1. Zur Begriffsbestimmung und zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sinne des BSHG.
2. Wird einem Hilfeempfänger ein unverzinstes Darlehen zurückgezahlt, so sind die einzelnen Rückzahlungsbeträge dann kein Einkommen im Sinne von §§ 11, 76 Abs. 1 BSHG, wenn der Hilfeempfänger den hingegebenen Darlehensbetrag angespart und dieser somit bereits zu seinem Vermögen gehört hatte. In diesem Falle hat sich dieser Vermögensbestandteil durch die Hingabe als Darlehen lediglich in eine Darlehensforderung gegen den Darlehensnehmer umgewandelt, so dass sich die Rückzahlung des Darlehens als bloßes Surrogat dieses Vermögenspostens darstellt.
Unter Einkommen i.S.v. § 76 BSHG versteht man die Mittel, die der Hilfesuchende in der Bedarfszeit dazu erhält. Mittel, die der Hilfesuchende früher - wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit - erhalten hat und die in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, zählen zum Vermögen i.S.v. § 88 BSHG, das der Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. der Durchführungsverordnung zu dieser Norm in der jeweils gültigen Fassung unterliegt (wie BVwerG, Urt. vom 18 Februar 1999 -5 C 35/97-, BVerwGE 108, 296 ff.=NJW 1999, 3649f.).
1. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist "Bedarfszeitraum", in Bezug auf den die Hilfe zu berechnen und innerhalb dessen zufließendes Einkommen als Einkommen zu berücksichtigen ist, grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat.
2. Auch Einkommen, das regelmäßig erst zum Ende eines Kalendermonats zufließt, ist grundsätzlich nur als Einkommen des Kalendermonats anzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist.
1. Die nach dem Eigenheimzulagengesetz bewilligte Eigenheimzulage ist Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Sie wird nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt und ist daher bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
2. Bei Auszahlung einer bewilligten Eigenheimzulage ist diese von dem Monat an, in dem die Auszahlung erfolgt (Zuflusszeitpunkt), als Einkommen zu berücksichtigen; sie ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen und mit dem entsprechenden Teilbetrag als Einkommen anzusetzen.