Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterZZolltarif 

Zolltarif

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Urteil, B 3 KR 18/07 R vom 17.07.2008

Für den Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer ist bei einer Nettopreisvereinbarung der zu Lasten eines Leistungserbringers - hier: von Sondennahrung - von der Finanzverwaltung bindend festgesetzte Steuerbetrag maßgebend, ohne dass die Krankenkasse dessen Überprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren verlangen kann (Abgrenzung zu BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 2902/05 vom 08.11.2006

Die Entscheidung über die Zulassung zum zollermäßigten Import gefrorenen Rindfleischs unterfällt der Rücknahmevorschrift des § 10 Abs. 1 MOG.

OVG-SAARLAND – Urteil, 3 R 7/05 vom 03.02.2006

1. Lebensmittel sind nach der Definition des Gemeinschaftsrechts und nunmehr auch des deutschen Rechts Stoffe, die vom Menschen aufgenommen werden; dazu genügen auch Aromastoffe.

2. Arzneimittel in der Form von Funktionsarzneimitteln sind nach Gemeinschaftsrecht und deutschem Recht Stoffe, die die Körperfunktionen positiv oder negativ beeinflussen und damit Auswirkungen auf die Gesundheit haben können.

3. Erfüllt ein Stoff sowohl die Lebensmitteldefinition als auch die Arzneimitteldefinition, hat das Arzneimittelrecht wegen der typischerweise größeren Gesundheitsgefahren für die rechtliche Behandlung nach Gemeinschaftsrecht und nunmehr auch deutschem Recht Vorrang.

4. Ein Weihrauchextrakt mit aromatischen Wirkungen und der Beeinflussung von Entzündungsprozessen ist als zulassungspflichtiges Arzneimittel zu behandeln.

EUG – Urteil, T-329/00 vom 27.02.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Insbesondere angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben verfügt, ist die Wahrung des Rechts auf Anhörung in einem Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben von besonderer Bedeutung.

( vgl. Randnr. 45 )

2. In einem Verwaltungsverfahren betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben verlangt die Wahrung der Verfahrensrechte lediglich, dass der Betroffene zu den Gesichtspunkten - einschließlich der Unterlagen - sachdienlich Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt. Die Kommission muss also nicht von Amts wegen Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren, die möglicherweise einen Zusammenhang mit dem konkreten Fall aufweisen, mit dem sie im Rahmen eines Erlassantrags befasst ist. Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Artikels 255 EG erlassenen Vorschriften Einsicht in diese Unterlagen zu beantragen.

Der Grundsatz der Wahrung der Verfahrensrechte erlegt der Kommission eine Reihe von Verfahrenspflichten auf, verlangt aber auch gewisse Bemühungen von Seiten des Betroffenen. Wenn dieser also der Auffassung ist, dass seine Verfahrensrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden, obliegt es ihm, alles zu unternehmen, um die Wahrung seiner Verfahrensrechte zu sichern, oder zumindest der zuständigen Verwaltung rechtzeitig hiervon Mitteilung zu machen.

( vgl. Randnrn. 46-47 )

3. Das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen eines Verfahrens des Erlasses von Einfuhrabgaben umfasst nicht das Recht des betroffenen Unternehmens, von vertraulichen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Grundsätzlich hat ein Betroffener nicht einmal das Recht, vertrauliche Unterlagen vollständig einzusehen. Im Allgemeinen ist sein Recht auf Akteneinsicht bei vertraulichen Unterlagen auf die Einsicht in eine nicht vertrauliche Version oder Zusammenfassung der betreffenden Unterlagen beschränkt.

( vgl. Randnr. 59 )

4. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, wonach der Abgabenpflichtige, der das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder einer betrügerischen Absicht nachweist, Anspruch auf Erlass der Zölle hat, ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die dann Anwendung finden soll, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte.

Das Vorliegen besonderer Umstände ist nachgewiesen, wenn sich der Antragsteller im Einzelfall im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und wenn er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte.

Bei der Beurteilung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, muss die Kommission sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen. Auch wenn sie dabei über einen Beurteilungsspielraum verfügt, muss sie bei dessen Ausübung das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen. Daher darf sich die Kommission bei der Prüfung, ob ein Erlassantrag begründet ist, nicht darauf beschränken, das Verhalten der Importeure zu berücksichtigen. Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens sowie des Verhaltens der nationalen Zollbehörden auf die entstandene Lage würdigen.

( vgl. Randnrn. 61-62, 64, 71 )

5. Nach Artikel 211 EG und dem Grundsatz der guten Verwaltung ist die Kommission verpflichtet, eine ordnungsgemäße Durchführung der Gemeinschaftszollkontingente sicherzustellen. Dieser Verpflichtung kommt sie nur nach, wenn sie unverzüglich die nach Artikel 14a der Verordnung Nr. 1468/81 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten, erhaltenen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weitergibt und zudem dafür sorgt, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach dieser Bestimmung beachten. Die Aufgabe der Kommission beschränkt sich nämlich nicht auf die passive Weiterleitung der Informationen, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ihr übermitteln. Wenn also ein Mitgliedstaat die Kommission von der Entdeckung gefälschter Einfuhrlizenzen und/oder Einfuhrteillizenzen unterrichtet, hat die Kommission unverzüglich bei dem Mitgliedstaat, aus dem die gefälschten Lizenzen und Teillizenzen zu stammen scheinen, alle Auskünfte einzuholen, die das Auffinden weiterer gefälschter Papiere erleichtern können. Die Kommission ist verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Auskünfte zu unterrichten.

( vgl. Randnrn. 89, 109 )

EUGH – Urteil, C-422/00 vom 16.01.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Zollwert von Obst und Gemüse, das unter die Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse fällt, muss für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis 17. Juli 1998 (dem Tag vor dem Inkrafttreten der Änderungen an der Verordnung) einschließlich nach den Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 5 dieser Verordnung und nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Zollkodex der Gemeinschaft und der Durchführungsverordnung des Kodex bestimmt werden.

Mit der genannten Verordnung, zu deren Erlass die Kommission befugt war, ist nämlich eine Änderung der Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts bei Obst und Gemüse beabsichtigt gewesen, und in agrarrechtlichen Vorschriften können von Rechts wegen besondere Regeln im Verhältnis zum Zollkodex der Gemeinschaft aufgestellt werden.

