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Zivilrechtsweg bei Entlassung aus einer privaten Ersatzschule

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 TJ 1763/06 vom 24.08.2006

Rechtsgebiete:GVG, HSchulG, VwGO
Schlagworte:Rechtswegverweisung in Eilverfahren, Zivilrechtsweg bei Entlassung aus einer privaten Ersatzschule
Stichwort:Zivilrechtsweg bei Entlassung aus einer privaten Ersatzschule
Leitsatz:1. Für Streitigkeiten, die sich aus der Entlassung eines Schülers aus einer privaten Ersatzschule ergeben, ist nicht der Verwaltungsweg, sondern der Zivilrechtsweg eröffnet.

2. Hat das Verwaltungsgericht gemäß §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG seine Rechtswegzuständigkeit verneint, so ist gegen diese Entscheidung gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO statthaft; § 83 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung.

3. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG findet auch in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren Anwendung.

4. Die Vorschrift des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG über die zulassungsgebundene - weitere - Beschwerde ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzuwenden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 TJ 1763/06




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