Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB erfasst auch Ausschluss- und Erlöschungsregelungen (hier: Art. 29 Abs. 1 WA 1955), die in dem nach den §§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stelle der Verjährungsregelung treten. Dementsprechend ist die Vorschrift auch anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen Übereinkommen unterliegt.
a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB im Hinblick darauf, dass der Versender einen Frachtführer mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt, setzt voraus, dass der konkrete Sachverhalt dem Versender Anlass für die Annahme bietet, der Unternehmer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die erforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitze (Ergänzung zu BGHZ 149, 337, 355 f.).
b) Der Versender geht mit dem Verzicht auf weitergehende entgeltpflichtige Schutzvorkehrungen bewusst ein Verlustrisiko ein, das ihm anteilig zuzurechnen ist.
1. Wird ein Paket vor der Luftbeförderung zunächst im Straßengüterverkehr zum Flughafen transportiert, liegt nur dann ein Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 vor, wenn es sich - vom Ort der Übernahme aus betrachtet - um den nächstgelegenen Flughafen handelt.
2. Der Begriff der "Leute" im Sinne des Warschauer Abkommens ist weit zu verstehen. Die qualifizierte Haftung des Luftfrachtführers gemäß Art. 25 WA 1955 greift auch dann ein, wenn ein Subunternehmer, ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes oder ein Mitarbeiter der staatlichen Zollbehörde ein Paket aus dem Zolllager des Luftfrachtführers entwendet.
3. Ergibt sich aus den durchgeführten Schnittstellenkontrollen, dass ein Paket im Umschlagslager abhanden gekommen ist, so rechtfertigt dies einen Schluss auf einen Diebstahl oder eine Unterschlagung durch einen der "Leute" des Luftfrachtführers, wenn keine andere Verlustursache in Betracht kommt.
4. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Luftfrachtführer bei einem Sendungsverlust detailliert vorzutragen, welche Nachforschungen und Ermittlungen nach dem Verbleib der Sendung mit welchen Ergebnissen von ihm durchgeführt wurden.
5. Löst der Geschädigte bei einem Schaden von 13.296 DM einen vom Luftfrachtführer übersandten Scheck über 160 DM ein, ist die Annahme eines konkludenten Abfindungsvergleichs fern liegend. Eine "Erlassfalle" - die nicht zur Abgeltung der Ansprüche des Geschädigten führt - ist nahe liegend.
1. Zur Geltung des WA 1955 bei Versendung von Deutschland in die USA
2. Bedeutung von Zu- und Ablieferungsdiensten bei internationalem Luftfrachtbrief
3. Bedeutung der Gewichtsangabe im internationalen Luftfrachtbrief
4. fehlende Wertdeklaration (Fehlen einer entsprechenden Rubrik im Luftfrachtbrief; Frage des Mitverschuldens und Wechselspiel zwischen Art. 22 II a und Art. 25 WA 1955; Kausalitätsfrage)
5. Zum Zustandekommen eines Abfindungsvergleichs bei wiederkehrender Versendung schriftlicher Abfindungsangebote samt Scheck (§ 1 AGBG, krasses Missverhältnis zwischen Scheck- und Schadensbetrag)
6. Zur Anwendbarkeit des Art. 26 II, IV WA 1955 bei Totalverlust
Zu den Voraussetzungen von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Gesamtschuldnerausgleich bei Zahlung auf Steuerschulden aus dem T1-Verfahren nach dem Zollkodex.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Grundsätzlich ist allen Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift der gleiche Wert beizumessen; u. a. können keine Unterschiede nach der Größe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten gemacht werden, die die betreffende Sprache gebraucht. Um die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu wahren, muss dann, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.
( vgl. Randnrn. 32-33 )
2. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung Nr. 220/85 geänderten Fassung, wonach der Ausschluss der im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zu zahlenden Zinsen aus dem Zollwert an das Erfordernis geknüpft ist, dass die Zinsen von dem für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesen sind, ist dahin auszulegen, dass Zinszahlungen auch dann getrennt von dem Warenpreis ausgewiesen sind, wenn den Zollbehörden im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettowarenpreis vorliegt und sich weder aus dieser Rechnung noch aus der Zollwertanmeldung ausdrücklich oder konkludent entnehmen lässt, dass der Käufer dem Verkäufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr Zinsen gezahlt hat oder zahlen muss.
Der mit der Betriebsprüfung eines mit eigener Zollabteilung ausgestatteten Importunternehmens betraute Zollbeamte ist nicht verpflichtet, dieses ungefragt über eine günstigere zollrechtliche Gestaltung zu informieren (hier: Hinweis auf Anmeldung des Vorerwerbspreises als Transaktionswert nach Art. 29 Zollkodex i.V.m. Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Der Zollwert von Obst und Gemüse, das unter die Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse fällt, muss für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis 17. Juli 1998 (dem Tag vor dem Inkrafttreten der Änderungen an der Verordnung) einschließlich nach den Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 5 dieser Verordnung und nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Zollkodex der Gemeinschaft und der Durchführungsverordnung des Kodex bestimmt werden.
Mit der genannten Verordnung, zu deren Erlass die Kommission befugt war, ist nämlich eine Änderung der Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts bei Obst und Gemüse beabsichtigt gewesen, und in agrarrechtlichen Vorschriften können von Rechts wegen besondere Regeln im Verhältnis zum Zollkodex der Gemeinschaft aufgestellt werden.
( vgl. Randnrn. 69, 78-79, 82, Tenor 1 )
2. Die Verordnung Nr. 1498/98 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse, durch die dem Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 ein Absatz 1b hinzugefügt wurde und nach der der Zollwert von Obst und Gemüse, das unter diese Verordnung fällt, auf der gleichen Grundlage wie derjenigen der Einfuhrpreise der Erzeugnisse in der Gemeinschaft bestimmt werden muss, ist weder wegen der Überschreitung von Befugnissen durch die Kommission noch wegen Verletzung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft noch wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Zusammenhang mit der Art und Weise, in der die Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex der Gemeinschaft erlassen wurden, ungültig.
( vgl. Randnrn. 92-104, Tenor 2 )
3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse, dem zufolge der Importeur von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zwischen drei Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises seiner Partien wählen kann, ist dahin auszulegen, dass ein Importeur, der keinen definitiven Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert nach Artikel 254 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nur geben kann, wenn der Wert der Erzeugnisse nach der Methode des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 bestimmt ist, d. h. wenn der Wert der Erzeugnisse auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem eingeführte gleiche oder gleichartige Waren verkauft werden, bestimmt werden kann.
Die Frage, ob ein Importeur einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert geben kann, stellt sich nicht bei den anderen Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Artikel 29, 32 und 33 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass eine Einkaufsprovision, die im angemeldeten Zollwert enthalten und in der Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der Waren ausgewiesen ist, als Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des Artikels 29 dieser Verordnung anzusehen und damit abgabenpflichtig ist.
( vgl. Randnrn. 17, 25, Tenor 1 )
2. Haben die Zollbehörden sich bereit erklärt, eine Einfuhrzollanmeldung zu überprüfen, und, um den Fall im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zu regeln", eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Tatsache erlassen, dass die Anmeldung aufgrund eines Versehens des Anmelders unvollständig war, so können sie diese Entscheidung nicht zurücknehmen.
1. Der Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, daß er jede Handlung oder Unterlassung erfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nurr zeitweise am Zugang zu eine unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Anschluß an EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - C-66/99, Slg. 2001 I - 911 und EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-371/99, ZfZ 2002, 338).
2. Nichtgemeinschaftsware wird auch dadurch aus der zollamtlichen Überwachung entzogen, daß sie unter anderen für ein Zollverfahren angemeldeten Waren versteckt und in einem zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Europäischen Union abgefertigten und versiegelten Container vom Amtsplatz abtransportiert wird. Dies gilt auch dann, wenn die versteckte Ware in diesem Container wieder ausgeführt wird.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) erlaubt es einem Mitgliedstaat, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, nach der der Steuerwert durch Verweisung auf den Zollwert im Sinne der Verordnungen Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 bestimmt wird, lässt es aber nicht zu, dass der Steuerwert je nach Handelsstufe variiert, wenn dadurch zumindest in bestimmten Fällen die Steuer für ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug höher sein kann als die Reststeuer, die noch im Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs enthalten ist.
( vgl. Randnr. 61, Tenor 1 )
2. Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) verbietet es einem Mitgliedstaat, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, nach der die Steuer für diese Kraftfahrzeuge
- in den ersten sechs Monaten nach der Zulassung oder der Inbetriebnahme des Fahrzeugs ebenso hoch ist wie die Steuer für ein gleichartiges Neufahrzeug und
- vom 7. bis 150. Monat der Nutzung des Fahrzeugs ebenso hoch ist wie die linear um 0,5 % für jeden vollen Kalendermonat ermäßigte Steuer für ein gleichartiges Neufahrzeug,
da eine solche Steuerregelung dem tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeugs nicht Rechnung trägt und nicht in jedem Fall gewährleisten kann, dass diese Steuer nicht höher ist als die Reststeuer, die noch im Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs enthalten ist.
( vgl. Randnr. 80, Tenor 2 )
3. Ein Mitgliedstaat ist, wenn er auf die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anwendet, nach der der tatsächliche Wertverlust der Fahrzeuge allgemein und abstrakt anhand in nationalen Rechtsvorschriften festgelegter Kriterien bestimmt wird, nach Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) verpflichtet, diese Steuerregelung so auszugestalten, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, jede diskriminierende Wirkung ausgeschlossen ist. Dazu ist zum einen erforderlich, dass die Kriterien, auf denen die pauschale Berechnung des Wertverlusts der Fahrzeuge beruht, öffentlich bekannt gemacht werden, und zum anderen, dass der Eigentümer eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeuges die Möglichkeit hat, die Anwendung einer pauschalen Berechnungsmethode auf sein Fahrzeug anzufechten, so dass es sich als notwendig erweisen kann, die individuellen Merkmale des Fahrzeugs zu prüfen, um sicherzustellen, dass die festgesetzte Steuer nicht höher ist als die Reststeuer, die noch im Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs enthalten ist.
( vgl. Randnr. 89, Tenor 3 )
4. Eine Steuer wie die nach § 5 des finnischen Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die in den nationalen Rechtsvorschriften als eine Mehrwertsteuer" bezeichnet wird, die auf die Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, stellt keine Mehrwertsteuer" im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der Fassung der Richtlinie 92/111 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer dar und ist mit Artikel 33 dieser Richtlinie vereinbar.
( vgl. Randnr. 107, Tenor 4 )
5. Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) steht der Erhebung einer Steuer wie der nach § 5 des finnischen Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die auf die Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, entgegen, wenn der Betrag, der gemäß dieser Steuer für ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Gebrauchtfahrzeug zu entrichten ist, den Betrag der Reststeuer übersteigt, der noch im Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs enthalten ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Jedoch kann es, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist.
( vgl. Randnr. 18 )
2. Gesellschaften, die sich nahezu ausschließlich damit befassen, die von der Verordnung Nr. 560/2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren erfassten Stahlwaren in die Gemeinschaft einzuführen, sind von dieser Verordnung nicht individuell betroffen. Auch wenn die Verordnung wegen der mit ihr verbundenen Folgen geeignet sein mag, die wirtschaftliche Situation der Antragstellerinnen zu beeinträchtigen, reicht dies nicht aus, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben. Sie sind von der Verordnung nämlich nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, die Stahlhandel zwischen Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft betreiben, und damit in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die sich in der gleichen Situation befinden.
Zudem ist der Umstand, dass sich eine Rechtsnorm auf die verschiedenen in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtssubjekte unterschiedlich auswirken kann, nicht geeignet, diese aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern die Anwendung dieser Norm nach einem objektiv festgelegten Tatbestand erfolgt.
( vgl. Randnrn. 30-31 )
3. Einer Auslegung der in Artikel 230 EG aufgestellten Zulässigkeitsvorschriften, nach der eine Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären wäre, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter dargetan werden kann, dass diese Vorschriften es einem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann, kann nicht gefolgt werden. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde.
( vgl. Randnr. 39 )
4. Der Umstand, dass die Anwendung der in einer Verordnung, gegen die eine natürliche oder juristische Person Nichtigkeitsklage erhoben hat, vorgesehenen Maßnahmen zeitlich begrenzt ist, so dass der in Artikel 234 EG vorgesehene Rechtsbehelf der Klägerin keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten würde, ist kein Beleg für ihre individuelle Betroffenheit, da die fraglichen Maßnahmen für alle unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftsteilnehmer gelten.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Es kann jedoch, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist.