( vgl. Randnrn. 69, 78-79, 82, Tenor 1 )

2. Die Verordnung Nr. 1498/98 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse, durch die dem Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 ein Absatz 1b hinzugefügt wurde und nach der der Zollwert von Obst und Gemüse, das unter diese Verordnung fällt, auf der gleichen Grundlage wie derjenigen der Einfuhrpreise der Erzeugnisse in der Gemeinschaft bestimmt werden muss, ist weder wegen der Überschreitung von Befugnissen durch die Kommission noch wegen Verletzung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft noch wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Zusammenhang mit der Art und Weise, in der die Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex der Gemeinschaft erlassen wurden, ungültig.

( vgl. Randnrn. 92-104, Tenor 2 )

3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse, dem zufolge der Importeur von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zwischen drei Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises seiner Partien wählen kann, ist dahin auszulegen, dass ein Importeur, der keinen definitiven Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert nach Artikel 254 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nur geben kann, wenn der Wert der Erzeugnisse nach der Methode des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 bestimmt ist, d. h. wenn der Wert der Erzeugnisse auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem eingeführte gleiche oder gleichartige Waren verkauft werden, bestimmt werden kann.

Die Frage, ob ein Importeur einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert geben kann, stellt sich nicht bei den anderen Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c.

( vgl. Randnrn. 107, 110, 112, Tenor 3 )

EUGH – Urteil, C-379/00 vom 05.12.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Artikel 29, 32 und 33 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass eine Einkaufsprovision, die im angemeldeten Zollwert enthalten und in der Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der Waren ausgewiesen ist, als Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des Artikels 29 dieser Verordnung anzusehen und damit abgabenpflichtig ist.

( vgl. Randnrn. 17, 25, Tenor 1 )

2. Haben die Zollbehörden sich bereit erklärt, eine Einfuhrzollanmeldung zu überprüfen, und, um den Fall im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zu regeln", eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Tatsache erlassen, dass die Anmeldung aufgrund eines Versehens des Anmelders unvollständig war, so können sie diese Entscheidung nicht zurücknehmen.

( vgl. Randnrn. 24-25, Tenor 2 )

EUG – Urteil, T-113/00 vom 12.09.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Schreiben der Kommission, mit dem eine aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 eingelegte Beschwerde" ohne Prüfung endgültig zurückgewiesen und damit die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers" als einer Person beeinflusst wird, die ein Interesse an der vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Gemeinschaften hat und die die Kommission auf einen Tatbestand der in Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Fallgruppen aufmerksam gemacht hat, erzeugt Rechtswirkungen, die die Interessen des Adressaten beeinträchtigen können. Ein solches Schreiben stellt daher für ihn eine Handlung dar, die mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG angefochten werden kann.

( vgl. Randnr. 55 )

2. Artikel 27 der Verordnung Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Kommission allein deshalb, weil eine zwecks Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen eingelegte Beschwerde" Produkte betrifft, die Gegenstand von Antisubventionsmaßnahmen sind, ohne dass der Ausnahmetatbestand des Artikels 27 vorliegt, daran gehindert ist, die Einleitung von Konsultationen im Rahmen von Artikel 23 dieser Verordnung zu beantragen und im Anschluss daran gegebenenfalls nach Artikel 25 dieser Verordnung eine Untersuchung über das Vorliegen des Tatbestands des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung - unlautere Handelspraktiken - durchzuführen. Folglich ist die auf einer solchen fehlerhaften Auslegung der Verordnung Nr. 2820/98 beruhende Zurückweisung der Beschwerde" für nichtig zu erklären.

( vgl. Randnrn. 88-89 )

EUGH – Urteil, C-10/00 vom 07.03.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar gehörte nach den gemeinschaftsrechtlichen Zollbestimmungen das Gebiet der Republik San Marino zum Zollgebiet der Gemeinschaft, fand das Zollrecht der Gemeinschaft grundsätzlich auf den Warenverkehr nach und aus San Marino Anwendung und führte die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft dazu, dass sie bis zum Erhalt einer mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren zollrechtlichen Bestimmung der zollamtlichen Überwachung unterlagen. Für die Einfuhren von Waren aus Drittländern nach San Marino gab es aber eine spezifische, vom Gemeinschaftsrecht anerkannte zollrechtliche Bestimmung, und zwar das im Abkommen San Marino/Italien vorgesehene Zollverfahren. Die Verbringung von für San Marino bestimmten Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die Unterwerfung dieser Waren unter die hierfür vorgesehenen Zollförmlichkeiten führten als solche nicht zur Entstehung einer Zollschuld. Wie sich aus Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/623 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2144/87 über die Zollschuld ergibt, entsteht nämlich eine Einfuhrzollschuld im Sinne dieser Bestimmungen, wenn eingangsabgabenpflichtige Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Besonderheiten der Einfuhrregelung, die für die für San Marino bestimmten Waren galt, standen, da die Regelung gerade vorsah, dass diese Waren im Anschluss an ihre Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, der Anwendung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Entstehung der Zollschuld entgegen.

Infolgedessen waren die Verbringung von für San Marino bestimmten Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die Erfuellung der hierfür vorgesehenen Zollförmlichkeiten als solche nicht geeignet, Eigenmittel in Form von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs oder anderen von den Gemeinschaftsorganen eingeführten oder noch einzuführenden Zöllen entstehen zu lassen.

( vgl. Randnrn. 74-80 )

2. Zur Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Zölle auf Einfuhren nach San Marino den Eigenmitteln zuzuordnen sind, ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) dazu verpflichtet sind, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Anwendung des Verfahrens für Einfuhren nach San Marino begründet für die Italienische Republik die Verpflichtung, in loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Feststellung eventueller Eigenmittel sicherzustellen. Aufgrund dieser Verpflichtung hat der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, wenn diese weitgehend auf die Angaben dieses Mitgliedstaats angewiesen ist und nachgewiesen hat, dass die Mängel der von den Behörden des Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen eine ernste Gefahr des Verlusts von Eigenmitteln für die Gemeinschaften bargen, Belege und andere nützliche Unterlagen in angemessener Weise vorzulegen, damit diese prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit sich die fraglichen Beträge auf Eigenmittel der Gemeinschaften beziehen.

( vgl. Randnrn. 87-89, 91 )

EUG – Urteil, T-2/99 vom 12.07.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hat der Kläger den Streitgegenstand zu bestimmen und seine Anträge in der Klageschrift zu stellen. Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, den Gemeinschaftsrichter mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern.

( vgl. Randnr. 34 )

2. Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen dieser Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

( vgl. Randnr. 38 )

3. Das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge gehören wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Diese Vorschriften begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte.

( vgl. Randnr. 51 )

4. Ein Urteil des Gemeinschaftsrichters, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, kann nicht als neuer Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte.

