1. Vergeht von dem Zeitpunkt Kenntnisnahme von dem Verletzungsfall bis zu der ersten Abmahnung ein Zeitraum von mehreren (hier: mehr als 5) Wochen, so bedarf es auch im Anwendungsbereich der Dringlichkeitsvermutung in der Regel der Darlegung des Antragstellers, dass dieser Zeitraum für die Vorbereitung der Anspruchsverfolgung erforderlich war und in welcher Weise er ihn hierfür konkret genutzt hat.
2. Die angesprochenen Verkehrskreise haben keine Veranlassung, der Bewerbung einer antiviralen Wirkung von Papiertaschentüchern (hier: zu 99,9%) ein umfassendes Wirkungsversprechen bei der Bekämpfung von Erkältungskrankheiten zu entnehmen.