres gerichtlich durchgesetzt werden kann.
2. Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen um eine Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen gestritten wird, sind nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Eine Wohngeldnachzahlung dient demselben Zweck wie die laufende Sozialhilfe und ist deshalb nach § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt nach BVerwG (Urt. vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296) grundsätzlich zu dem Zeitpunkt des Zuflusses. Zeitraumidentität mit der gewährten Sozialhilfe ist nicht erforderlich (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 01.10.1997 - 6 S 2671/95 - FEVS 48, 300).
Im Einzelfall kann bei einmaligen Zahlungen eine Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum (§ 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 76 BSHG) unterbleiben.