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Zivilgesetzbuch

Entscheidungen der Gerichte




OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 Wx 51/08 vom 19.12.2008

Rechtsgebiete:EGBGB, BGB
Stichwort:Zivilgesetzbuch
Leitsatz:Bedarf eine Rechtsnorm der kraft Erbstatuts berufenen Rechtsordnung eines anderen Staates (hier. Iran) wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public der Korrektur und würde diese in Verbindung mit der Berücksichtigung einer Erbteilserhöhung dazu führen, dass im Endergebnis zugunsten des überlebenden Ehegatten die Anwendung des ausländischen Rechts vollständig übergangen und durch das Ergebnis nach deutschem Recht ersetzt würde, so hat im Erbscheinsverfahren bei der Bestimmung der Erbquoten die Pauschalerhöhung außer Betracht zu bleiben; der Überlebende Ehegatte ist auf die Berechnung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1373 ff. BGB verwiesen.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-3 Wx 51/08



OLG-DUESSELDORF – Beschluss, II-7 WF 176/08 vom 13.10.2008

Rechtsgebiete:ZPO, TürkZGB
Schlagworte:Beurteilung der gemäß § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bei zu erwartendem (begründetem) Widerspruch gegen die Ehescheidung nach Türkischem Recht:
Stichwort:Zivilgesetzbuch
Leitsatz:Die Erfolgsaussichten eines Ehescheidungsantrages dürfen nicht im Hinblick auf einen (begründeten) Widerspruch des anderen Ehegatten nach Türkischem Recht verneint werden.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, II-7 WF 176/08

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 6 U 105/08 (PKH) vom 16.09.2008

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Zivilgesetzbuch
Leitsatz:1. Auf erbrechtliche Vorgänge, hier ein testamentarisches Vermächtnis aus dem Jahre 1965, ist das Recht der DDR anzuwenden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB , Art. 3 ff, 7 ff EGBGB a. F.), wenn der Erblasser Bürger der DDR war, sich in der DDR aufgehalten hat oder seinen letzten Wohnsitz in der DDR hatte.

2. Ist der Erblasser in der DDR vor dem Inkrafttreten des ZGB der DDR (1. Januar 1976) verstorben, ist das Erbrecht des 5. Buches des BGB anwendbar, jedenfalls gelten die Bestimmungen über das Vermächtnis nach §§ 2147 ff BGB.

3. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist des Vermächtnisanspruchs richten sich nach §§ 194, 195, 198 BGB a. F.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 6 U 105/08 (PKH)

BFH – Beschluss, V B 72/07 vom 28.08.2008

Rechtsgebiete:FGO, EGBGB, UStG
Stichwort:Zivilgesetzbuch
Volltext: BFH - Beschluss, V B 72/07


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