( vgl. Randnr. 57 )

5. Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG) bezweckt, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, dass die Anwendung des Vertrages nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittländern aus einer älteren Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen. Eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat demnach gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen vor dem Inkrafttreten des Vertrages geschlossen wurde und wenn zum anderen das fragliche Drittland daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung es von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann.

( vgl. Randnrn. 76-77 )

EUG – Urteil, T-3/99 vom 12.07.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hat der Kläger den Streitgegenstand zu bestimmen und seine Anträge in der Klageschrift zu stellen. Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, den Gemeinschaftsrichter mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern.

( vgl. Randnr. 28 )

2. Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen dieser Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

( vgl. Randnr. 30 )

3. Das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge gehören wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Diese Vorschriften begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte.

( vgl. Randnr. 43 )

4. Ein Urteil des Gemeinschaftsrichters, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, kann nicht als neuer Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte.

( vgl. Randnr. 49 )

5. Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG) bezweckt, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, dass die Anwendung des Vertrages nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittländern aus einer älteren Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen. Eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat demnach gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen vor dem Inkrafttreten des Vertrages geschlossen wurde und wenn zum anderen das fragliche Drittland daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung es von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann.

( vgl. Randnrn. 70-71 )

EUG – Urteil, T-6/99 vom 05.06.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Umstand, dass ein Unternehmen Produktionstätigkeiten im Stahlbereich ausübt und somit ein Stahlunternehmen gemäß Artikel 80 EGKS-Vertrag ist, bedeutet nicht, dass alle seine Tätigkeiten als dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeiten betrachtet werden müssen. Der betreffende Umstand berechtigt auch nicht zu der Annahme, dass die für ein solches Unternehmen bestimmten Investitionsbeihilfen auf jeden Fall nach den Vorschriften über dem EGKS-Vertrag unterliegende staatliche Beihilfen zu beurteilen sind. Die Anwendung des EGKS-Vertrags auf die Beihilfen, die einem Stahlunternehmen für seine Investitionen in die eine seiner Tätigkeiten gewährt wurden, die nicht unter den EGKS-Vertrag fällt, kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn keine ausreichende Gewähr dafür bestand, dass eine Zweckentfremdung dieser Beihilfen zugunsten seiner dem EGKS-Vertrag unterliegenden Produktionstätigkeiten ausgeschlossen werden kann.

Es ist zwar Aufgabe des betroffenen Mitgliedstaats, der Kommission, gegebenenfalls unterstützt durch das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen, das über die insoweit maßgeblichen Informationen verfügt, alles mitzuteilen, was es ihr ermöglicht, im Verwaltungsverfahren zu überprüfen, ob eine solche Gewähr gegeben ist, die Kommission ist jedoch verpflichtet, dieses Verfahren sorgfältig und unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durchzuführen, der zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft zählt und im vorliegenden Zusammenhang die Berücksichtigung des berechtigten Vertrauens in Bezug auf das Verfahren verlangt, das die Ausführungen in der Entscheidung über die Eröffnung des Prüfverfahrens hinsichtlich der streitigen Beihilfen bei den Betroffenen erwecken konnten.

( vgl. Randnrn. 60-61, 125-126 )

2. Artikel 67 § 3 EGKS-Vertrag betrifft ausschließlich die Vorteile für die Stahlindustrie, die sich aus der Anwendung einer staatlichen Regelung im Zusammenhang mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik des betroffenen Mitgliedstaats ergeben, und nicht die spezielle staatliche Subventionierung der Kohle- und Stahlindustrie oder eines bestimmten Stahlunternehmens, die Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag unterliegen.

( vgl. Randnr. 85 )

3. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag ist die Rechtmäßigkeit des betroffenen Gemeinschaftsrechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Rechtsakts bestanden. Die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, sind daher nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte.

( vgl. Randnr. 93 )

4. Das durch eine staatliche Beihilfe begünstigte Unternehmen darf auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des Verfahrens gewährt wurde, wovon sich ein sorgfältiger Gewerbetreibender vergewissern kann. Dagegen verstößt es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Kommission die Rückforderung von Beihilfen anordnet, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl sie aufgrund von Informationen von dritter Seite mehrere Jahre nach der Genehmigung der betreffenden Beihilfen erneut geprüft und dann verneint hat.

( vgl. Randnrn. 182, 189 )

EUG – Urteil, T-186/97 vom 10.05.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Gericht kann den Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte von Amts wegen prüfen, da es sich hierbei um eine wesentliche Formvorschrift handelt.

( vgl. Randnrn. 134-135 )

2. Der Streithelfer kann zwar, wie sich aus Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, nicht die von ihm unterstützten Parteianträge erweitern, er ist jedoch frei in der Wahl der Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Argumente, die er zugunsten der genannten Anträge geltend macht.

( vgl. Randnr. 137 )

3. Die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest zu den Gesichtspunkten sachgerecht Stellung nehmen kann, auf die die Kommission die Entscheidung zu seinem Nachteil stützt. Angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben verfügt, ist die Wahrung des Rechts auf Anhörung in den Verfahren gemäß dieser Verordnung von besonderer Bedeutung. Das gilt erst recht, wenn die Kommission in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Befugnis aus Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/93 bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 erfuellt sind, von der Stellungnahme der nationalen Behörde abweichen will, und zwar insbesondere, wenn es dabei um die Frage geht, ob dem Betroffenen offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.

( vgl. Randnrn. 151-153, 155 )

4. Die Wahrung der Verfahrensrechte, die ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts ist, erfordert nicht nur, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, sich zur Relevanz der Sachumstände zu äußern, sondern auch, dass er zumindest zu den Unterlagen Stellung nehmen kann, auf die das Gemeinschaftsorgan zurückgreift.

Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt, dass der Beteiligte, der den Erlass von Eingangsabgaben beantragt hat, Gelegenheit hatte, sich zu den Schriftstücken zu äußern, auf die die Kommission die angefochtene Entscheidung gestützt hat.

Es ist nicht Sache der Kommission, über die Relevanz oder Bedeutung zu befinden, die bestimmte Unterlagen für die Verteidigung eines Beteiligten haben können. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass Papiere, die die Kommission für unerheblich hält, für den Betroffenen von Interesse sind. Könnte die Kommission aus dem Verwaltungsverfahren einseitig Papiere ausschließen, die ihr möglicherweise zum Nachteil gereichen, könnte dies die Verfahrensrechte desjenigen erheblich verletzen, der einen Erlass der Eingangsabgaben beantragt.

( vgl. Randnrn. 179, 185 )

5. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben hängt die Erstattung oder der Erlass dieser Abgaben von den beiden kumulativen Voraussetzungen ab, dass besondere Umstände vorliegen und dass dem Betroffenen weder offensichtliche Fahrlässigkeit noch eine betrügerische Absicht anzulasten sind.

