Das in § 28 Abs. 5 FeV geregelte Erfordernis einer besonderen formalen Zuerkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, steht jedenfalls in den Fällen der Entziehung oder der Versagung der Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Das Zuerkennungsverfahren hat sich jedoch auf die Überprüfung nachträglich begründeter Eignungsmängel zu beschränken.