Werden Gesellschafter einer GbR wegen Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen verklagt, ist gemeinsamer besonderer Gerichtsstand i.S.d. § 36 ZPO der der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO), jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft einen feststellbaren Sitz hat.
Einem (selbständigen) Apotheker ist die Approbation mit der Folge zu entziehen, dass er auch nicht als angestellter Apotheker tätig sein darf, wenn ihm Abrechnungsbetrügereien oder sonstige Abrechnungsunregelmäßigkeiten gegenüber Kassen nachgewiesen werden können, die nach Zahl und Gewicht der Verstöße die Prognose zulassen, der Apotheker könne auch zukünftig schwerwiegende Berufspflicht-Verletzungen begehen.
Zur Verwertbarkeit von in rechtskräftigen Strafbefehlen und gerichtlichen Vergleichen enthaltenen Feststellungen für verwaltungsbehördliche und -gerichtliche Verfahren.
Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?
Die Regelung, daß die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil nach dem Namen des anderen Elternteils nur möglich ist, solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht verfassungswidrig.
Seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ist es ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege der "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen.
Seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ist es ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege der "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen.
1. Auch nach Einführung der Zulassungsberufung durch Art. 1 Nr. 20 des 6. VwGOÄndG war die Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht auf den prozessualen Anspruch beschränkt, der mit der Zulassung der Berufung in die zweite Instanz gelangt war.
2. Ein die Zulässigkeit der Anschlussberufung rechtfertigender Zusammenhang ist gegeben, wenn ein Kläger mit der Anfechtung von zwei bauordnungsrechtlichen Geboten die in demselben Lebenssachverhalt wurzelnde Verpflichtung zur Räumung eines Grundstücks abwehren will.
1. Bei einer Ausbildung in der ehem. DDR steht der Umstand, dass die Ausbildung je nach Fachrichtung in mehr oder weniger goßem Umfang auf die Besonderheiten des Wirtschafts- und Gesellschaftssystems der DDR bezogen war, wie insbesondere bei der Vermittlung rechtlicher und ökonomischer Kenntnisse, deren Berücksichtigung als betreuungsrelevant jedenfalls bei feststehender Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses mit einem entsprechenden Ausbildungsabschluss in den alten Bundesländern nicht entgegen.
2. Ein Berufsbetreuer, der in der ehem. DDR nach einer Ausbildung zum Dipl.-Ing. für Elektrotechnik ein postgraduales Hochschulstudium mit dem Abschluss als Patentingenieur absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden Hochschulstudium in den alten Bundesländern behördlich bescheinigt worden ist, verfügt über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse, die durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erworben sind.
1. Gartenanlagen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG grundsätzlich als Werke der bildenden Kunst schutzfähig.
2. Eine Störung der Wahrnehmbarkeit eines standortbezogen geplanten Werkes durch die Aufstellung einer Skulptur von erheblichen Ausmaßen stellt eine Beeinträchtigung der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers iSd § 14 UrhG dar, wenn sich die künstlerische Aussage seines Werkes dem Betrachter deswegen nicht mehr mitteilen kann.
3. § 25 UWG gilt nicht im Urheberrecht.
4. Die sog. "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit ist als allgemeiner Grundsatz auch im allgemeinen Zivilprozessrecht zu beachten.
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, entscheidet das angerufene Gericht nicht, ob die Klage wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Das gilt auch, wenn das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Anwendung kommen kann.
Beschluss des 6. Senats vom 5. Februar 2001 - BVerwG 6 B 8.01 -
I. VG Düsseldorf vom 14.08.2000 - Az.: VG 3 K 1391/00 -
II. OVG Münster vom 21.12.2000 - Az.: OVG 4 E 820/00 -
1. Die internationale Zuständigkeit Deutschlands ist gegeben, wenn ein deutsches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist. Die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit geht fehl, wenn erstinstanzlich ein örtlich nicht zuständiges Gericht entschieden hat (LG Berlin statt LG Rostock).
2. Die Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wirkt sich auf von Verbänden geltend gemachte markenrechtliche Ansprüche nicht aus.
3. Auch der Transit markenverletzender Waren fällt unter § 14 MarkenG.
4. Ein unbeteiligter Dritter ist nicht Störer und wird es auch nicht dadurch, dass er dem Verletzer einen Dolmetscher empfiehlt, der ein Schreiben an ein Zollamt aufsetzen soll.
1. Hat der Eigentümer eines Grundstücks Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung seines Eigentums gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, von dem die Störung ausgeht, erhoben, wird die Passivlegitimation des Anspruchsgegners nicht dadurch berührt, dass dieser sein Eigentum am Grundstück während des Rechtsstreits durch Rechtsgeschäft oder Hoheitsakt verliert.
2. Ein Überbau im Sinne von § 912 BGB liegt nicht vor, wenn nachträglich ein Anbau errichtet wird, der in seinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt.