Ein die Immunität einer Partei fälschlicherweise verneinendes Zwischenurteil steht der in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen durchzuführenden Prüfung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, auch dann nicht entgegen, wenn es unangefochten geblieben ist.
GVG § 20 Abs. 2; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (BGBl. 1996 II S. 2558) Art. 27
Als Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit genießt die Europäische Schule Frankfurt a.M. vor den nationalen Gerichten grundsätzlich Immunität; das gilt namentlich für Streitigkeiten zwischen den Eltern und der Schule über das Schulgeld.
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (hier: Art. 17 Abs. 1, Abs. 4 LugÜ).
1. Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 a EuGVVO setzt von beiden Vertragspartnern eine handschriftlich unterzeichnete Willenserklärung voraus.
2. Bei einem Versendungskauf ist "Erfüllungsort" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO der Sitz des Käufers, wenn die Waren dorthin geliefert werden sollten. Der nach Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO für den Gerichtsstand bedeutsame "Erfüllungsort" ist vom materiellrechtlichen "Erfüllungsort" zu unterscheiden.
3. Eine abweichende Vereinbarung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO setzt eine Vereinbarung über den Ort der tatsächlichen Lieferung voraus; eine Vereinbarung über den materiellrechtlichen "Erfüllungsort" beeinflusst die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO hingegen nicht.
Das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO muss regelmäßig in die Sprache des Empfangsstaates übersetzt und mit dieser Übersetzung zugestellt werden, damit eine im weiteren Verfahren ergangene Säumnisentscheidung anerkannt werden kann.
Der Krankenhausaufnahmevertrag ist ein Dienstleistungsvertrag i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO.
Hat der Patient seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat, so ist gemeinsamer Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Vertrag der Sitz des Krankenhauses.
1. Wer "Witwe" i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO der Niedersächsischen Ärzteversorgung ist, bestimmt sich grundsätzlich nach allgemeinem Zivilrecht.
2. Ein ausländisches Urteil, das das Bestehen einer Ehe zwischen einem Ehegatten und einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten festststellt, ist in Deutschland nicht nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkennungsfähig.
3. Die Bestimmung, in Ägypten eine Eheschließung amtlich registrieren zu lassen, zählt i. S. v. Art. 11 Abs. 1 EGBGB zum (Ehe-)Formstatut. Ohne eine solche Registrierung kann daher in Ägypten grundsätzlich nicht staatlich wirksam die Ehe geschlossen werden.
4. Eine zu Lebzeiten der Partner in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht amtlich registrierte bzw. nicht öffentlich anerkannte und in Deutschland unwirksame Ehe reicht auch dann nicht zur Gewährung einer Witwenrente nach § 18 ASO aus, wenn die Verbindung nach dem Tod eines Partners nachträglich in einem Heimatland des anderen anerkannt wird.
Nach dem für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis zur Schweiz maßgeblichen Lugano-Übereinkommen kann der Geschädigte einen ausländischen Versicherer nicht am Wohnsitz des Geschädigten verklagen (anders Vorlagebeschluß des BGH vom 26.09.2006 [VI ZR 2005/05] für Art. 9 Abs. 1 lit. b, 11 Abs. 2 EuGVVO).
1. Für die Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei vor einem deutschen Gericht sind grundsätzlich die deutschen Gerichte zuständig.
2. Der Umstand, daß ein deutscher Rechtsanwalt auf einer passiven Internetseite über sich und seinen Tätigkeitsbereich informiert, hat für sich allein noch nicht zur Folge, daß er seine Honorarklage vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates der EG, in dem die von ihm vertretene Partei ihren Wohnsitz hat, zu erheben hat. Für das Eingreifen der Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO muß vielmehr hinzukommen, daß zwischen seinem Internet-Auftritt und der Beauftragung des Anwalts ein innerer Zusammenhang besteht.
Verschenkt ein inländischer Schuldner ein im Ausland gelegenes Grundstück, so scheidet die Anwendung deutschen Anfechtungsrechts auch dann aus, wenn die Gläubigerbenachteiligung im Inland eintritt.
1. Die vertraglich vereinbarte Lufttransportstrecke bestimmt, in welcher Fassung das Warschauer Abkommen Platz greift, weshalb sich gegebenenfalls auch ein deutscher Luftfrachtführer auf die Haftungsbeschränkung des MP4 berufen kann.
2. Soweit das auf einen Güterbeförderungsvertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 28 Abs. 4 EGBGB mangels Vorliegens aller dort genannten Tatbestandsmerkmale bestimmt werden kann, bestimmt sich das Rechtsstatut ausschließlich nach Artikel 28 Abs. 1 EGBGB.
3. Findet auf eine internationale Luftgüterbeförderung das WA/HP/MP 4 sachlich-rechtlich Anwendung, so eröffnet Artkel 28 WA/HP bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auch einen Gerichtsstand in einem Staat, der nur das WA/HP, nicht aber auch MP4 ratifiziert hat.
