JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zitterbeschluss
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Schlagworte: | Inhalt der Zweckbestimmung "Teileigentum", Grenzen des Vertrauensschutzes des teilungserklärungswidrigen Nutzers von Sondereigentum |
| Stichwort: | Zitterbeschluss |
| Leitsatz: | In der die gesetzliche Beschreibung des Teileigentums (§ 1 Abs. 3 WEG) wiederholenden Bezeichnung eines Raumes in der Teilungserklärung als "nicht Wohnzwecken dienender Raum" liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass der Raum zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen Zweck genutzt werden darf. Für die weitergehende Frage, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist, sind neben etwaigen Regelungen in der hierzu auszulegenden Teilungserklärung nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auch Lage und Beschaffenheit des Raumes von Bedeutung. Die Zweckbestimmung "Teileigentum" ist nicht mit der Vereinbarung einer gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzung gleichzusetzen. Bei einem Teileigentum kann es sich auch um eine zwar zur Wohnung gehörende, aber nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmte, sondern nur mit der Wohnnutzung im Zusammenhang stehende, untergeordneten Zwecken dienende Räumlichkeit handeln, etwa einen Abstellraum, einen Hobbyraum oder eine Werkstatt. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 126/05 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Schlagworte: | Teilungserklärung, Spitzboden, Amtsermittlung |
| Stichwort: | Zitterbeschluss |
| Leitsatz: | 1. Der Amtsermittlungsgrundsatz im streitigen WEG-Verfahren besteht nur in den Grenzen der Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht der Parteien. 2. Lassen die für die Bestimmung des Grundbuchinhalts maßgeblichen Bestimmungen von Teilungserklärung und Aufteilungsplan (BGH NJW 1995, 2851, 2853) eine eindeutige Zuordnung des Spitzbodens zum Sondereigentum der darunter liegenden Dachgeschosswohnung nicht zu, gehört der Spitzboden zum Gemeinschaftseigentum; das gilt auch dann, wenn er nur von der betreffenden Wohnung aus zugänglich ist. 3. Die Kenntnis des Verwalters von einer der Teilungserklärung widersprechenden baulichen Herstellung müssen sich die anderen Wohnungseigentümer bei einem Rückbauverlangen auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht zurechnen lassen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 4 W 160/05 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Stichwort: | Zitterbeschluss |
| Leitsatz: | 1. Die in einer Teilungserklärung vorgesehene Abstimmung nach dem Wertprinzip ist auch dann nicht von vornherein wegen der Gefahr einer Majorisierung nichtig, wenn sie einem einzelnen Wohnungseigentümer die Stimmenmehrheit verschafft. Es ist auch dann für jeden Beschluss gesondert zu prüfen, ob dieser Wohnungseigentümer seine Stimmgewalt treuwidrig dazu verwendet hat, seine Interessen gegen die der anderen Wohnungseigentümer durchzusetzen. 2. Sieht die Teilungserklärung eine Abstimmung nach dem sog. Wertprinzip vor, so ist dieses auch auf die Wahl des Verwalters anzuwenden. 3. Die Annahme schlüssiger oder durch Stillschweigen begründeter Vereinbarungen ist nur in Ausnahmefällen möglich. In der Regel wird das Schweigen eines Wohnungseigentümers gegenüber dem bloßen tatsächlichen Verhalten des Verwalters oder anderer Wohnungseigentümer nicht als Zustimmung zu einer dieses Verhalten tragenden Vereinbarung zu würdigen sein. Dies gilt auch dann, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die materiellen Belange der Wohnungseigentümer nicht berühren (z. B. Festlegung des Abrechnungszeitraumes in Abweichung von § 28 Abs. 1 u. 3 WEG). 4. Setzt sich ein Wohnungseigentümer gegen eine Jahresabrechnung bzw. einen Wirtschaftsplan zur Wehr, dem in Fortsetzung einer langjährig geübten Verfahrensgepflogenheit nicht das Kalenderjahr zu Grunde liegt, so handelt er treuwidrig, wenn er den Übergang zu dem vom Gesetz oder der Teilungserklärung vorgesehenen Zeitraum nicht vor der Herstellung der Abrechnung einfordert und mit der Auswahl des Ab- rechnungszeitraumes keine materiellen Nachteile für ihn verbunden sind. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 4 W 60/02 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Stichwort: | Zitterbeschluss |
| Leitsatz: | 1. Ein unangefochten gebliebener und bisher als bestandskräftig angesehener Eigentümerbeschluss, der die Gemeinschaftsordnung geändert hat (hier: Abstimmungsverfahren über bauliche Änderungen - sog. Zitterbeschluss), kann jedenfalls durch einfachen Mehrheitsbeschluss wieder aufgehoben werden (wie OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.5.2000 - 11 Wx 96/99 - OLGR 2000, 350). 2. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Gültigkeit des Zweibeschlusses hat Vorrang vor einem Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Erstbeschlusses. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 54/98 | |
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