Das Vorliegen besonderer Umstände ist nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte.

Was die Voraussetzung des Fehlens offensichtlicher Fahrlässigkeit oder einer betrügerischen Absicht des Betroffenen angeht, so entspricht die Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 der offensichtlichen Fahrlässigkeit oder betrügerischen Absicht im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79, so dass die in der letztgenannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen im Licht der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu würdigen sind.

( vgl. Randnrn. 217-220 )

6. Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79, wonach die Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erlassen werden können, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel.

Um zu beurteilen, ob nach Lage des Falles besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung vorliegen, muss die Kommission sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen. Aus dieser Verpflichtung folgt in Fällen, in denen die Abgabenpflichtigen zur Begründung ihrer Erlassanträge schwerwiegende Fehler der Vertragsparteien bei der Anwendung eines die Gemeinschaft bindenden Abkommens geltend gemacht haben, dass die Kommission in ihre Beurteilung, ob diese Anträge begründet sind, sämtliche tatsächlichen Umstände der streitigen Einfuhren einbeziehen muss, die ihr im Rahmen ihrer Aufgabe, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und zu kontrollieren, bekannt geworden sind. Desgleichen darf die Kommission relevante Informationen nicht unbeachtet lassen, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind und die, obgleich sie in der Phase des nationalen Verfahrens nicht in den Verwaltungsakten enthalten waren, möglicherweise einen Erlass zugunsten der Betroffenen hätten rechtfertigen können.

Auch wenn die Kommission überdies bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über einen Beurteilungsspielraum verfügt, muss sie bei der Ausübung dieser Befugnis das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen. Daher darf sie sich bei der Prüfung, ob ein Erlassantrag begründet ist, nicht darauf beschränken, das Verhalten der Importeure zu berücksichtigen. Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen, gegebenenfalls fehlerhaften Verhaltens auf die entstandene Lage würdigen.

( vgl. Randnrn. 216, 222-225 )

7. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 können die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Somit ist das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen im Sinne dieser Bestimmung nur dann schutzwürdig, wenn es gerade die zuständigen Behörden waren, die die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenpflichtigen geschaffen haben. Diese Voraussetzung kann nicht als erfuellt angesehen werden, wenn die zuständigen Behörden durch unzutreffende Erklärungen des Abgabenpflichtigen namentlich zum Warenursprung, deren Richtigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen haben, irregeführt werden. In einem solchen Fall trägt der Abgabenpflichtige das Risiko, dass sich ein Handelsdokument bei einer späteren Überprüfung als falsch erweist.

Auch wenn Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79, wonach die zuständigen Behörden die Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstatten oder erlassen können, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, das gleiche Ziel verfolgen, sind beide Bestimmungen doch nicht deckungsgleich. Die erstgenannte Bestimmung hat nämlich eine beschränktere Zielsetzung als letztere, da sie nur das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird oder nicht, Berücksichtigung gefunden haben; Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 ist hingegen eine allgemeine Billigkeitsklausel.

So kann sich der Abgabenpflichtige nicht auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 berufen, wenn die zuständigen Behörden Zölle nicht in Rechnung gestellt haben, weil sie durch Angaben der Exporteure irregeleitet wurden. Wie sich aus Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86 und Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93 ergibt, kann der Abgabenpflichtige ebenso wenig geltend machen, dass die Einreichung ungültiger Bescheinigungen und somit der Irrtum der zuständigen Behörden als solche besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 seien. Dagegen verwehren es diese Bestimmungen dem Abgabenpflichtigen nicht, andere Umstände zur Begründung seines Erlassantrags auf der Grundlage von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 geltend zu machen. Es lässt sich nämlich beispielsweise nicht ausschließen, dass der Irrtum der zuständigen Behörden seinerseits dadurch begünstigt wurde, dass die Kommission die Durchführung eines Assoziierungsabkommens nur unzureichend kontrollierte; dies kann einen besonderen Umstand bilden.

( vgl. Randnrn. 231-235 )

8. Gemäß Artikel 7 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei haben die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Grundsatzes Pacta sunt servanda" und des Grundsatzes von Treu und Glauben, die das Verhalten der Vertragsparteien eines völkerrechtlichen Abkommens zu leiten haben.

( vgl. Randnr. 237 )

9. Gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) und dem Grundsatz der guten Verwaltung ist die Kommission verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei und des Zusatzprotokolls sicherzustellen.

( vgl. Randnr. 257 )

10. Nach der inneren Logik des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei hat die Kommission, wenn sie die Gültigkeit durch die türkischen Zollbehörden ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.1 bezweifelt, zunächst von dem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 25 des Abkommens Gebrauch zu machen, bevor sie diese Bescheinigungen für ungültig erklärt. Dies gilt umso mehr, als das Abkommen keine Befugnis einer Vertragspartei vorsieht, die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Bescheinigungen für ungültig zu erklären. Eine solche Vorgehensweise erscheint auch schwerlich vereinbar mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien und dem Grundsatz, dass die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt.

( vgl. Randnr. 270 )

11. Das Bestehen von Spannungen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland entbindet die Kommission als Hüterin des Vertrages und der auf seiner Grundlage abgeschlossenen Abkommen nicht davon, mit den Mitteln, die ein Abkommen mit einem Drittland vorsieht, oder durch die auf seiner Grundlage gefassten Beschlüsse dafür Sorge zu tragen, dass dieses Land die in dem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfuellt. Kann sie angesichts derartiger Spannungen dieser Verpflichtung insbesondere deshalb nicht nachkommen, weil die ihr zu Gebote stehenden Mittel sich als ungeeignet oder unwirksam erweisen, hat sie zumindest die Mitgliedstaaten unverzüglich auf die Maßnahmen hinzuweisen, die zur Abwendung eines möglichen Schadens der Gemeinschaft und ihrer Wirtschaftsteilnehmer zu treffen sind. Keinesfalls darf die Kommission von ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Einziehung und den Erlass von Eingangsabgaben Gebrauch machen, um Mängel bei der Durchführung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland zu beheben.

( vgl. Randnrn. 271-272 )

12. Für die Beurteilung, ob der den zuständigen Behörden unterlaufene Irrtum vom Abgabenschuldner nicht im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, erkannt werden konnte, sind insbesondere die genaue Art des Irrtums, die professionelle Erfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Die Art des Irrtums beurteilt sich insbesondere nach dem Zeitraum, während dessen die zuständigen Behörden in ihrem Irrtum verharrten, und nach der Komplexität der fraglichen Bestimmungen.