4 . Welchem Wert 17 Sonderziehungsrechte i.S. Art. 22 WA/HP/MP 4 in der Landeswährung des Vertragsstatuts entsprichen, ergibt sich aus dem Umrechnungskurs SZR zur Landeswährung am Tag, an dem die mündliche Verhandlung im Erkenntnisverfahren geschlossen wird.
1. Zur Frage, ob ein zureichender Arrestgrund i.S. des § 917 Abs. 2 ZPO vorliegt, wenn das Urteil in der Volksrepublik China vollstreckt werden müsste.
2. Der bloße Wegzug ins Ausland ist zumindest dann nicht geeignet, einen Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO zu begründen, wenn ausreichendes Inlandsvermögen vorhanden ist.
1. Auch für Zustellungen im Ausland - hier in den USA vermittels eines mit amerikanischen Hoheitsrechten beliehenen privaten Unternehmens - gilt der Grundsatz, dass derjenige, der die Zustellung bewusst vereitelt, sich auf die dadurch bedingte Beeinträchtigung seines rechtlichen Gehörs nicht berufen kann und die Zustellung als bewirkt anzusehen ist.
2. Existenz und Rechtskraft einer ausländischen Entscheidung sind im Zivilprozess nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern unterliegen dem Beibringungsgrundsatz.
3. Der Einwand der ausländischen Rechtshängigkeit greift nur bei Identität des Streitgegenstandes und der Parteien durch, wobei es nicht auf die formale Identität der Anträge, sondern auf den "Kernpunkt" beider Streitigkeiten ankommt.
Macht ein deutscher Kläger gegen ein österreichisches Time-Sharing-Unternehmen (in der Rechtsform eines Vereins) die Rückzahlung der von ihm geleisteten Einlage (im Vertrag als Kaufpreis bezeichnet) mit der Behauptung geltend, der Beitrittsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig und ihm stehe deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, so ist für diese Klage gem. Art. 5 lit. a EuGVVO ein deutsches Gericht örtlich zuständig.
1. § 6 StAG ist einschränkend auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" ist bei einer Auslandsadoption nur dann erfüllt, wenn es sich um eine wirksame Annahme als Kind handelt, die den Wirkungen einer Minderjährigen-Adoption nach deutschem Recht in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleichwertig ist.
2. Das Kriterium der staatsangehörigkeitsrechtlichen Gleichwertigkeit der Auslandsadoption hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes nicht durch das Merkmal näher bestimmt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen sein muss.
Für die Gleichwertigkeit erforderlich ist eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden. Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit steht nicht entgegen, dass einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben.
3. Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes finden auch auf Adoptionen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten und nicht nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens erfolgt sind.
4. Ist durch vormundschaftsgerichtlichen Beschluss nach § 2 Abs. 1 1. Alt. AdWirkG festgestellt, dass eine wirksame bzw. anzuerkennende Annahme als Kind vorliegt, ist diese Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 StAG verbindlich.
Mit der Feststellung des Vormundschaftsgerichts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, ist nicht zwingend zugleich die negative Feststellung getroffen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist.
5. Unterliegen die Wirkungen der Adoption eines türkischen Minderjährigen durch einen deutschen Staatsangehörigen in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 tIPRG dem deutschen Sachrecht der Annahme Minderjähriger, ist nur in sachlich eng begrenzten Ausnahmefällen mit Einschränkungen dieser Verweisung durch den türkischen ordre public zu rechnen.
1. Der Betreiber einer Online-Handelsplattform, der als Störer für Urheberrechtsverletzungen von Anbietern haftet, kann ab Eintritt der Störerhaftung nach § 101a UrhG auskunftspflichtig sein.
2. § 101a UrhG ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 TDDSG.
1. Die in der EuGVVO (hier: Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO) geregelten örtlichen Zuständigkeiten müssen im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwingend beachtet werden.
2. Ein Gericht, bei dem keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann entgegen dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausnahmsweise als zuständig bestimmt werden, wenn es dem Antragsteller ansonsten verwehrt wäre, die Streitgenossen gemeinschaftlich zu verklagen und nicht überwiegende Interessen der Antragsgegner entgegenstehen.
1. Für den sich aus Art. 27 EuGVVO ergebenden Prioritätsgrundsatz ist maßgebend, wann die Klage anhängig gemacht wurde und damit die Rechtshängigkeit im autonomen Sinne des Art. 30 Ziff. 1 EuGVVO eintrat, da die Einreichung des bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht genügt, wenn die Klägerin es in der Folge nicht versäumt hat, die ihr obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstückes an die Beklagte zu bewirken.
