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Zu den Umsatzsteuererstattungsansprüchen von gemeinsam vertretenen Streitgenossen

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 154/03 vom 21.08.2003

Ist zumindest ein Streitgenosse vorsteuerabzugsberechtigt und begehrt ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse (Kostengläubiger) die Kostenfestsetzung, so reicht allein die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Erstattung von Umsatzsteuer nicht hin. Vielmehr muß der Kostengläubiger darüber hinaus erklären, dass kein vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse mit der angemeldeten Umsatzsteuer ganz oder teilweise belastet wird.

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