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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 L 200/06 vom 29.01.2007

Rechtsgebiete:BSHG, VO
Schlagworte:Betriebskostenerstattung, Einkommen, Vermögen, Einkünfte, andere, Mietverhältnis, Zufluss
Stichwort:Zufluss
Leitsatz:Erstattung von Betriebskosten im Rahmen eines Mitverhältnisses stellt kein Einkommen i.s.d. § 76 BSHG dar.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 L 200/06



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 O 136/03 vom 07.10.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BSHG
Schlagworte:Sozialhilfe, Prozesskostenhilfe, Einkommen, Vermögen, Zufluss, Bedarfszeitraum, Darlehen, Darlehensraten, Schonvermögen
Stichwort:Zufluss
Leitsatz:1. Zur Begriffsbestimmung und zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sinne des BSHG.

2. Wird einem Hilfeempfänger ein unverzinstes Darlehen zurückgezahlt, so sind die einzelnen Rückzahlungsbeträge dann kein Einkommen im Sinne von §§ 11, 76 Abs. 1 BSHG, wenn der Hilfeempfänger den hingegebenen Darlehensbetrag angespart und dieser somit bereits zu seinem Vermögen gehört hatte. In diesem Falle hat sich dieser Vermögensbestandteil durch die Hingabe als Darlehen lediglich in eine Darlehensforderung gegen den Darlehensnehmer umgewandelt, so dass sich die Rückzahlung des Darlehens als bloßes Surrogat dieses Vermögenspostens darstellt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 O 136/03

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 UE 2988/02 vom 27.07.2004

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Bedarfszeit, Einkommen, Vermögen, Zufluss
Stichwort:Zufluss
Leitsatz:Unter Einkommen i.S.v. § 76 BSHG versteht man die Mittel, die der Hilfesuchende in der Bedarfszeit dazu erhält. Mittel, die der Hilfesuchende früher - wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit - erhalten hat und die in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, zählen zum Vermögen i.S.v. § 88 BSHG, das der Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. der Durchführungsverordnung zu dieser Norm in der jeweils gültigen Fassung unterliegt (wie BVwerG, Urt. vom 18 Februar 1999 -5 C 35/97-, BVerwGE 108, 296 ff.=NJW 1999, 3649f.).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 UE 2988/02

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 68.03 vom 22.04.2004

Rechtsgebiete:BSHG, VO zu BSHG, SGB III
Schlagworte:Arbeitslosenhilfe, Anrechnung als Einkommen, Bedarfszeitraum, Einkommenszufluss im -, Bedarfszeitraum, Kalendermonat als regelmäßiger -, Einkommen, Zuordnung zu Bedarfszeitraum, Einkommensanrechnung, Einkommenszufluss, Kalendermonat als Regelbedarfszeitraum, Monatsende, Einkommenszufluss zum -, Sozialhilfe, Zufluss von Einkommen, Zufluss, normativer, Zuflusszeitpunkt
Stichwort:Zufluss
Leitsatz:1. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist "Bedarfszeitraum", in Bezug auf den die Hilfe zu berechnen und innerhalb dessen zufließendes Einkommen als Einkommen zu berücksichtigen ist, grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat.

2. Auch Einkommen, das regelmäßig erst zum Ende eines Kalendermonats zufließt, ist grundsätzlich nur als Einkommen des Kalendermonats anzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 68.03


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