2. Das erkennende deutsche Gericht hat die Frage, ob die im ausländischen Prozess veranlasste Zustellung nach dem ausländischen Recht wirksam war und deshalb eine zeitlich frühere Anhängigkeit i. S. der Art. 27 Abs. 1, 30 Nr. 1 EuGVVO begründet hat, auf der Basis des ausländischen Prozessrechts eigenverantwortlich und ohne Bindung an etwaige Feststellungen des ausländischen Gerichts zu prüfen. Das italienische Prozessrecht hat jedoch die höherrangigen Vorgaben des europäischen Rechts aus Art. 14 VO Nr. 1348/2000 - zu beachten, nachdem die Bundesrepublik Deutschland von der Kompetenz des Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 1348/2000 Gebrauch gemacht und die Bedingungen festgelegt hat, unter denen sie eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt.
3. Für Art. 23 EuGVVO gelten die gleichen Anforderungen, die der BGH und der EuGH bereits für die Vorgängerregelung des Art. 17 EuGVÜ festgelegt hatten. Danach reicht der einseitige Hinweis auf AGB nur aus, wenn die Gegenpartei deren Geltung ausdrücklich zustimmt, denn die Formerfordernisse unterliegen der vertragsautonomen Interpretation, sind eng auszulegen und sollen gewährleisten, dass sich die Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststellen lässt.
1. Die Unwirksamkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr kann gemäß den §§ 23 ff. EGGVG auch nach ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden.
2. Zur Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) vom 15.11.1965 auf eine auf "treble damages" gerichtete US-amerikanische Klage
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen Art. 13 Abs. 1 HZÜ der Ausführung der Zustellung einer solchen Klage entgegenstehen kann
Dem sog. isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine Vergütung zuzubilligen, die über dem Stundensatz des § 9 II JVEG liegt (hier: 80,- ¤).
1. Die internationale Zuständigkeit der Zivilgerichte bestimmt sich für eine vor dem 1.3.2002 eingereichte und nach diesem Stichtag zugestellte Klage nach der EuGVVO.
2. Art. 30 Nr. 1 EuGVVO ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
3. Für Honoraransprüche des Rechtsanwalts ist im Anwendungsbereich der "Luxemburg-Klausel" der Gerichtsstand am Kanzleisitz des Rechtsanwalts nicht begründet.
Die Frage der Antragsberechtigung bei der Vollstreckbarkeitserklärung ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die entsprechenden Entscheidungen getroffen worden sind. Zur Prozessführungsbefugnis einer niederländischen V.O.F.
Zur Frage der Vollstreckbarerklärung eines englischen Urteils, dem ein englisches Schiedsverfahren zugrunde lag, nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
1. Eine Anwendung der ordre public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit (vgl. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine "offensichtliche" Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln.
2. Eine Aussetzung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels nach Art. 46 EuGVVO kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Urteilsstaats erkennbar fehlerhaft ist und mit ihrer Aufhebung im erststaatlichen Rechtsmittelverfahren zu rechnen ist.
Zur Frage, ob bei einer österreichischen gerichtlichen Unterhaltsentscheidung die Nichtberücksichtigung der in Österreich gezahlten Familienbeihilfe einen Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public-Vorbehalt im Sinne der Art. 45 Abs. 1, 34 Nr. 1 EuGVVO begründen kann
Kommt eine Schweizer Gesellschaft mit Niederlassung in Deutschland, die von einem deutschen Gericht zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, dieser Auskunftspflicht nicht nach, kann das deutsche Gericht einen Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO erlassen. Weder werden hierdurch Hoheitsrechte der Schweiz tangiert noch steht das im Verhältnis zur Schweiz geltende Lugano-Übereinkommen vom 16.9.1988 der Festsetzung eines Zwangsgeldes entgegen ( vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3.6.2002 , OLGR Köln 2002,445 )
1. Unter anzuerkennende ausländische "Entscheidung" i. S. von Art. 32 EuGVVO fallen auch Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes, die in einem ausländischen einstweiligen Verfügungs-, Anordnungs- oder Arrestverfahren ohne vorherige Anhörung des Gegners ergangen sind.
2. Die Entscheidung des EuGH vom 21.05.1980 (IPRax 1981, 95, 96) ist zu Art. 27, 46 Nr. 2 EuGVÜ ergangen und auf die Art. 32 ff. EuGVVO nicht übertragbar. Der Verordnungsgeber hat auf die EuGH-Rechtsprechung nicht reagiert, er hält vielmehr in Art. 32 EuGVVO ausdrücklich an der weiten Fassung des ursprünglichen Art. 25 EuGVÜ fest.
3. Der Begriff "Entscheidungen" i. S. von Art. 32 EuGVVO ist weit auszulegen und umfasst auch sog. "Ex parte Entscheidungen". Anderenfalls hätte der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung vom 22.12.2002 (Nr. 44/2001) im Hinblick auf die bereits bekannte EuGH-Rechtsprechung (s. o.) reagiert und Entscheidungen des Ursprungslandes im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes aus dem Anwendungsbereich der Anerkennungsvorschriften für die Vollstreckung ausgenommen.
Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit durch Einlassung auf das Verfahren nach der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.