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zivilrechtliche Entgeltvereinbarung im Falle der Umsatzsteuererhebung nach § 13b UStG

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 308/06 vom 16.04.2007

Rechtsgebiete:KostO, UStG
Schlagworte:zivilrechtliche Entgeltvereinbarung im Falle der Umsatzsteuererhebung nach § 13b UStG
Stichwort:zivilrechtliche Entgeltvereinbarung im Falle der Umsatzsteuererhebung nach § 13b UStG
Leitsatz:1) Die in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag getroffene Regelung

"Die anfallende Mehrwertsteuer schuldet die kaufende Vertragspartei allein; bzgl. der umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung wird auf § 13b UstG verwiesen..."

ist dahin auszulegen, dass als vertraglich geschuldeter Kaufpreis nur der Nettobetrag vereinbart ist (Abweichung von OLG Celle NJW-RR 2006, 71).

2) Der Wert für den Ansatz der Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO ist deshalb lediglich nach dem Nettobetrag zu berechnen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 308/06




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