1. Ein die Geringwertigkeitsschwelle übersteigender Kollegendiebstahl hat regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis zur Folge.
2. Eine tatbezogen gegebene erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten führt nicht zwingend dazu, dass von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen ist. Allerdings ist dieser Umstand mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen.
3. Der prognostizierte Wegfall der Wiederholungsgefahr (etwa auf Grund einer im Anschluss an das Dienstvergehen erfolgreich abgeschlossenen Therapie) schließt eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann nicht aus, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.