( vgl. Randnrn. 279, 282 )

13. Gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 können die Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Dabei trägt die Kommission die Beweislast für offensichtliche Fahrlässigkeit, wenn die Art und Weise, in der die Betroffenen ihre Kaufverträge abgeschlossen und die streitigen Einfuhren vorgenommen haben, üblicher Handelspraxis entsprach.

( vgl. Randnr. 297 )

EUGH – Urteil, C-201/99 vom 05.04.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Anhänge der Verordnungen Nrn. 2886/89, 2472/90 und 2587/91 ist dahin auszulegen, dass Satelliten-Receiver, also Geräte, die dazu dienen, zunächst über Satellit übertragene, von Antennen empfangene und von Konvertern herabgesetzte Fernsehsignale so zu verwandeln, dass sie zur Ausgabe am Bildschirm verarbeitet werden können, von 1990 bis 1992 in die Tarifposition 8528 (Fernsehempfangsgeräte) einzureihen waren.

( vgl. Randnrn. 21, 25 und Tenor )

EUG – Urteil, T-133/98 vom 13.02.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnungen Nr. 3009/95 und Nr. 1734/96, wonach die Maschinen, die eine eigene Funktion - andere als Datenverarbeitung - ausführen und die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen sind, setzt voraus, dass die erstgenannten dazu bestimmt sind, eine spezielle Funktion auszuführen, und dass sie hierfür geeignet sind, dass jedoch ein gewisser Vorteil daraus gezogen wird, dass sie mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verbunden werden. Maschinen allerdings, die ausschließlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt und unmittelbar an diese angeschlossen sind und deren Funktion darin besteht, Daten in einer Form zu liefern und zu empfangen, die von diesen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können, sind nicht als Maschinen mit eigener Funktion" anzusehen. Solche Maschinen sind mit allen anderen Mitteln vergleichbar, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert. Sie haben also keine Funktion, die sie ohne eine solche Maschine ausüben könnten. Unter diesen Umständen kann die Datenübertragung innerhalb eines Datenverarbeitungssystems nicht als eigene Funktion angesehen werden.

Da diese Erzeugnisse die in Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Voraussetzungen einer Einheit" erfuellen, sind sie als Einheiten" automatischer Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 dieser Nomenklatur einzureihen.

( vgl. Randnrn. 33, 39-41, 46 )

EUG – Beschluss, T-49/00 vom 30.01.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Nichtigkeitsklage eines Unternehmens, das Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus einführt, gegen die Verordnung Nr. 2626/1999 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, die, um die Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Kombinierten Nomenklatur und die Pilze der Unterposition 2003 10 voneinander abzugrenzen, vorsieht, dass der Salzgehalt von Pilzen der Unterposition 2001 90 50 einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten darf, ist unzulässig.

Denn die angefochtene Verordnung ist ein genereller Rechtsakt im Sinne des Artikels 249 Absatz 2 EG. Sie betrifft im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs eine objektiv umschriebene Situation und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber einem allgemein und abstrakt umschriebenen Personenkreis, insbesondere gegenüber den Einführern der in ihr beschriebenen Erzeugnisse.

Die Klägerin gehört zwar zu einem begrenzten Kreis von Marktbeteiligten, die Verträge eingegangen sind, deren Erfuellung angeblich durch die genannte Verordnung unmöglich gemacht wird, sie beruft sich aber auf keine besondere Bestimmung, die die Kommission verpflichtet hätte, in der angefochtenen Verordnung der Situation dieser Marktbeteiligten Rechnung zu tragen.

Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, dass sie von der Maßnahme individuell betroffen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Die angefochtene Verordnung, die für einen objektiv bestimmten Tatbestand gilt, betrifft aber die Klägerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Einführer der betreffenden Erzeugnisse. Der Umstand, dass sich ein genereller Rechtsakt auf Normadressaten konkret unterschiedlich auswirken kann, vermag diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Marktbeteiligten herauszuheben, sofern seine Anwendung aufgrund eines objektiv bestimmten Tatbestands erfolgt.

Auch wenn die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nicht verlangen kann, so kann sie doch vor den nationalen Gerichten ihre Rechtswidrigkeit geltend machen; diese entscheiden unter Beachtung des Artikels 234 EG.

( vgl. Randnrn. 24, 27, 29, 31-33, 36 )

EUGH – Urteil, C-339/98 vom 19.10.2000

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Anhänge der Verordnungen Nrn. 2886/89, 2472/90, 2587/91, 2505/92, 2551/93 und 3115/94, nach der u. a. Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, nicht zu Position 8471 (Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten) gehören, ist dahin auszulegen, dass sie die Einreihung von Netzwerkkarten, die dazu bestimmt sind, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden, in diese Position nicht ausschließt. Die Netzwerkkarten sind mit allen anderen Mitteln vergleichbar, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert. Sie haben also keine Funktion, die sie ohne eine solche Maschine ausüben könnten. Die Netzwerkkarten können daher jedenfalls nicht als Maschinen "mit eigener Funktion" angesehen werden.

Die umstrittenen Karten mussten zwischen Juli 1990 und Mai 1995 als Einheiten solcher Maschinen in die Position 8471 eingereiht werden, da sie die Merkmale von "Einheiten" gemäß der genannten Anmerkung erfuellen, sofern sie an die Zentraleinheit angeschlossen werden können und ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein automatisches Datenverarbeitungssystem bestimmt sind. (vgl. Randnrn. 16-17, 20, 24 und Tenor)

EUGH – Urteil, C-31/98 vom 28.04.1999

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 zur Festsetzung des bei der Einführung von Sauerkirschen anzuwendenden Mindestpreises ist dahin auszulegen, daß die Ausgleichsabgabe, die er vorsieht, falls der Mindestpreis bei der Einfuhr nicht eingehalten wird, in einem Fall, in dem Sauerkirschen in der Gemeinschaft zu einem niedrigen Preis in den freien Verkehr überführt wurden, nicht erhoben werden darf, wenn dieser niedrige Preis auf Umständen beruht, die vom Willen des Einführers und von der Herkunft der Waren unabhängig sind, wie etwa einem fortgeschrittenen, unvorhergesehenen Verderb der Früchte. Die Erhebung einer Ausgleichsabgabe ist nämlich rechtswidrig, wenn das Ziel der Verordnung Nr. 1395/94, den Gemeinschaftsmarkt für Sauerkirschen vor Niedrigpreiseinfuhren zu schützen, bereits erreicht ist.

EUGH – Urteil, C-228/96 vom 17.11.1998

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Da es keine Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben gibt, ist die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).

Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, so ist die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermässig zu erschweren. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Ausschlußfrist von drei Jahren, die mit dem Zeitpunkt der fraglichen Zahlung beginnt, angemessen.

Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt voraus, daß die streitige Ausgestaltung in gleicher Weise für auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts wie auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützte Klagen gilt, sofern es sich um dieselbe Art von Abgaben oder Gebühren handelt. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht so verstanden werden, daß er die Mitgliedstaaten verpflichtet, die günstigste interne Erstattungsregelung auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben und Gebühren zu erstrecken, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind. Somit steht das Gemeinschaftsrecht Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die neben einer allgemeinen Verjährungsfrist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt, bei Steuern und sonstigen Abgaben besondere, weniger günstige Beschwerde- und Klagemodalitäten vorsehen. Dies wäre nur dann anders, wenn diese Modalitäten nur für Klagen auf Erstattung solcher Steuern oder Abgaben gelten würden, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden.

Das Gemeinschaftsrecht steht folglich der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, nach der die allgemein für Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist bei allen zollrechtlichen Erstattungsklagen durch eine besondere - zunächst fünfjährige und später dreijährige - Ausschlußfrist ersetzt wird, sofern diese mit der bereits für verschiedene Abgaben vorgesehenen Ausschlußfrist vergleichbare Frist gleichermassen für alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon gilt, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.

2 Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen erhoben wurden, auf eine nationale Ausschlußfrist zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat seine nationalen Rechtsvorschriften noch nicht dahin geändert hat, daß sie mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, sofern diese Frist bei Klagen, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden, nicht ungünstiger ist als bei Klagen, die auf das innerstaatliche Recht gestützt werden, und sofern nicht das Verhalten der nationalen Behörden zusammen mit der streitigen Frist nachweislich dazu geführt hat, daß dem Kläger jede Möglichkeit genommen wurde, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

EUG – Urteil, T-50/96 vom 17.09.1998

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Beachtung der Verfahrensrechte ist in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben verfügt, ist die Beachtung des Rechts auf Anhörung in den Verfahren nach dieser Verordnung von besonderer Bedeutung. Dieser Grundsatz fordert im vorliegenden Zusammenhang nicht nur, daß der Betroffene die Gelegenheit erhält, sich zur Relevanz der Sachumstände zu äussern, sondern auch, daß er zumindest zu den Unterlagen Stellung nehmen kann, auf die sich die Kommission stützt, und daß er, sofern der Kommission schwerwiegende Versäumnisse vorgeworfen werden, Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere hat, die die angefochtene Entscheidung betreffen.

Namentlich ist die Kommission, wenn sie beabsichtigt, von der Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörden in der Frage abzuweichen, ob der Betroffene offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, verpflichtet, ihn hierzu anhören zu lassen. Eine solche Entscheidung setzt nämlich eine komplexe rechtliche Würdigung voraus, die nur aufgrund aller relevanten Tatsachen vorgenommen werden kann.

2 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 können Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Hierbei handelt es sich um eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch häufig vorkommenden Fälle erfassen soll, für die bei Erlaß der Verordnung Nr. 1430/79 eine besondere Regelung geschaffen werden konnte. Sie findet insbesondere Anwendung, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte.

Die Kommission hat somit bei der Entscheidung, ob besondere Umstände im Sinne dieses Artikels 13 vorliegen, den gesamten Sachverhalt zu würdigen. Sie verfügt insoweit zwar über einen Beurteilungsspielraum, muß dabei aber das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abwägen. Daher darf sie sich bei der Prüfung der Berechtigung eines Erlassantrags nicht damit begnügen, das Verhalten der Importeure in Rechnung zu stellen. Sie muß auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens oder Fehlverhaltens auf die fragliche Situation würdigen.

Daß gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht erweisen, stellt zwar keinen besonderen Umstand dar, der einen Erlaß der Eingangsabgaben rechtfertigt. Das steht jedoch einem Erlaß nicht entgegen, wenn die Kommission bei einem abschöpfungsfreien Zollkontingent dadurch schwerwiegend gegen ihre Verpflichtung verstossen hat, die richtige Durchführung des Kontingents zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, daß dieses nicht vermittels gefälschter Bescheinigungen überschritten werde, daß sie die Verwendung des Kontingents nicht wirksam überwacht hat.

3 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 können die zuständigen Behörden die Eingangsabgabe bei Vorliegen besonderer Umstände erstatten oder erlassen, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Sind diese beiden Tatbestandsmerkmale erfuellt, so hat der Abgabenpflichtige Anspruch auf die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben; andernfalls verlöre diese Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit.

Daher ist der Erlaß der Eingangsabgaben nicht davon abhängig, daß die drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung 1697/79 betreffend die Nacherhebung der fraglichen Abgaben - die Nichterhebung beruht auf einem Irrtum der zuständigen Behörden; der Abgabenschuldner hat gutgläubig gehandelt, der Irrtum der zuständigen Behörden war für ihn also nicht erkennbar; er hat alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet - kumulativ erfuellt sind. Die beiden genannten Bestimmungen verfolgen zwar dasselbe Ziel, die Nachentrichtung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem elementaren Grundsatz wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist; jedoch sind die beiden Bestimmungen nicht deckungsgleich. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 soll das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen, die in die Entscheidung über die Nacherhebung der Zölle eingehen. Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 stellt hingegen eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar und verlöre diesen seinen Charakter, wenn der Tatbestand des Artikels 5 Absatz 2 stets erfuellt sein müsste.

EUG – Urteil, T-42/96 vom 19.02.1998

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Zwar ist bei Verfahrensvorschriften im allgemeinen davon auszugehen, daß sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, nicht aber bei materiell-rechtlichen Vorschriften. Diese werden vielmehr im allgemeinen so ausgelegt, daß sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Struktur eindeutig hervorgeht, daß ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.

Das ist bei der Vorschrift des Artikels 239 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, der mit Wirkung vom 1. Januar 1994 die Regelung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ersetzt hat, über den Erlaß von Eingangsabgaben nicht der Fall, so daß ein Erlassantrag im Licht dieser letzteren Bestimmung zu untersuchen ist, wenn diese im Zeitpunkt der Einfuhren und der Annahme der Erklärungen der Abfertigung zum freien Verkehr der fraglichen Waren in Kraft war.

