1. Zur Diagnostik/Befunderhebung bei Kopfschmerzen und Symptomatik eines aneurysmas der arteria cerebri posterior;
2. Eine Haftung wegen unterbliebener Befunderhebung entfällt, wenn ein Schutzzweckzusammenhang/Rechtswidrigkeitszusammenhang zum eingetretenen Schaden fehlt.
Wenn sich das Auffinden eines aneurysmas nach unterstellter weitergehender Diagnostik als reiner Zufallsbefund dargestellt hätte, fehlt es an einem inneren Zusammenhang zwischen unterstellter Pflichtverletzung wegen unterlassener Befunderhebung und eingetretenem Schaden.