( vgl. Randnr. 21 )
2. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden. Zwar ist es für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, doch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens begründen sollen.
Ein finanzieller Schaden, wie ihn etwa ein Verlust von Kunden darstellt, da er in einer Gewinneinbuße besteht, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.
Nach diesen Grundsätzen wäre eine Aussetzung des Vollzugs nur gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne die Aussetzung in einer Situation befände, die seine Existenz gefährden oder seine Marktanteile nachhaltig verändern könnte.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Das Gericht kann den Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte von Amts wegen prüfen, da es sich hierbei um eine wesentliche Formvorschrift handelt.
( vgl. Randnrn. 134-135 )
2. Der Streithelfer kann zwar, wie sich aus Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, nicht die von ihm unterstützten Parteianträge erweitern, er ist jedoch frei in der Wahl der Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Argumente, die er zugunsten der genannten Anträge geltend macht.
( vgl. Randnr. 137 )
3. Die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest zu den Gesichtspunkten sachgerecht Stellung nehmen kann, auf die die Kommission die Entscheidung zu seinem Nachteil stützt. Angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben verfügt, ist die Wahrung des Rechts auf Anhörung in den Verfahren gemäß dieser Verordnung von besonderer Bedeutung. Das gilt erst recht, wenn die Kommission in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Befugnis aus Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/93 bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 erfuellt sind, von der Stellungnahme der nationalen Behörde abweichen will, und zwar insbesondere, wenn es dabei um die Frage geht, ob dem Betroffenen offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
( vgl. Randnrn. 151-153, 155 )
4. Die Wahrung der Verfahrensrechte, die ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts ist, erfordert nicht nur, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, sich zur Relevanz der Sachumstände zu äußern, sondern auch, dass er zumindest zu den Unterlagen Stellung nehmen kann, auf die das Gemeinschaftsorgan zurückgreift.
Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt, dass der Beteiligte, der den Erlass von Eingangsabgaben beantragt hat, Gelegenheit hatte, sich zu den Schriftstücken zu äußern, auf die die Kommission die angefochtene Entscheidung gestützt hat.
Es ist nicht Sache der Kommission, über die Relevanz oder Bedeutung zu befinden, die bestimmte Unterlagen für die Verteidigung eines Beteiligten haben können. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass Papiere, die die Kommission für unerheblich hält, für den Betroffenen von Interesse sind. Könnte die Kommission aus dem Verwaltungsverfahren einseitig Papiere ausschließen, die ihr möglicherweise zum Nachteil gereichen, könnte dies die Verfahrensrechte desjenigen erheblich verletzen, der einen Erlass der Eingangsabgaben beantragt.
( vgl. Randnrn. 179, 185 )
5. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben hängt die Erstattung oder der Erlass dieser Abgaben von den beiden kumulativen Voraussetzungen ab, dass besondere Umstände vorliegen und dass dem Betroffenen weder offensichtliche Fahrlässigkeit noch eine betrügerische Absicht anzulasten sind.
Das Vorliegen besonderer Umstände ist nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte.
Was die Voraussetzung des Fehlens offensichtlicher Fahrlässigkeit oder einer betrügerischen Absicht des Betroffenen angeht, so entspricht die Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 der offensichtlichen Fahrlässigkeit oder betrügerischen Absicht im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79, so dass die in der letztgenannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen im Licht der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu würdigen sind.
( vgl. Randnrn. 217-220 )
6. Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79, wonach die Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erlassen werden können, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel.
Um zu beurteilen, ob nach Lage des Falles besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung vorliegen, muss die Kommission sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen. Aus dieser Verpflichtung folgt in Fällen, in denen die Abgabenpflichtigen zur Begründung ihrer Erlassanträge schwerwiegende Fehler der Vertragsparteien bei der Anwendung eines die Gemeinschaft bindenden Abkommens geltend gemacht haben, dass die Kommission in ihre Beurteilung, ob diese Anträge begründet sind, sämtliche tatsächlichen Umstände der streitigen Einfuhren einbeziehen muss, die ihr im Rahmen ihrer Aufgabe, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und zu kontrollieren, bekannt geworden sind. Desgleichen darf die Kommission relevante Informationen nicht unbeachtet lassen, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind und die, obgleich sie in der Phase des nationalen Verfahrens nicht in den Verwaltungsakten enthalten waren, möglicherweise einen Erlass zugunsten der Betroffenen hätten rechtfertigen können.
Auch wenn die Kommission überdies bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über einen Beurteilungsspielraum verfügt, muss sie bei der Ausübung dieser Befugnis das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen. Daher darf sie sich bei der Prüfung, ob ein Erlassantrag begründet ist, nicht darauf beschränken, das Verhalten der Importeure zu berücksichtigen. Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen, gegebenenfalls fehlerhaften Verhaltens auf die entstandene Lage würdigen.
( vgl. Randnrn. 216, 222-225 )
7. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 können die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Somit ist das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen im Sinne dieser Bestimmung nur dann schutzwürdig, wenn es gerade die zuständigen Behörden waren, die die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenpflichtigen geschaffen haben. Diese Voraussetzung kann nicht als erfuellt angesehen werden, wenn die zuständigen Behörden durch unzutreffende Erklärungen des Abgabenpflichtigen namentlich zum Warenursprung, deren Richtigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen haben, irregeführt werden. In einem solchen Fall trägt der Abgabenpflichtige das Risiko, dass sich ein Handelsdokument bei einer späteren Überprüfung als falsch erweist.
Auch wenn Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79, wonach die zuständigen Behörden die Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstatten oder erlassen können, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, das gleiche Ziel verfolgen, sind beide Bestimmungen doch nicht deckungsgleich. Die erstgenannte Bestimmung hat nämlich eine beschränktere Zielsetzung als letztere, da sie nur das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird oder nicht, Berücksichtigung gefunden haben; Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 ist hingegen eine allgemeine Billigkeitsklausel.