6 Die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verfügt, ist die Beachtung des Rechts auf Anhörung in den Verfahren nach dieser Verordnung von besonderer Bedeutung. Dieser Grundsatz erfordert in diesem Zusammenhang nicht nur, daß der Betroffene die Gelegenheit erhält, sich zur Relevanz der Sachumstände zu äussern, sondern auch, daß er zumindest zu den Unterlagen Stellung nehmen kann, auf die sich die Kommission stützt oder, wenn der Kommission schwerwiegende Versäumnisse vorgeworfen werden, daß er Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere hat, die die angefochtene Entscheidung betreffen.

Beabsichtigt die Kommission insbesondere, von der Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörden in der Frage abzuweichen, ob der Betroffene im Sinne des Artikels 13 offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, ist sie verpflichtet, ihn hierzu anhören zu lassen, da eine solche Entscheidung eine komplexe rechtliche Würdigung voraussetzt, die nur aufgrund aller relevanten Tatsachen vorgenommen werden kann.

7 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 können die Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch häufig vorkommenden Fälle erfassen soll, für die bei Erlaß der Verordnung Nr. 1430/79 eine besondere Regelung geschaffen werden konnte. Sie findet insbesondere Anwendung, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte.

Bei der Entscheidung, ob besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung vorliegen, hat die Kommission den gesamten Sachverhalt zu würdigen. Sie verfügt insoweit zwar über einen Beurteilungsspielraum, muß dabei aber das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abwägen. Daher darf sie sich bei der Prüfung der Berechtigung eines Erlassantrags nicht damit begnügen, das Verhalten der Importeure in Rechnung zu stellen. Sie muß auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens oder Fehlverhaltens auf die fragliche Situation würdigen.

Wenn es auch keine besonderen Umstände darstellt, die einen Erlaß der Einfuhrabgaben rechtfertigen, daß gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht erweisen, so steht diese Regelung einem Erlaß der Einfuhrabgaben doch dann nicht entgegen, wenn bei einem für die abgabenfreie Einfuhr eröffneten Zollkontingent die Kommission ihre Verpflichtung, eine ordnungsgemässe Durchführung des Kontingents sicherzustellen und darüber zu wachen, daß dieses nicht überschritten werde, durch Unterlassung einer wirksamen Überwachung der Verwendung des Kontingents erheblich verletzt hat.

8 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 können die zuständigen Behörden die Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstatten oder erlassen, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Sind diese beiden Tatbestandsmerkmale erfuellt, so hat der Abgabenpflichtige Anspruch auf die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben; andernfalls verlöre diese Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit.

Daher kann ein Erlaß der Einfuhrabgaben nicht davon abhängig gemacht werden, daß die drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung der fraglichen Abgaben - die Nichterhebung beruht auf einem Irrtum der zuständigen Behörden; der Abgabenschuldner hat gutgläubig gehandelt, der Irrtum der zuständigen Behörden ist für ihn also nicht erkennbar gewesen; und er hat alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet - kumulativ erfuellt sind. Zwar verfolgen die beiden angezogenen Bestimmungen dasselbe Ziel, die Nachentrichtung von Ein- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem elementaren Grundsatz wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist; sie sind jedoch nicht deckungsgleich. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 soll das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen, die in die Entscheidung über die Nachforderung der Zölle eingehen; Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 stellt hingegen eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar und verlöre diesen seinen Charakter, wenn der Tatbestand des Artikels 5 Absatz 2 stets erfuellt sein müsste.

EUGH – Urteil, C-143/96 vom 09.12.1997

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff "sonst zerkleinert" in Unterposition 0904 20 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 3174/88 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 und der Fassung der Verordnung Nr. 2886/89 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erfasst ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht. Bei der Tarifierung von Paprika im Rahmen der Unterposition 0904 20 wird nämlich danach unterschieden, ob dessen Zerkleinerung Ergebnis einer "broyage"/"crushing" ("sonstige Zerkleinerung") und "pulvérisation"/"grounding" ("Mahlen") oder keines dieser Verfahren ist. Das Schneiden in Stücke ist ein Zerkleinerungsverfahren, das sich sowohl von der "sonstigen Zerkleinerung" als auch vom "Mahlen" unterscheidet.

EUGH – Urteil, C-201/96 vom 06.11.1997

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Erzeugnis in Form von Dragées, die aus 6 250 IE Vitamin A, geringeren Mengen elf weiterer Vitamine, 550 mg Zucker, 92,5 mg Kakao sowie Arzneiträgern, Aromen und einem Überzug bestehen, das vorzugsweise zur Verhütung oder Behebung eines Vitaminmangels im Zusammenhang mit unzureichender oder unausgewogener Ernährung verabreicht wird, kann nicht in Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden und fällt daher nicht unter die Verordnung Nr. 1010/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie, wenn weder dargetan ist, daß das Erzeugnis eine genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus ausübt, noch, daß es bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden kann.

Aus den gleichen Gründen kann ein Erzeugnis, das zum einen eine Kombination von Aminosäuren, Mineralsalzen und Spurenelementen und zum anderen Eisen-Ribonukleat, aminierten Globinextrakt, Natriumvanadat, Kupfer-Glykokollat, Jod und Arzneiträger enthält und das bei Schwäche oder Nachlassen der körperlichen und seelischen Leistungsfähigkeit, Rekonvaleszenz, Überanstrengung, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust und Altersbeschwerden indiziert ist, nicht in Position 3004 eingereiht werden und fällt daher nicht unter die Verordnung Nr. 1010/86.

Weder der Umstand, daß für diese Erzeugnisse Genehmigungen für das Inverkehrbringen als "Arzneimittel" von den zuständigen nationalen Behörden gemäß der Richtlinie 65/65 erteilt wurden, noch ihre Eigenschaft eines "Arzneimittels nach der Bezeichnung" im Sinne der Richtlinie 65/65, noch der Umstand, daß sie nur in Apotheken vertrieben werden, haben entscheidende Bedeutung für ihre Tarifierung.

EUGH – Urteil, C-274/95 vom 17.04.1997

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Einreihung veresterter Kartoffelstärke in die Tarifstelle 11.08 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs und in die Unterposition 11 08 13 00 der Kombinierten Nomenklatur oder in die Tarifstelle 39.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs und in die Unterposition 3505 10 50 der Kombinierten Nomenklatur richtet sich in erster Linie nach ihrem Acetylgehalt und damit nach dem Grad ihrer Veresterung, da der blosse chemische Prozeß der Veresterung bei der Herstellung des Erzeugnisses nicht allein darüber entscheiden kann, ob Kartoffelstärke in die eine oder die andere dieser Positionen einzureihen ist.

Ein Acetylhöchstgehalt veresterter Kartoffelstärke zwischen 0,61 GHT und 0,74 GHT hindert nicht ihre Einreihung in die Tarifstelle 11.08 A IV.

Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die Art der Veresterung nicht eine derartige Veränderung der Kartoffelstärke bewirkt, daß diese qualitativ nicht mehr nativer Kartoffelstärke entspricht.

EUGH – Urteil, C-12/94 vom 11.08.1995

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 4 Ziffer 1 (Formel A) Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln in der Fassung der Verordnung Nr. 1157/91 ist dahin auszulegen, daß Butter aus Interventionsbeständen, die zu tiefgefrorenen, backfertigen Buttermürbeteigstangen verarbeitet wird, die in ihrer Formgebung Keksen entsprechen, einen durchschnittlichen Mehlanteil von 46 % haben und zum erstmaligen Aufbacken durch den Endverbraucher bestimmt sind, nicht beihilfefähig ist. Der Mehlgehalt solcher Stangen ist für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich.

Auch Artikel 4 Ziffer 3 (Formel C) Buchstabe a Nr. 1 der Verordnung Nr. 570/88 in der Fassung der Verordnungen Nrn. 1048/89 und 1157/91 ist dahin auszulegen, daß Butter aus Interventionsbeständen, die zu tiefgefrorenen, backfertigen Buttermürbeteigstangen verarbeitet wird, die in ihrer Formgebung Keksen entsprechen, einen durchschnittlichen Mehlanteil von 46 % haben und zum erstmaligen Aufbacken durch den Endverbraucher bestimmt sind, nicht beihilfefähig ist.

EUGH – Urteil, C-459/93 vom 01.06.1995

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gemeinsame Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 3618/86 des Rates vom 24. November 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 3331/85 zur Änderung der Verordnung Nr. 950/68 ist dahin auszulegen, daß ein steriles Pulver für die Herstellung von Infusionslösungen, das aus in einem genau festgelegten Verhältnis miteinander vermischten Aminosäuren besteht, unter die Tarifnummer 30.03 (Tarifstelle 30.03 A II b) fällt. Da die Verwendung dieser Ware zur menschlichen Ernährung durch den Mund eine rein theoretische Möglichkeit darstellt, ist sie nämlich wegen ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften ° Sterilität, Pyrogenfreiheit, weitgehende Reinheit und genaue Dosierung der verschiedenen Aminosäuren ° ihrer Natur nach zu medizinischer Verwendung, genauer: zur Herstellung von Infusionslösungen durch Zusetzung von Wasser, bestimmt. Angesichts dieses Verwendungszwecks und unter Berücksichtigung der Erläuterung A 4 zu Tarifnummer 30.03 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gehört sie daher zu den Arzneiwaren.

EUGH – Urteil, C-467/93 vom 01.06.1995

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnungen Nrn. 3841/86, 1828/87, 3747/87, 1779/88, 3696/88, 1656/89 und 3393/89 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren sind dahin auszulegen, daß die Beschreibung der Ware der Tarifstelle ex 85.21 D II, später ex 8542 11 99, die als Analog-Digital-Umsetzer in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 18 x 10 mm definiert wird, auch Umsetzer in runden Gehäusen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 10 mm erfasst. Da diese Verordnungen nämlich eine Ware in einem Gehäuse bezeichnen, das nicht Gegenstand eines besonderen Schutzes im Hinblick auf die Gemeinschaftsproduktion sein soll, dessen Form nicht genau angegeben ist und das nur anhand seiner höchstzulässigen Abmessungen beschrieben wird, erfassen sie sowohl runde Gehäuse als auch rechteckige Gehäuse.

EUGH – Urteil, C-11/93 vom 19.05.1994

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur zum Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung in den Anhängen der Verordnungen Nr. 3174/88, Nr. 2886/89 und Nr. 2472/90, alle drei zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, war auch vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1288/91 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur unter Berücksichtigung der Anmerkung 5 B zu diesem Kapitel und der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens dahin auszulegen, daß Farbmonitore, die nur Signale von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen und kein Farbbild, ausgehend von einem Video-Composite-Signal, wiedergeben können, unter die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur zum Gemeinsamen Zolltarif fallen.

EUGH – Urteil, C-256/91 vom 01.04.1993

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein zur Verwendung in der Papier- und Textilindustrie bestimmtes, nach seiner Beschaffenheit auch für die menschliche Ernährung geeignetes, wenn auch lebensmittelrechtlich nicht zugelassenes Stärkeerzeugnis (Stärkegehalt 99 Gewichtshundertteile nach Ewers bzw. 81,1 Gewichtshundertteile nach der Verzuckerungsmethode; Acetylgehalt 0,65 bzw. 0,67 Gewichtshundertteile), bestehend aus nativer Kartoffelstärke, diese versetzt mit einem von Acetaldehyd befreiten und neutralisierten Kartoffelstärkeester, ist in die Unterposition 1108 13 00 des Gemeinsamen Zolltarifs ° Kombinierte Nomenklatur ° einzureihen.

EUGH – Beschluss, C-123/92 vom 08.03.1993

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gegenstand einer nach Artikel 173 EWG-Vertrag gegen eine Entscheidung erhobenen Klage ist die Nichtigerklärung der Entscheidung; diese ist das einzige Ergebnis, das der Kläger erreichen kann. Erlässt der Beklagte während des Verfahrens eine Entscheidung, die die angefochtene Entscheidung ändert und deren Aufhebung gleichkommt, so gibt es für den Gerichtshof keinen Entscheidungsstoff mehr, die Klage ist gegenstandslos geworden, und der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Insoweit ist es ohne Bedeutung, wenn die Begründung der neuen Entscheidung den Kläger nicht zufriedenstellt, weil sie sich nicht mit den Klagegründen deckt.

EUGH – Urteil, C-246/90 vom 03.06.1992

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen, die in ihrer deutschen, griechischen, englischen, französischen, italienischen und niederländischen Fassung durch die Verordnung Nr. 1712/85 geändert worden ist, ist dahin auszulegen, daß Sauerkirschen in einer Flüssigkeit, die durch Erhitzen von Sauerkirschen in Wasser entstanden ist und dadurch einen Zuckergehalt von mehr als 9 % aufweist, als "Sauerkirschen in Sirup" im Sinne der Verordnung Nr. 1626/85 anzusehen und daher den Tarifstellen 20.06 B II a) 8 und 20.06 B II b) 8 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen sind.

Der Berechnung des Mindestpreises bei der Einfuhr von Sauerkirschen in Sirup ist das Gewicht der Sauerkirschen einschließlich des Sirups zugrunde zu legen.

Seite:   1  2  3  4 


Weitere Begriffe

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Zolltarif - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum