Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat können den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit.a StGB nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (im Anschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW 2008, 3651, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Die von der Schwere eines Dienstvergehens (hier: Zugriffsdelikt) ausgehende Indizwirkung kann u.U. entfallen, wenn Entlastungsgründe vorliegen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (hier: keine Aufsicht durch den vorgesetzten Filialleiter, so dass die Hemmschwelle zur Verwirklichung eines Dienstvergehens abgesunken war).
1. Der zur Rechtfertigung einer Verdachtskündigung dienende Verdacht muss sich auf konkrete Tatsachen stützen und so dringend sein, dass er nur geringfügig hinter der vollen Gewissheit zurückbleibt, dass der betreffende Arbeitnehmer das ihm zur Last gelegte Verhalten tatsächlich begangen hat.
2. Ergeben sich nach einer ersten Anhörung des Arbeitnehmers, aber bevor sich der Arbeitgeber endgültig zum Ausspruch der Kündigung entschlossen hat, weitere Verdachtsmomente von wesentlicher Bedeutung, so muss der Arbeitnehmer hierzu ergänzend angehört werden.
3. Äußert der Arbeitnehmer in einer Anhörung, er wolle sich nicht weiter einlassen, so gilt dies im Zweifel nur für diejenigen Gesprächsgegenstände, die bei der Anhörung zur Sprache gekommen sind, nicht aber für den Fall, dass der Arbeitgeber aufgrund weiterer Ermittlungen zu neuen Vorwürfen und/oder wichtigen neuen Verdachtstatsachen gelangt.
Ein Auslieferungsersuchen, das die Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen polnischen Gesamtstrafenurteils sichern soll, unterliegt nicht den einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 83 Nr. 3 IRG, wenn diesem Urteil ausschließlich Strafurteile zugrunde liegen, die in Anwesenheit des Verfolgten ergangen sind.
Das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe einer geliehenen Sache kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens i.S.v. § 246 Abs. 1 StGB angesehen werden.
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme wegen mehrfachen Kollegendiebstahls (hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz verminderter Schuldfähigkeit).
Entfernt ein Filialleiter - entgegen einer Anweisung - abgeschriebene Waren vom Ladengrundstück in der Absicht, sie einige Stunden später bei Arbeitsantritt zu bezahlen und zahlt er den regulären Kaufpreis vor Aufdeckung der Entfernung, rechtfertigt dieses Verhalten regelmäßig weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung noch eine Auflösung.
1. Ein Beamter offenbart eine Dienstpflichtverletzung dann nicht freiwillig, wenn er sein Fehlverhalten vom Dienstherrn entdeckt glaubt und sich unter konkretem Tatverdacht sieht; das gilt auch dann, wenn dem Dienstherrn das Fehlverhalten tatsächlich noch unbekannt ist.
2. Begeht ein Beamter während eines in zweiter Instanz anhängigen und daher einer Nachtragsanschuldigung nicht zugänglichen Disziplinarklageverfahren eine weitere Dienstpflichtverletzung, so darf diese bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, sofern der einschlägige Sachverhalt - z.B. aufgrund eines umfassenden Geständnisses des Beamten - abschließend geklärt ist.
Ist die Urteilsaufhebung in Fällen des § 357 StPO auch dann auf den nicht revidierenden früheren Mitangeklagten zu erstrecken, wenn dessen Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig wäre?
1. Aus Spannungen zwischen Verteidiger und Richter, die ihren Ausgang in einem anderen Verfahren haben, kann der Angeklagte nicht ohne weiteres darauf schließen kann, dass der Vorsitzende eine eventuelle Abneigung gegen den Verteidiger auf ihn und seine Sache im nun anhängigen Verfahren überträgt.
2. Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt.
Spricht der Arbeitgeber im Laufe des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach §§ 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, 40 Abs. 1, 4 PersVG M-V vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Ersetzung der Zustimmung eine außerordentliche Kündigung gegenüber dem Personalratsmitglied aus, erledigt sich damit das Zustimmungsersetzungsverfahren.
1. Ein Verstoß gegen § 252 StPO kann in der Revision auch dann gerügt werden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung des Beweismittels in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben.
2. Zum Umfang des sich aus § 252 StPO ergebenden Beweisverwertungsverbotes
1. Eine nochmalige Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren ist mit Blick auf den dort nicht durch ein Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten eingeschränkten Grundsatz der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme nur unter besonderen Voraussetzungen geboten.
2. § 15 LDO ist auf den Fall der Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
3. Das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens kann sich nicht nur in der Laufzeit der Gehaltskürzung ausdrücken, sondern auch in dem gleichzeitig festzusetzenden Kürzungsbruchteil.
Steht fest, daß dem Versicherungsnehmer das Fahrzeug entwendet wurde, bleibt aber ungeklärt, ob dies durch Unterschlagung oder Diebstahl erfolgte, bleibt der Versicherer beweisfällig, wenn auch nicht geklärt werden kann, ob eine eventuelle Unterschlagung vom Mieter oder von einem Dritten ausgeübt wurde.
Setzt der Täter beim schweren Raub zur Drohung gegenüber dem Opfer eine ungeladene Pistole ein und führt er das zugehörige, aufmunitionierte Magazin in seiner Jackentasche bei sich, so verwendet er damit kein objektiv gefährliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
BGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 -
LG Regensburg
1. Der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB). Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, u.a. im sog. Bienenstichurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
2. Zur Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) bei Taschenkontrollen innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern.
Aktenzeichen: 2 AZR 923/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999
- 2 AZR 923/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 13 Ca 521/96 -
Urteil vom 26. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 4 Sa 38/97 -
Urteil vom 8. Juli 1998
Es gibt keinen Rechtssatz, dass derjenige einen vollendeten Diebstahl begehe, der die jeweilige Abteilung eines Kaufhauses mit einer dort entnommenen Sache unbezahlt verlasse.
1. Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248).
2. Erweist sich eine als materiell-rechtlich selbständig angeklagte Tat als Bestandteil der Tat, derentwegen die Verurteilung erfolgt, ist ein Teilfreispruch nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 -
Landgericht Schwerin
Wer in der Absicht, die Benutzung eines Schienenwegs zu unterbinden, auf den Gleisen ein Hindernis anbringt, das mit diesen fest verbunden und nnur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist, macht sich wegen Sachbeschädigung und wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung strafbar.
BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97 -
Landgericht Paderborn