So kann sich der Abgabenpflichtige nicht auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 berufen, wenn die zuständigen Behörden Zölle nicht in Rechnung gestellt haben, weil sie durch Angaben der Exporteure irregeleitet wurden. Wie sich aus Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86 und Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93 ergibt, kann der Abgabenpflichtige ebenso wenig geltend machen, dass die Einreichung ungültiger Bescheinigungen und somit der Irrtum der zuständigen Behörden als solche besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 seien. Dagegen verwehren es diese Bestimmungen dem Abgabenpflichtigen nicht, andere Umstände zur Begründung seines Erlassantrags auf der Grundlage von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 geltend zu machen. Es lässt sich nämlich beispielsweise nicht ausschließen, dass der Irrtum der zuständigen Behörden seinerseits dadurch begünstigt wurde, dass die Kommission die Durchführung eines Assoziierungsabkommens nur unzureichend kontrollierte; dies kann einen besonderen Umstand bilden.
( vgl. Randnrn. 231-235 )
8. Gemäß Artikel 7 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei haben die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Grundsatzes Pacta sunt servanda" und des Grundsatzes von Treu und Glauben, die das Verhalten der Vertragsparteien eines völkerrechtlichen Abkommens zu leiten haben.
( vgl. Randnr. 237 )
9. Gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) und dem Grundsatz der guten Verwaltung ist die Kommission verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei und des Zusatzprotokolls sicherzustellen.
( vgl. Randnr. 257 )
10. Nach der inneren Logik des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei hat die Kommission, wenn sie die Gültigkeit durch die türkischen Zollbehörden ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.1 bezweifelt, zunächst von dem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 25 des Abkommens Gebrauch zu machen, bevor sie diese Bescheinigungen für ungültig erklärt. Dies gilt umso mehr, als das Abkommen keine Befugnis einer Vertragspartei vorsieht, die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Bescheinigungen für ungültig zu erklären. Eine solche Vorgehensweise erscheint auch schwerlich vereinbar mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien und dem Grundsatz, dass die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt.
( vgl. Randnr. 270 )
11. Das Bestehen von Spannungen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland entbindet die Kommission als Hüterin des Vertrages und der auf seiner Grundlage abgeschlossenen Abkommen nicht davon, mit den Mitteln, die ein Abkommen mit einem Drittland vorsieht, oder durch die auf seiner Grundlage gefassten Beschlüsse dafür Sorge zu tragen, dass dieses Land die in dem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfuellt. Kann sie angesichts derartiger Spannungen dieser Verpflichtung insbesondere deshalb nicht nachkommen, weil die ihr zu Gebote stehenden Mittel sich als ungeeignet oder unwirksam erweisen, hat sie zumindest die Mitgliedstaaten unverzüglich auf die Maßnahmen hinzuweisen, die zur Abwendung eines möglichen Schadens der Gemeinschaft und ihrer Wirtschaftsteilnehmer zu treffen sind. Keinesfalls darf die Kommission von ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Einziehung und den Erlass von Eingangsabgaben Gebrauch machen, um Mängel bei der Durchführung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland zu beheben.
( vgl. Randnrn. 271-272 )
12. Für die Beurteilung, ob der den zuständigen Behörden unterlaufene Irrtum vom Abgabenschuldner nicht im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, erkannt werden konnte, sind insbesondere die genaue Art des Irrtums, die professionelle Erfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Die Art des Irrtums beurteilt sich insbesondere nach dem Zeitraum, während dessen die zuständigen Behörden in ihrem Irrtum verharrten, und nach der Komplexität der fraglichen Bestimmungen.
( vgl. Randnrn. 279, 282 )
13. Gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 können die Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Dabei trägt die Kommission die Beweislast für offensichtliche Fahrlässigkeit, wenn die Art und Weise, in der die Betroffenen ihre Kaufverträge abgeschlossen und die streitigen Einfuhren vorgenommen haben, üblicher Handelspraxis entsprach.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Die Kosten der Analysen zum Nachweis der Konformität der eingeführten Waren mit den nationalen Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats, die der Importeur dem Käufer zusätzlich zum Preis der Waren in Rechnung stellt, sind als Bestandteil des "Transaktionswerts" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren anzusehen, da diese Analysen eine zur vertragsgemäßen Lieferung der Ware erforderliche Maßnahme darstellen. Die mit ihnen verbundenen Kosten sind nämlich als Teil der "Zahlungen..., die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer... zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind", im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 anzusehen. (vgl. Randnrn. 23-24, 27, Tenor 1)
2 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, erlaubt den nationalen Behörden das Absehen von einer Nacherhebung nur, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind: Die Nichterhebung der Abgaben muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, der Irrtum durfte für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar sein, und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung müssen beachtet worden sein.
Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats muss daher von einer Nacherhebung nach dieser Vorschrift absehen, wenn anlässlich einer Außenprüfung betreffend Einfuhren in einem früheren Zeitraum die Nichteinbeziehung der Spesenpauschale in den Zollwert bei gleichartigen Kaufgeschäften von derselben Behörde nach Überprüfung nicht beanstandet worden ist und nicht erkennbar ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung haben konnte. (vgl. Randnrn. 35-37, 39-40, Tenor 2)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) steht einer nationalen Regelung entgegen, die für die Erhebung von Umsatzsteuer, Stempelsteuer und besonderer Verbrauchsteuer eine Methode für die Berechnung des steuerlichen Wertes vorsieht, wenn diese Methode danach unterscheidet, ob es sich um Steuern auf inländische Erzeugnisse oder auf eingeführte Erzeugnisse handelt, dergestalt, daß sie zu einer höheren steuerlichen Belastung der letztgenannten Erzeugnisse führt. (vgl. Randnr. 51, Tenor 1)
2 Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) bzw. die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) stehen einer nationalen Regelung betreffend die Erhebung einer Steuer wie einer Ausgleichssteuer entgegen, nach der Waren aus einem anderen Mitgliedstaat dieser Steuer unterworfen werden, während entsprechende, im Inland hergestellte Waren ihr nicht unterliegen. (vgl. Randnr. 51, Tenor 2)
3 Die Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren, die auf der Grundlage des Artikels 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) erlassen wurde, betrifft ausschließlich den Handelsverkehr mit Drittländern und ist daher auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht anwendbar. (vgl. Randnrn. 53, Tenor 3)
4 Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt. Die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, ist mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. (vgl. Randnrn. 58, 69)
5 Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Zollbehörden verpflichtet sind, die eingeführten Waren im Fall einer Streitigkeit über die Höhe der verlangten Steuern einzubehalten, sofern der Betroffene diesen Betrag nicht entrichtet, wenn dieses Verfahren ungünstiger gestaltet ist als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, oder wenn es die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. (vgl. Randnr. 61, Tenor 4)
6 Der Vertrag steht einer nationalen Vorschrift, nach der Streitigkeiten über die Erhebung von Steuern auf eingeführte Erzeugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entschieden werden, das sich auf die Einfuhr der Erzeugnisse auswirken kann, nicht entgegen, sofern es kein vergleichbares Verfahren für Streitigkeiten betreffend inländische Erzeugnisse gibt, das für diese günstiger ist, und sofern die Verwaltungsentscheidungen, durch die die Einfuhr von Erzeugnissen verweigert oder eingeschränkt wird, gerichtlich angefochten werden können. (vgl. Randnr. 67, Tenor 5)
7 Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung, nach der im Fall einer Klage auf Ersatz eines durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens im Rahmen der Staatshaftung ein Zeugenbeweis nur in Ausnahmefällen möglich ist, nicht entgegen, wenn diese Vorschrift auch für entsprechende Klagen gilt, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sofern sie den Rechtsuchenden nicht an der Geltendmachung der ihm aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte hindert. (vgl. Randnr. 72, Tenor 6)
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3 Grundsätzlich sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind, das entscheidende Kriterium für deren zollrechtliche Tarifierung. Ausserdem sind die bezueglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezueglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen.
