JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zivildienstgesetz
| Rechtsgebiete: | EStG, BeamtVG |
| Schlagworte: | Keine Steuerbefreiung des erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 BeamtVG nach § 3 Nr. 6 EStG |
| Stichwort: | Zivildienstgesetz |
| Leitsatz: | Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG wird "auf Grund der Dienstzeit" i.S. von § 3 Nr. 6 EStG gewährt und ist somit nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit. |
| Volltext: BFH - Urteil, VI R 25/07 | |
| Rechtsgebiete: | USG, ZDG, SG |
| Schlagworte: | Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt, Mietbeihilfe |
| Stichwort: | Zivildienstgesetz |
| Leitsatz: | Dem Wehrdienstleistenden (Zivildienstleistenden) kann auch dann gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG eine Mietbeihilfe gewährt werden, wenn das geförderte Mietverhältnis erst aus Anlass der Einberufung begründet worden ist und wenige Stunden vor dem Wehrdienst (Zivildienst) begonnen hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 25.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, WPflG |
| Schlagworte: | Wehrpflicht, allgemeine Wehrpflicht, Wehrgerechtigkeit |
| Stichwort: | Zivildienstgesetz |
| Leitsatz: | Vermindert sich der Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen, kann dies dazu führen, dass sich zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke auftut, die mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nicht mehr vereinbar ist. Unter solchen Voraussetzungen muss der Gesetzgeber reagieren, um durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien oder auf andere Weise für verfassungsgemäße Zustände zu sorgen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 9.04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BNotO, AVNot Schl.H. |
| Schlagworte: | Anwaltsnotare, Auswahlverfahren, Wehrdienstzeiten, Fortbildungen, Notarvertretungen |
| Stichwort: | Zivildienstgesetz |
| Leitsatz: | 1) Bei der Auswahl von Anwaltsnotaren ist unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01) in der derzeitigen Übergangsphase die in § 6 Abs. 2 Ziffer 5 AVNot Schl.-H. enthaltene sog. Kappungsgrenze, nach der für die Teilnahme des Bewerbers an sonstigen notarspezifischen Fortbildungskursen und für die Niederschriften/Vertretungen insgesamt höchstens 45 Punkte im Rahmen der Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern angerechnet werden, nicht mehr anwendbar. 2) § 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 der Schl.-H. Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO (GVOBl SH 1991, 381) ist dahin verfassungskonform auszulegen, dass die volle Pflichtzeit des abgeleisteten Zivildienstes im Rahmen der Punktebewertung der Auswahlentscheidung mit jeweils 0,25 Punkten je angefangenen Monat (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 AVNot) berücksichtigt werden muss. Eine Anrechnung von freiwillig geleisteten Dienstmonaten bei der Bundeswehr über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Dauer der etwaigen Heranziehung zu Wehrübungen hinaus findet dagegen nicht statt. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, VA (Not) 5/04 | |
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