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zivilrechtliches Hindernis

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 92.03 vom 30.06.2004

Rechtsgebiete:BauGB, ROG
Schlagworte:Wasserrechtliche Planfeststellung, zwingender Versagungsgrund, Ziele der Raumordnung, überörtliche Bedeutung, Übergangsrecht, eingeleitetes Verfahren, Sachbescheidungsinteresse, zivilrechtliches Hindernis
Stichwort:zivilrechtliches Hindernis
Leitsatz:1. Auch für den Begriff der überörtlichen Bedeutung in § 38 Satz 1 BauGB kann nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, ob das Vorhaben das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden tatsächlich berührt (im Anschluss an Beschluss vom 31. Juli 2000 - BVerwG 11 VR 5.00 - UPR 2001, 33 <34>).

2. § 38 Satz 1 BauGB stellt nach Sinn und Zweck überörtliche Fachplanungen auch von der in § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB normierten Bindung an die Ziele der Raumordnung frei.

3. § 23 Abs. 1 ROG bezieht sich ausschließlich auf die unmittelbar geltenden Vorschriften des Raumordnungsgesetzes, insbesondere dessen Abschnitt 1. Für ein Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG, das vor dem Stichtag 1. Juli 1998 eingeleitet worden ist, richten sich die Rechtswirkungen dargestellter Ziele der Raumordnung deshalb nach dem bisherigen Recht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 92.03




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