Im Rahmen des § 2 Abs. 4 VwRehaG berechtigt eine wegen zwischenzeitlicher Verschlechterung des restituierten Grundstücks nach wie vor bestehende Ausgleichsfunktion der seinerzeit gewährten Entschädigung zur Einbehaltung des Betrages, der auf die nach den damaligen Verhältnissen berechnete Wertminderung entfällt; sie lässt die Pflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 5 VwRehaG unberührt, den aktuellen Verkehrswert für Ersatzgrundstücke zu entrichten, an deren Eigentum festgehalten wird.