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Zivilurteil

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 651/08 vom 12.11.2008

1. Gegenstand der Zulassungsverfügung nach § 69 Abs. 1 ThürKO darf keine Regelung sein, die die Zwangsvollstreckung aus bürgerlich-rechtlichen Forderungen gegen eine Gemeinde insgesamt verhindert. Die Vollstreckung kann lediglich auf entbehrliche Vermögensgegenstände beschränkt und/oder zeitlich hinausgeschoben werden. Insoweit hat die Rechtsaufsichtsbehörde Ermessen.

2. Mit der Bestimmung des Zeitpunkts legt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ab wann die Vollstreckung frühestens stattfinden darf. Die Festlegung eines zeitlichen Endes der Zulassung ist im Regelfall nicht erforderlich (Konkretisierung zum Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2007 - 2 EO 790/07 - n. v. zu § 40 ThürVwZVG).

3. Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Titel, gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richten, können nur in den dafür vorgesehenen zivilprozessualen Verfahren geltend gemacht werden.

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