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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 UFH 4/03 vom 27.02.2002

Rechtsgebiete:GVG
Schlagworte:GewaltschutzG, Zuständigkeit, Familiengericht, Zivilabteilung
Stichwort:Zivilabteilung
Leitsatz:Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 23 a Nr.7 und 23 b Nr. 8 a GVG ist das Amtsgericht - Familiengericht - für alle Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben. Diese Zuständigkeit gilt unabhängig davon, ob die Parteien verheiratet sind oder nicht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 UFH 4/03




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