4 Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß aus einem Drittland eingeführte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft bei einer Temperatur von -24 _C gelagert und nach der Wiedererwärmung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, als "andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet" in die Position 0802 einzureihen sind.
Nach den Anmerkungen zu Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur werden nämlich gekühlte Früchte und Nüsse wie frische Früchte und Nüsse eingereiht, und nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesenszu zu demselben Kapitel wird unter einer gefrorenen Ware eine Ware verstanden, die auf eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes abgekühlt worden ist, während eine gekühlte Ware eine Ware ist, deren Temperatur herabgesetzt worden ist, ohne daß Gefrieren eintritt.
Getrocknete Walnüsse enthalten jedoch kein ausfrierbares Wasser, und die Behandlung, der diese Erzeugnisse unterzogen wurden, hat nach der Erwärmung nicht zu den nicht mehr rückgängig zu machenden Veränderungen, insbesondere der Gewebestruktur, geführt, die für das Gefrieren typisch sind.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Artikel 95 des Vertrages ist so auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Modalitäten der Erhebung der Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind.
Denn Artikel 95 wird durch eine nationale Regelung verletzt, mit der eine Verbrauchsteuer eingeführt wird,
- soweit für die im betreffenden Staat hergestellten Erzeugnisse keine Transport- oder Vertriebskosten in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während die Besteuerungsgrundlage bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen vom Zollwert zuzueglich etwaiger Kosten für die Gestellung an der Grenze dieses Staates und abzueglich der in diesem Staat entstandenen Beförderungs- oder Vertriebskosten gebildet wird;
- soweit bei inländischen Erzeugnissen sämtliche Kosten, die im Inland dadurch entstehen, daß die Erzeugnisse dort auf den Markt gebracht werden, nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während bei eingeführten Erzeugnissen die Kosten für deren Inverkehrbringen im Inland, die im Ausland entstanden sind, dazu gehören;
- soweit die Möglichkeit, bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage einen pauschalen Abzug vorzunehmen, inländischen Erzeugnissen vorbehalten ist, und
- soweit bei eingeführten Waren die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr der Waren an der Grenze entsteht, während sie bei inländischen Waren erst bei der Einreichung der Steuererklärung durch den inländischen Erzeuger bei den Steuerbehörden in dem Monat entsteht, der auf das Quartal folgt, in dem die Waren in den Verkehr gebracht worden sind, obwohl der Steuertatbestand beim Inverkehrbringen des zum Verbrauch bestimmten Erzeugnisses auf dem inländischen Markt eintritt.
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3 Der Gerichtshof ist in einem nach Artikel 177 des Vertrages eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht befugt. Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen.
4 Die Entscheidung 89/688 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements ist dahin auszulegen, daß sie Befreiungen entgegensteht, die allgemeiner oder systematischer Art sind und daher auf die Wiedereinführung einer Abgabe zollgleicher Wirkung hinauslaufen können. Dagegen lässt die Entscheidung 89/688 Befreiungen zu, die erforderlich, verhältnismässig und genau bestimmt sind und die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung aufgestellten strengen Voraussetzungen, ausgelegt im Licht der in Artikel 226 des Vertrages vorgesehenen Grenzen, einhalten.
Nach diesen Voraussetzungen gilt zunächst der "octroi de mer" nach der in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung aufgestellten allgemeinen Regel unterschiedslos für in die französischen überseeischen Departements verbrachte und für dort gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. Sodann stellt die Befreiungsregelung eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel dar. Sie darf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören und die Handelsbedingungen daher nicht in einem Masse verändern, das dem gemeinsamen Interesse abträglich wäre. Die Kontrolle dieser Bedingungen obliegt den Gemeinschaftsorganen, insbesondere der Kommission, die die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen hat. Schließlich ist diese Regelung eine Hilfsmaßnahme für die einheimische Erzeugung, die unter Schwierigkeiten zu leiden hat, die mit ihrer Abgelegenheit und ihrer Insellage zusammenhängen; sie soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der französischen überseeischen Departements insofern fördern, als sie zur Förderung oder Erhaltung einer wirtschaftlichen und sozialen Betätigung in diesen Departements beitragen und sich in eine wirtschaftliche und soziale Entwicklungsstrategie einfügen soll.
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Zweckmässige Methoden zur Bestimmung der Veredelungskosten im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweite Alternative der Verordnung Nr. 2473/86 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr setzen voraus, daß den Umständen des Einzelfalls angemessene Methoden angewendet werden; sie können die Berücksichtigung des Transaktionswerts der vorübergehend ausgeführten Waren, einschließlich des Kaufpreises und der Aufschläge, beinhalten, und zwar auch dann, wenn der Zollsatz für die unveredelte Ware höher als derjenige für das Veredelungserzeugnis ist. Daß sich aufgrund von Zollanomalien für das betroffene Unternehmen ein Zollvorteil ergibt, ist eine der Verordnung Nr. 2473/86 inhärente Gefahr; der vorrangige Zweck dieser Verordnung besteht darin, eine Belastung von zur Veredelung aus der Gemeinschaft ausgeführten Waren mit Abgaben zu verhindern, und ihr Artikel 1 lässt gegebenenfalls eine vollständige Befreiung von Eingangsabgaben zu.
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Die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei vorgesehene Erhöhung ist immer dann vorzunehmen, wenn vereinbart wird, daß die Bezahlung der eingeführten Waren später als 30 Tage nach ihrem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, selbst wenn der Unterschied zwischen dem Preis bei verlängertem Zahlungsziel und dem Preis bei Barzahlung prozentual höher ist als die vorzunehmende Erhöhung.
Diese Erhöhung soll nämlich automatisch und pauschal den geschäftlichen Vorteil, den der Aufschub der Zahlung für eine Ware darstellen kann, ausgleichen, um zu vermeiden, daß es zu einer Art von Dumping durch Zahlungserleichterungen kommt
Zu erhöhen ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Einbeziehung der als Gegenleistung für das eingeräumte Zahlungsziel geschuldeten Zinsen, sofern das Zahlungsziel Gegenstand einer "Finanzierungsvereinbarung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 ist und die vereinbarten Zinsen dem üblichen Zinssatz entsprechen.
Denn der Preis frei Grenze der Gemeinschaft, der als Grundlage für die Anwendung des Antidumpingzolls gilt, entspricht dem Zollwert der eingeführten Waren, wie er in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren definiert ist, nämlich dem für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis.
In den so ermittelten Zollwert werden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung Nr. 1224/80 Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, nicht einbezogen, vorausgesetzt, daß die Zinsen getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sind, daß die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen wurde und daß der Käufer nicht nur nachweisen kann, daß solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet wurde, sondern auch, daß der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Erhebung eines Zolles oder einer Abgabe mit gleicher Wirkung, die von einem Mitgliedstaat nach Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 einseitig eingeführt worden sind, auf Einfuhren unmittelbar aus Drittländern, die mit der Gemeinschaft kein Sonderabkommen geschlossen haben, ist mit dem Vertrag unvereinbar.
Dagegen steht der Vertrag nicht der Erhebung einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll entgegen, die unter Berücksichtigung aller ihrer wesentlichen Merkmale, darunter ihre Bezeichnung, ihr Entstehungstatbestand, ihre Bemessungsgrundlage, die Kriterien für ihre Erhebung, die ihr unterliegenden Personen und die Verwendung ihres Aufkommens, als am 1. Juli 1968 bestehende Abgabe anzusehen ist, sofern die Abgabe nicht erhöht worden ist. Im Fall einer Erhöhung ist die Abgabe nur in Höhe des überschießenden Teils als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen.
2. Aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit kann sich niemand auf die Vertragsbestimmungen über Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung berufen, um die Erstattung von Beträgen zu verlangen, die als zusätzliche Abgaben auf Waren aus Drittländern, die mit der Gemeinschaft kein Sonderabkommen geschlossen haben, vor dem 16. Juli 1992, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a.), mit dem die Unvereinbarkeit einer solchen Besteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde, erhoben wurden, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
Gleiches gilt für die Beträge, die vor diesem Zeitpunkt als "octroi de mer" auf diese Waren erhoben wurden, soweit deren Erhebung wegen Verstosses gegen das Verbot, nach der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs einseitig neue Abgaben gleicher Wirkung einzuführen, für rechtswidrig erklärt wird.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die ordnungsgemässe Erfuellung der der Kommission nach Artikel 155 des Vertrages obliegenden Aufgabe, für die Anwendung des Vertrages und somit für die Einhaltung von der Gemeinschaft geschlossener Übereinkünfte, die gemäß Artikel 228 des Vertrages für deren Organe und für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, setzt voraus, daß sie in der Ausübung ihrer Befugnis gemäß Artikel 169 des Vertrages, die es ihr erlaubt, den Gerichtshof anzurufen, wenn ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Abkommen nicht erfuellt, nicht behindert wird. Die Anrufung des Gerichtshofes darf daher weder vom Ergebnis einer Erörterung im Rahmen des vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses nach Artikel 113 noch gar davon abhängen, ob zuvor im Ausschuß zwischen den Mitgliedstaaten Übereinstimmung über die Auslegung der von der Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden internationalen Übereinkunft eingegangenen Verpflichtungen erzielt worden ist.
2. Eine Klage nach Artikel 169 des Vertrages kann nur auf Gründe und Angriffsmittel gestützt werden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bereits aufgeführt worden sind. Infolgedessen ist im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat.
3. Ist eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auslegungsbedürftig, so ist sie nach Möglichkeit so auszulegen, daß sie mit den Vorschriften des Vertrages vereinbar ist. Ausserdem ist eine Durchführungsverordnung, wenn möglich, so auszulegen, daß sie mit den Bestimmungen der Grundverordnung vereinbar ist. In gleicher Weise gebietet es der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, diese nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen.
4. Ein Mitgliedstaat, der im aktiven Veredelungsverkehr die Einfuhr von Milcherzeugnissen bewilligt, obwohl deren Zollwert unter den durch die Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse, von der Gemeinschaft genehmigt mit dem Beschluß 80/271 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973°1979 ausgehandelt wurden, vorgeschriebenen Preisen liegt, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs I und Artikel 6 Buchstabe a der Anhänge II und III dieser Übereinkunft sowie aus der Verordnung Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr.
In diesem Zusammenhang fallen die in die Gemeinschaft eingeführten und in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführten Waren sowie diejenigen, die nach Abschluß eines Vorgangs der aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt würden, unter die Internationale Übereinkunft. Im übrigen gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der nach der Übereinkunft festgesetzten Mindestpreise sowohl für die Einfuhren als auch für die Ausfuhren der Teilnehmerländer. In bezug auf die Verordnung über den aktiven Veredelungsverkehr befreit die in deren Durchführung erlassene Verordnung Nr. 2228/91 Waren, die in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführt worden sind, nicht von der Anwendung der Übereinkunft, und die von der Grundverordnung aufgestellten wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind nicht erfuellt, wenn die Einfuhren nicht unter Einhaltung der erwähnten Mindestpreise durchgeführt werden.
5. Die Kommission ist im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages verpflichtet, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, und kann sich hierfür nicht auf irgendeine Vermutung stützen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Richtlinie 69/73 über den aktiven Veredelungsverkehr ließ es zu, daß ein Mitgliedstaat vorschreibt, daß für den Fall der Überführung von zuvor zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft auf die zu entrichtende Agrarabschöpfung für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen erhoben werden.
2. Die Sechste Richtlinie 77/388 lässt es nicht zu, daß ein Mitgliedstaat vorschreibt, daß für den Fall der Überführung von zuvor zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft auf die zu entrichtende Mehrwertsteuer für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen erhoben werden.
Diese Möglichkeit wird nämlich durch den für den aktiven Veredelungsverkehr geltenden Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie ausgeschlossen, nach dem der Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Gegenstände nicht mehr dieser Regelung unterliegen und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Eine Nichtigkeitsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen zeitigen kann. Das ist auch dann nicht auszuschließen, wenn die Handlung bereits vollzogen oder aufgehoben worden ist. Nach Artikel 176 des Vertrages hat nämlich das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Dazu kann es gehören, den Kläger in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen, um die Folgen der Handlung abzumildern, oder dafür zu sorgen, daß keine identische Handlung erlassen wird.
2. Eine Entscheidung der Kommission in Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und als Schutzmaßnahme einen Mindestpreis für die Einfuhr eines Erzeugnisses aus einem dieser Gebiete festsetzt, betrifft die Unternehmen unmittelbar im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages, die dieses Erzeugnis aus diesem Gebiet ausführen, wenn sie den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung und der Höhe des fraglichen Mindestpreises kein Ermessen lässt.
Trotz ihres Rechtssatzcharakters betrifft sie diejenigen Unternehmen auch individuell im Sinne der genannten Bestimmung, die der Kommission bereits vor Erlaß der Entscheidung durch Kontakte bekannt waren und die im Zeitpunkt der Entscheidung von dieser erfasste Waren in den Versand gegeben hatten. Diese Unternehmen gehören nämlich zwangsläufig zu den betroffenen Unternehmen, deren Lage gemäß Artikel 109 bei der Prüfung der Angemessenheit der beabsichtigten Schutzmaßnahmen vor Erlaß der Entscheidung zu berücksichtigen ist, weil sie schadengeneigt ist.
3. Um die Grundsätze der Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Gemeinschaft und der gemeinsamen Agrarpolitik in Einklang zu bringen, war der Rat auf der Grundlage des Artikels 136 Absatz 2 des Vertrages berechtigt, in den Beschluß 91/482 über diese Assoziierung in Form von Artikel 109 eine Schutzklausel aufzunehmen, die insbesondere Beschränkungen der freien Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG zuließ, wenn diese ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich brachte oder deren äussere finanzielle Stabilität gefährdete oder wenn Schwierigkeiten auftraten, die zur Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen konnte. Mit dieser Entscheidung, die die freie Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und vorübergehend beschränkte, hat der Rat die Grenzen seines Entscheidungsspielraums nicht überschritten, die sich aus Artikel 136 Absatz 2 des Vertrages ergeben.
4. Nach Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 kann die Kommission Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten treffen oder ermächtigen, wenn diese Einfuhren ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringen oder deren äussere finanzielle Stabilität gefährden oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten. Bei der Anwendung dieses Artikels verfügt die Kommission nicht nur über einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einer Schutzmaßnahme vorliegen, sondern auch über ein weites Ermessen hinsichtlich des Erlasses einer Schutzmaßnahme. Der Gemeinschaftsrichter kann somit nur prüfen, ob der Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnis ein offenkundiger Irrtum oder ein Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob die Kommission die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig überschritten hat.
Das war bei Erlaß der Entscheidungen 93/127 und 93/211, mit denen Schutzmaßnahmen gegen Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen verhängt bzw. geändert wurden, nicht der Fall. Angesichts des von ihr festgestellten Preisverfalls von Gemeinschaftsreis und des gleichzeitigen Anstiegs der Einfuhren mit Ursprung in diesem überseeischen Gebiet durfte die Kommission annehmen, daß Schwierigkeiten aufgetreten waren, die eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsbereichs Reisanbau in der Gemeinschaft nach sich ziehen und die Anwendung des Programms Poseidom in den französischen überseeischen Departements gefährden konnten, und daß die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlaß von Schutzmaßnahmen somit erfuellt waren.
5. Die Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in den assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten, zu denen Artikel 109 des Beschlusses 91/482 ermächtigt, dürfen nur zum Ziel haben, Schwierigkeiten zu beheben, vor denen sich ein Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft sieht, oder die Entstehung solcher Schwierigkeiten zu verhindern; gemäß Artikel 109 Absatz 2 müssen sie unbedingt erforderlich sein.
Deshalb ist die Entscheidung 93/127 für nichtig zu erklären, in der die Kommission als Schutzmaßnahme einen Mindestpreis für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen festgesetzt hat, weil dieser Preis so hoch festgesetzt wurde, daß er nicht nur teurer als Gemeinschaftsreis, sondern auch teurer als Reis mit Ursprung in Drittländern, u. a. den AKP-Ländern wurde, was der Präferenzordnung zugunsten der Erzeugnisse der assoziierten Länder und Gebiete sowie dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widersprach, der in Artikel 109 Absatz 2 seinen Ausdruck findet.
Hingegen ist die Entscheidung 93/211 gültig, die für dieselbe Schutzmaßnahme den Mindestpreis auf eine Höhe zurückführt, auf der der fragliche Reis nur noch gegenüber dem Gemeinschaftsreis und nur insoweit im Wettbewerb benachteiligt wird, als die Maßnahme Schutz erzeugen soll.
6. Eine Abgabe, die bei der Einfuhr eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem assoziierten überseeischen Land oder Gebiet erhoben wird, die zu einem Preis erfolgt, der unter dem im Rahmen der aufgrund von Artikel 109 des Beschlusses 91/482 erlassenen Schutzmaßnahme festgesetzten Mindestpreis liegt, ist keine in Artikel 101 dieses Beschlusses verbotene Maßnahme gleicher Wirkung, weil die Zahlungspflicht nicht auf dem Überschreiten der Gemeinschaftsgrenze, sondern auf der Missachtung des festgesetzten Mindestpreises beruht.
7. Der Erlaß von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in einem assoziierten überseeischen Land oder Gebiet in Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 ist eine Rechtssetzungstätigkeit, die auf einer wirtschaftspolitischen Entscheidung beruht. Für einen in diesem Zusammenhang begangenen Rechtsverstoß haftet die Gemeinschaft nur, wenn eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm vorliegt.
Die Kommission hat mit dem Erlaß der Entscheidung 93/127 eine Schutzmaßnahme getroffen, die in ihrer Ausgestaltung zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft entgegen Artikel 109 Absatz 2 nicht unbedingt erforderlich war, und damit eine solche Rechtsnorm, hier: den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, verletzt. Diese Verletzung hat die Haftung der Gemeinschaft nicht zur Folge, weil sie nicht hinreichend qualifiziert ist, da die Kommission gutgläubig Daten verwendet hat, die ihr von den nationalen Stellen mitgeteilt wurden, die sich aber als unrichtig herausstellten, ohne daß die Betroffenen sie jedoch auf die ihnen bekannte Unrichtigkeit hingewiesen hätten.
Selbst wenn sie im übrigen geeignet wäre, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen, so hätte die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs doch einen Schaden vorausgesetzt, der das überschritten hätte, was ein rechtswidrig geschädigter Bürger hinnehmen muß, ohne Ersatz aus öffentlichen Mitteln verlangen zu können.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren und insbesondere ihr Artikel 3 Absätze 1 und 3 ist dahin auszulegen, daß die Quotenkosten, die der Käufer dem Verkäufer für Eigenquoten zahlt, die diesem unentgeltlich erteilt wurden, anders als die Quotenkosten für Fremdquoten oder für Eigenquoten, die dem Verkäufer gegen Entgelt erteilt wurden, zum Zollwert gehören. Die für die erstgenannten Quoten in Rechnung gestellten Beträge beziehen sich nämlich auf fiktive Quotenkosten, die in Wahrheit einen versteckten Preisbestandteil der Ware bilden; wenn sie von dem für die Ware in Rechnung gestellten Preis abzuziehen wären, würde der Zollwert künstlich verringert.
Zwar sind die nicht einbezogenen Quotenkosten in der Zollwertanmeldung nicht getrennt auszuweisen, doch muß der Käufer, der sie vom Zollwert ausnehmen will, nachweisen, daß es sich um Fremdquoten oder um Eigenquoten handelt, die dem Exporteur gegen Entgelt erteilt wurden.
2. In bezug auf den Zollwert von Einfuhren aus Taiwan, die der Verordnung Nr. 4134/86 des Rates über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan unterliegen, sind die Kosten für Fremdquoten ebenso zu behandeln wie die Quotenkosten, die mit Einfuhren zusammenhängen, die der Verordnung Nr. 4136/86 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern unterliegen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Eine Abgabe wie die durch Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom 30. Dezember 1992, umgewandelt in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 vom 28. Februar 1983 in das innerstaatliche italienische Recht eingeführte inländische Verbrauchsteuer, die auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse erhoben wird, ist als Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag anzusehen, und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ist im Rahmen dieses Artikels und nicht in dem der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag zu beurteilen, sofern
° sie zu einer Gesamtheit von Verbrauchsteuern gehört, die gemeinsamen Steuervorschriften unterliegen und Erzeugnisgruppen unabhängig vom Ursprung des betreffenden Erzeugnisses aufgrund eines objektiven Kriteriums, nämlich ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Erzeugnisgruppe, betreffen;
° der Umstand, ob diese Güter aus einheimischer oder ausländischer Erzeugung stammen, anscheinend weder einen Einfluß auf den Steuersatz noch auf die Bemessungsgrundlage oder auf die Art und Weise der Erhebung hat;
° das Aufkommen dieser Steuern keine spezifische Zweckbestimmung hat, sondern eine Steuereinnahme wie die anderen darstellt und wie diese zur allgemeinen Finanzierung der Staatsausgaben auf allen Gebieten beiträgt.
Eine solche Abgabe stellt somit keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne des Artikels 12 EWG-Vertrag dar.
Da Artikel 95 nur auf Erzeugnisse anwendbar ist, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, fällt eine Abgabe wie die fragliche Steuer nicht unter diese Vorschrift, soweit ihr Einfuhren audiovisueller und photo-optischer Erzeugnisse unmittelbar aus Drittstaaten unterliegen.
2. Eine Abgabe wie die durch Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom 30. Dezember 1992, umgewandelt in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 vom 28. Februar 1983 in das innerstaatliche italienische Recht eingeführte inländische Verbrauchsteuer, die auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse erhoben wird, verstösst nicht gegen die Bestimmungen des Vertrages über die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere Artikel 113, soweit sie für unmittelbar aus Drittländern eingeführte Waren gilt; etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Drittländern, aus denen die streitigen Waren stammen, bleiben unberührt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Quotenkosten, die für den Erwerb von Exportkontingenten entstehen, gehören nicht zum Zollwert der in die Gemeinschaft importierten Waren im Sinne der Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren. Insoweit braucht nicht geprüft zu werden, ob die Exportlizenzen in dem betreffenden Exportland legal gehandelt werden können oder nicht, da zwischen diesen beiden Fällen wirtschaftlich kein Unterschied besteht. Allerdings ist es Sache des Importeurs, den Zollbehörden gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung alle für die Ermittlung des Zollwerts erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und damit den Nachweis zu erbringen, daß es sich bei den ihm entstandenen Kosten tatsächlich um Kosten für den Erwerb von Exportkontingenten handelt und nicht um Vermittlungsprovisionen, die zum Zollwert gehören.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren in der Fassung der Verordnung Nr. 1580/81 ist dahin auszulegen, daß kein Anlaß besteht, danach zu unterscheiden, ob eine Beschädigung der Waren, die deren Zollwert mindert, vor oder nach dem Gefahrübergang auf den Käufer eintritt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Verordnung Nr. 2473/86 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr ist dahin auszulegen, daß bei der Festsetzung der für die Veredelungserzeugnisse vorgesehenen vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Eingangsabgaben der Berechnung der theoretisch für diese Erzeugnisse geschuldeten Eingangsabgaben grundsätzlich der Transaktionswert dieser Erzeugnisse zugrunde zu legen ist, während die für die Berechnung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderliche Ermittlung des Wertes der vorübergehend ausgeführten Waren nach einer der beiden in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Methoden vorzunehmen ist. Ist bei der Ermittlung des Wertes der Veredelungserzeugnisse keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren vorgenommen worden, so ist der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren gleich dem Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den durch zweckmässige Methoden ermittelten Veredelungskosten. Die Berücksichtigung des Transaktionswerts der betreffenden Waren kann eine solche Methode darstellen.